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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; unwirksam</title>
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		<title>AGB-Recht: Pauschalhonorar in AGB</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 12:50:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff. BGB. Das bedeutet, dass die AGB nicht gegen etwaige Klauselverbote verstoßen oder den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Normalerweise sind etwaige Preisvereinbarungen zwischen zwei Parteien nie Gegenstand einer solchen Inhaltskontrolle, da diese immer individuell vereinbart werden. Als essentialia negotii sind nämlich die Hauptleistung und der Preis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff. BGB. Das bedeutet, dass die AGB nicht gegen etwaige Klauselverbote verstoßen oder den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.</p>
<p><span id="more-5411"></span></p>
<p>Normalerweise sind etwaige Preisvereinbarungen zwischen zwei Parteien nie Gegenstand einer solchen Inhaltskontrolle, da diese immer individuell vereinbart werden. Als essentialia negotii sind nämlich die Hauptleistung und der Preis immer zu bestimmen, sonst kann ein Vertrag nicht zustande kommen. Den Parteien ist meist daran gelegen, diese Pflichten vorrangig zu definieren und eine entsprechende Einigung zu finden.</p>
<p>Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Entgelt tatsächlich in den AGB mit geregelt wird, insbesondere dann, wenn es sich entsprechend um ein Standardprodukt handelt und keine Abweichungen mit dem Vertragspartner vereinbart werden müssen oder sollen.</p>
<p>Allerdings eignen sich nicht alle Vertragstypen für die Regelung des Preises in den AGB. In einer Entscheidung vom Landgericht Braunschweig waren genau solche AGB geregelt und dem Gericht zur Inhaltskontrolle vorgelegt worden.</p>
<p>Die Beklagte ist ein Verlagshaus, das die Honorierung des jeweiligen Urhebers in den AGB vorgesehen hat. Dabei hat der Urheber eine schlichte Pauschale für die Übertragung der Rechte erhalten. Die Rechtseinräumung, die ebenfalls in den AGB geregelt war, war sehr umfangreich und beinhaltete auch die Übertragung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten. In den AGB wurde nicht geregelt, ob und unter welcher Voraussetzung das Honorar verändert oder angepasst werden könnte.</p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass die Vereinbarung des Pauschalhonorars in diesen AGB unwirksam war. Dabei hat das Gericht sich an dem Leitbild der §§ 32 und 32a Urhebergesetz orientiert.</p>
<p>Nach § 32 Urhebergesetz ist vorgesehen, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für die Rechtseinräumung an seinem Werk erhalten muss. Das Gesetz geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Vergütung zwischen den Parteien vereinbart wird. Wird im Nachhinein eine stärkere Nutzung des Werkes offensichtlich, kann der Urheber eine Anpassung seiner Vergütung nach § 32a UrhG verlangen. Dieser sogenannte „Beststellerparagraph“ soll verhindern, dass ein Werk sehr erfolgreich genutzt wird, ohne dass der Urheber angemessen an den Erlösen beteiligt wird, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche intensive Nutzung nicht zu erwarten war.</p>
<p>Für Unternehmen, die in ihren AGB Pauschalhonorare vereinbaren möchten, ist dieses Urteil wichtig. Obgleich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung diesbezüglich vorliegt, sind mehrere Gerichte ebenfalls der Auffassung, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen. Das bedeutet, dass solche Klauseln immer überprüft und ggfs. für unwirksam erklärt werden können. Sofern Sie eine solche Klausel in ihren AGB haben oder einbringen möchten, ist es wichtig, dass sie die AGB so gestalten, dass die angemessene Vergütung des Urhebers berücksichtigt wird und auch die Höhe des Honorars in der Zukunft angepasst werden kann, sofern die Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen. Eine entsprechende Regelung in den AGB ist durchaus möglich. Im Übrigen wird für solche Fälle empfohlen, das Honorar eben nicht in den AGB zu regeln, sondern mit dem jeweiligen Urheber individuell auszuverhandeln.</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer pauschalen Überstundenvergütung</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 11:34:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (Az. 2 Sa 1108/08) über eine Vergütungsklausel mit folgendem Inhalt zu entscheiden: „ § 3 Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 2.500,00. Nach sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000,00 Euro. Das Bruttogehalt bezieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (Az. 2 Sa 1108/08) über eine Vergütungsklausel mit folgendem Inhalt zu entscheiden:<span id="more-1459"></span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„ § 3<br />
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 2.500,00.<br />
Nach sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000,00 Euro.<br />
Das Bruttogehalt bezieht sich auf jeweils 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden.<br />
Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“</em></p>
<p>Der Arbeitnehmer begehrte Auszahlung seiner Überstunden. Sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht haben den Arbeitgeber zur Auszahlung der unstreitigen Überstunden verurteilt. Dem Auszahlungsbegehren stünde nach Ansicht der Gerichte gerade nicht die Klausel, dass mit der Zahlung der Vergütung erforderliche Überstunden abgegolten seien entgegen. Diese Klausel sei unwirksam und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen (§ 305 Absatz 1 Satz 1 und § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB).</p>
<p>Zunächst stellten beiden Gerichte noch einmal heraus, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Verbraucherverträge handele, so dass die §§ 307 – 309 BGB auch dann Anwendung finden, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die nur zur einmaligen Verwendung dienen soll (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB; vgl. BAG vom 18.3.2008 – 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004).</p>
<p>Des weiteren könne man aus zahlreichen vorhandenen formelhaften Klauseln des Arbeitsvertrages schließen, dass dieser Vertrag nicht auf die individuelle Vertragssituation des Klägers zugeschnitten sei (BAG vom 01.03.2006 – 5 AZR 363/05; BAG vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07).</p>
<p>Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss von Überstundenvergütung der Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB zugänglich sei, da es dabei nicht um die Überprüfung von Hauptleistungspflichten handele. Aufgrund des Charakters der Vereinbarung als Nebenabrede, da Befugnisse zur Anordnung von Überstunden mit der Pauschalabgeltung durch die vereinbarte Vergütung verbunden worden seien, konnte eine Überprüfung stattfinden.</p>
<p>An der streitgegenständlichen Klausel mangele es an der Konkretisierung der maßgeblichen Bedingungen, wann der Arbeitnehmer zur Ableistung zusätzlicher Stunden ohne Anspruch auf Zusatzvergütung verpflichtet ist. Nach Ansicht der Richter könne der Arbeitnehmer bei einer solchen Klausel nicht erkennen, wieviele Überstunden ggf. geleistet werden müssen und welche von ihm zu erbringenden Gegenleistungen für die vereinbarten 3.000,- Euro brutto geschuldet werden.</p>
<p>Aus der vorliegenden Klausel ergäbe sich deswegen eine unangemessene Benachteiligung, auch wenn eine konkrete Anzahl an Überstunden genannt wird, wenn ihm darüber hinaus ohne Vorgabe konkreter Bedingungen und ohne bestimmbare Grenzen Überstunden auferlegt werden können, die er vergütungsfrei leisten muss. Anders wäre der Fall nach Ansicht der Richter ggf. dann zu beurteilen gewesen, wenn es sich um die Anordnung eines geringfügigen Überstundendeputats gehandelt hätte. Enthält jedoch die Klausel bezüglich der zu leistenden Überstunden keine Begrenzung nach oben, hätte die Beklagte gemäß § 3 ArbZG bis zu 60 Arbeitsstunden wöchentlich anordnen können. Dies käme einer Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 25 % gleich. Daraus ergäbe sich die Unwirksamkeit der Pauschalierungsvereinbarung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Anmerkung:<br />
</span>Nach Ansicht der Unterzeichners steht und fällt die Vertragsklausel tatsächlich mit dem letzten Satz. Hätte man zwischen den maximal 7 Stunden enthaltenen Mehrarbeit und der Abrede, dass in maximal dieser Höhe Überstunden mit der Vergütung abgegolten seien, könnte dies kein Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten. Angesichts der Tatsache, dass jedoch der pauschale Hinweis am Ende der Klausel sich lediglich auf erforderliche Überstunden bezieht, ist diese Klausel in dieser Fassung zu ungenau.</p>
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		<title>AGB Recht: Wettbewerbsverbote</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Aug 2009 07:19:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein &#8220;bloßes anzuerkennendes Interesse&#8221; an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein &#8220;bloßes anzuerkennendes Interesse&#8221; an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot muß sachlich, räumlich und gegenständlich auf den Inhalt beschränkt werden, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Begriff &#8220;erforderlich&#8221; ist seinerseits ein Jargon und bedeutet, daß der Verwender der AGB das mildeste Mittel einsetzen muß, um den Zweck zu erreichen. Entsprechend darf er sich zur Sicherung des Hauptzwecks des Vertrags nur der Mittel bedienen, die unerlässlich sind. Weitergehende Mittel stehen schnell unter dem Verdacht der Unwirksamkeit. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unwirksam sein, wenn es einem Berufsverbot gleichkommt. Dementsprechend müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, sachlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt werden. Umgekehrt: Wer Verträge unterschrieben hat, die diesen Kriterien nicht standhalten, kann sich mit guten Gründen auf die Unwirksamkeit berufen.</p>
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		<title>AGB Recht: Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 16:44:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus dem Bereich der verkürzten Verjährung herausnehmen.<br />
Im vorliegenden Fall ging es um eine Form des Beratungsverschuldens für eine mangelhafte Beratung für die Investion in einen Immobilienfonds. Der Beklagte berief sich auf seine AGB, aber die waren unwirksam (§ 309 Nr.7 BGB). Es gäbe in diesen Fällen auch keine Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion. Die Klausel ist nichtig, der Beklagte haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung in den Fällen, in denen es um die Beschränkung von gesetzlichen Haftungsregelungen geht, kaum Differenzierungen zwischen Verbrauchern oder Unternehmern macht.</p>
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		<title>AGB Recht: Unwirksame Haftungsbegrenzung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 20:37:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der &#8220;Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht&#8221; begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der &#8220;Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht&#8221; begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das Transparenzgebot. Anders gesagt: Weil kein Mensch, Juristen eingeschlossen, zweifelsfrei sagen kann, was eigentlich &#8220;wesentliche Vertragspflichten&#8221; sind, ist eine Haftungsklausel, die einen solchen Inhalt aufweist, unwirksam. Ich verweise hier noch einmal auf die Rechtsprechung des BGHs vom 20.07.2005 (NJW 05,1496). Der BGH hatte zwar seinerzeit festgestellt, daß eine Formulierung unwirksam ist, nach deren Inhalt die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten, die nicht  Kardinalpflichten sind, ausgeschlossen sein soll. Aber das OLG Celle entschied &#8211; wie ich meine richtig &#8211; daß weder klar ist, was Kardinalpflichten sind, noch was wesentliche Vertragspflichten sind.</p>
<p><span id="more-1021"></span></p>
<p>Falls der Verwender einer AGB eine Klausel verwendet, nach deren Inhalt die Haftung für alles ausgeschlossen sein soll, was nicht &#8220;Kardinalpflicht&#8221; oder &#8221;wesentliche Vertragspflicht&#8221; ist,  lässt er den Vertragspartner im Unklaren darüber, für welche Dinge die Haftung eigentlich ausgeschlossen sein soll.</p>
<p>Und noch zwei Hinweise: Diese BGH Rechtsprechung gilt seit dem Jahr 2005. Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, daß anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung tritt. Klauseln mit dem Inhalt &#8220;Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt&#8221; sind unwirksam. Bedeutet: Falls Sie in Ihren Verträgen eine Klausel entdecken, die von wesentlichen Vertragspflichten oder Kardinalpflichten spricht, wissen Sie: Diese Klausel ist unwirksam. Suchen Sie mal bei Google nach den Begriffen Haftung und  AGB und Sie werden feststellen, daß viele Wettbewerber ihre AGB nicht sauber erstellen lassen.</p>
<p>Der richtige Weg der Haftungsbegrenzung führt vertraglich nur über sogenannte Individualvereinbarungen (wie das funktioniert, zeigen wir Ihnen gerne auf), Kapitalgesellschaften und Versicherungen. Alle andere Argumente dienen nur dem Schein.</p>
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		<title>Leasing: Rechtliche Einordnung</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:18:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: ArialMT;">Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern diese Arten folgen. </span></p>
<p><span id="more-853"></span></p>
<p><span style="font-family: ArialMT;">Hinlänglich werden drei Formen des Leasingvertrages unterschieden: das <strong>Finanzierungsleasing</strong>, das <strong>Operating Leasing</strong> und der <strong>Mietkauf</strong>. Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasinggeber die Finanzierung des Gegenstandes, während der Leasingnehmer die Summe in Ratenzahlung übernimmt. Häufig arbeiten Hersteller und eine Leasingbank eng zusammen, um den Kunden das Geschäft zu ermöglichen. </span><span style="font-family: ArialMT;">Aber auch dann, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag zwischen der Leasingbank und dem Kunden und dem Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden um verschiedene Verträge handelt, sind die einzelnen vertraglichen Beziehungen zu unterscheiden. Beim Operating Leasing kann die Leasingsache regelmäßig jederzeit vom Leasingnehmer zurückgegeben werden. Dem Operating Leasing folgt im wesentlichen mietrechtliche Vorschriften. Ein sogenannter Mietkauf liegt vor, wenn der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages das Recht hat, die Leasingsache käuflich zu erwerben. Während der Leasingzeit selbst unterliegt der Leasingvertrag im wesentlichen mietrechtlichen Vorschriften, wenn es um die endgültige Überlassung der Leasingsache geht, kommt Kaufrecht ins Spiel.</span></p>
<div><span style="font-family: ArialMT;"><span style="font-family: ArialMT;">  </span></span></p>
<div></div>
<p><span style="font-family: ArialMT;"></span></p>
<p align="left"><strong>Dreiecksverhältnis </strong></p>
<p align="left">In dem Dreiecksverhältnis zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden einerseits, und der Leasingbank und dem Kunden andererseits stellt sich häufig die Frage, wie sich Mängel in der Beziehung zwischen dem Hersteller und dem Kunden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Leasingbank und dem Kunden auswirken. <span style="font-family: ArialMT;">In diesem Zusammenhang werden gerade in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber werden viele Versuche unternommen, die die Haftung der Bank für das Verhalten des Herstellers ausschließen oder einschränken sollen. Viele dieser Klauseln sind unwirksam.</span></p>
<div><strong></strong></div>
<div><strong></strong></div>
<p><strong></strong></p>
<p><strong></strong></p>
<div><strong></strong></div>
<p><strong></p>
<p align="left">Gewährleistung</p>
<p> </p>
<p></strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p align="left">Die Bestimmungen über die Gewährleistung sind an anderer Stelle ausführlich dargelegt worden. Hier ist zunächst entscheidend, daß der Leasingnehmer &#8211; also der Kunde &#8211; durch die juristische Trennung von Hersteller und Leasingbank nicht schlechter gestellt werden kann, als dies der Fall wäre, wenn das Hersteller selbst ein Darlehen zum Erwerb der Ware überlassen würde. Allerdings wird dem Leasingnehmer zugemutet, an seiner Zahlungsverpflichtung auch dann festgehalten zu werden,  wenn ihm möglicherweise Ansprüche im Verhältnis zum Hersteller zustehen mögen.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<div><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
<div><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
<p><span style="font-family: ArialMT;"> </span></div>
]]></content:encoded>
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		<title>UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 20:02:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. </p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<p>Eine Besonderheit gilt auch für die Länder Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. Diese Staaten haben von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht, dass Teil II CISG für sie nicht gelten soll. Wird daher ein Vertrag mit einer Partei mit einer Niederlassung aus diesem Vertragsstaat geschlossen, für die das UN-Kaufrecht grundsätzlich gelten sollte, sind etwaige Fragen nach dem Abschluss des Kaufvertrages nicht nach dem CISG zu beantworten, sondern nach dem Kollisionsrecht des jeweiligen Landes.</p>
<p>Das Angebot und die Annahme unterliegen nach dem UN-Kaufrecht keiner Formerfordernisse, es sei denn, die Parteien haben eine solche vereinbart. Den Vertragsstaaten steht es allerdings frei, die Formfreiheit einzuschränken. </p>
<p><strong>Das Angebot</strong></p>
<p>Ein Angebot setzt voraus, dass eine empfangsbedürftige hinreichend bestimmte Willenserklärung dem Empfänger zugeht.  Das Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn die Ware bezeichnet wurde und die Menge und der Preis festgesetzt wurden. Ob ein Angebot hinreichend bestimmt ist, kann durch Auslegung der Willenserklärung ermittelt werden, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Kann der Preis auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, so liegt kein wirksames Angebot vor. </p>
<p>Ferner muss aus dem Angebot hervorgehen, dass der Antragende auch an das Angebot gebunden sein möchte. Hier ist die Abgrenzung zur „invitatio ad offerendum“ relevant. Wie die Erklärung zu verstehen ist, ist nach dem objektiven Empfängerverständnis zu beurteilen. </p>
<p>Das Angebot wird mit dem Empfang der Willenserklärung wirksam, wobei das Gesetz zwischen einer mündlichen und anderen Erklärung unterscheidet. Mündliche Willenserklärungen gehen dem Empfänger sofort zu. Andere Erklärungen werden wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass im normalen Leben eine Kenntnisnahme möglich ist.</p>
<p>Das CISG sieht vor, dass die Bindungswirkung an das Angebot aufgehoben werden kann, nämlich durch Rücknahme oder durch Widerruf. Die Rücknahme des Angebotes ist möglich, wenn diese Erklärung vor oder mit dem Angebot selbst zugeht. Der Widerruf kann bis zum Abschluss des Vertrages erfolgen, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser die Annahme abgesandt hat. Der Widerruf ist allerdings nicht zulässig, wenn aus dem Angebot hervorgeht, dass das Angebot unwiderruflich sein soll oder wenn der Empfänger auf die Gültigkeit des Angebotes vertraut und entsprechende gehandelt hat. </p>
<p><strong>Die Annahme</strong></p>
<p>Die Annahme ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme muss innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, es sei denn, das Angebot ist fristgebunden. Die Annahme kann grundsätzlich in jeder Form erklärt werden. Schweigen gilt nicht als Willenserklärung, so dass das Schweigen auf ein Angebot keine rechtlichen Konsequenzen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien – nicht etwa nur durch eine Partei -  etwas anderes vereinbaren oder etwas anderes nach den Gepflogenheiten der Parteien gilt.  </p>
<p>Mit Zugang der Annahme wird diese wirksam. Allerdings kann der Zugang der Annahme dann entbehrlich sein, wenn im Angebot auf den Zugang der Annahme verzichtet wurde oder sich dies aus der Geschäftsbeziehung der Kanzlei ergibt. Eine Rücknahme der Annahme ist nur bis zum Zugang der Annahme möglich. </p>
<p><strong>Divergierende Willenserklärungen</strong></p>
<p>Stimmen das Angebot und die Annahme überein, liegt ein Vertragsschluss vor. Stimmt die Annahme jedoch nicht mit dem Angebot überein, dann wird die Annahme als neues Angebot gewertet. Dabei sieht das UN-Kaufrecht allerdings vor, dass die abweichende Annahme auch eine für den Vertragsschluss hinreichende Annahme ist, nämlich dann, wenn die Abweichung unwesentlich ist und diese Abweichung nicht unverzüglich vom zugehenden Vertragspartner beanstandet wird.  Die Beanstandung muss nur unverzüglich abgesandt werden; auf den Zugang der Beanstandung kommt es nicht an. </p>
<p>Schwierig ist allerdings die Abgrenzung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Abweichungen. Als Auslegungshilfe steht Art. 19 Abs. 3 CISG zur Verfügung: Abweichungen im Preis, der Bezahlung, der Qualität, der Menge, des Lieferortes, der Lieferzeit oder des Haftungsumfangs sind in der Regel – aber auch nicht abschließend &#8211; als wesentliche Abweichungen anzusehen. Die Umstände des Einzelfalles müssen jedoch beachtet werden.</p>
<p>Problematisch sind etwaige Abweichungen in den AGB der Parteien. Sind diese nämlich in das jeweilige Angebot bzw. der Annahme einbezogen, müssen auch die unterschiedlichen Regelungen der AGB beachtet werden. Hinsichtlich der Einbeziehung von AGB ist zu beachten, dass diese tatsächlich übersandt werden müssen. Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht nicht aus, es sei denn, die AGB sind ständig die Geschäftsgrundlage für eine laufende Geschäftsbeziehung. Folgerichtig reicht es auch nicht aus, lediglich auf die AGB im Internet hinzuweisen.</p>
<p>Im Regelfall werden die Abweichungen von AGB erheblich sein, so dass eine Annahme mit divergierenden AGB als neues Angebot zu bewerten wäre. Sofern der Vertrag gleichwohl durchgeführt wird und somit von einer konkludenten Annahme des „neuen“ Angebotes ausgegangen werden kann, führt dies jedoch nicht dazu, dass die AGB des Vertragspartners gelten, der die abweichende Annahme erklärt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur die AGB wirksam sind, die mit den AGB des Angebotes übereinstimmen. Die übrigen sich widersprechenden AGB werden als unwirksam angesehen, so dass die Regeln des UN-Kaufrechts für die dadurch entstehenden Lücken gelten.  </p>
<p><strong>Die Annahmefrist</strong></p>
<p>Die Annahme eines Angebotes ist nach dem CISG zeitlich begrenzt und folglich muss die Annahme innerhalb der im Angebot bestimmten Frist – oder bei fehlender Bestimmung &#8211; einer angemessenen Frist erfolgen. Ob eine Frist angemessen ist hängt von den Umständen des Geschäftes ab. Hier ist insbesondere die Art der Übermittlung des Angebotes zu beachten. </p>
<p>Wurde im Angebot eine Frist zur Annahmeerklärung gesetzt, so muss Art. 20 des UN-Kaufrechts beachtet werden, da dort konkrete Auslegungsregeln für die Bestimmung des Beginns und Berechnung einer Frist geregelt sind. Danach beginnen Fristen grundsätzlich mit Übersendung eines Briefes oder Telegramms oder durch Zugang eines mündlichen oder per Fax übersandten Angebotes.</p>
<p>Erreicht die Annahme den Vertragspartner verspätet, liegt kein Vertragsschluss vor. Es gibt jedoch nach Art. 21 CISG zwei Heilungsmöglichkeiten: 1) Ist die Annahme schlichtweg zu spät abgesandt worden, so kann der Empfänger unverzüglich das Geschäft billigen und somit den Vertragsschluss nachträglich herbeiführen. 2) Ist die Annahme lediglich auf dem Transportweg verzögert worden, so muss der Empfänger unverzüglich den Vertragspartner darauf hinweisen, dass das Angebot bereits erloschen ist. Allerdings muss die Verzögerung auf dem Transportweg für den Anbieter erkennbar gewesen sein.</p>
<p>Susan B. Rausch Rechtsanwältin</p>
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		<title>Handelsrecht: Handelsvertreter Vertrag Verjährung Kündigung</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Mar 2009 17:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 307 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 89 HGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Verjährung Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verjährung</p>
<p>Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, die die Verjährung ab der Kenntnis beider Parteien regeln und die Verjährung für diesen Fall auf eine Frist von z.B. 12 Monaten beschränkt. Der Handelsvertreter muß aber von dem konkreten Anspruch Kenntnis haben und die Klausel muß dies auch genau ausdrücken. Berücksichtigt die Klausel nicht die Wertungen der §§ 195, 199 BGB, ist sie insgesamt unwirksam, § 306 II. </p>
<p><span id="more-809"></span></p>
<p>Kündigung</p>
<p>§89 I 3 HGB besagt, daß die Kündigung nur für den Schluss eines Monats zulässig ist. Verlängerungen der im § 89 genannten Fristen müssen den Vertreter wie auch den Geschäftsherrn gleichermaßen betreffen. Und auch hier gilt, daß eine unangemessene Bindung des Vertreters im Zweifel stets zur Unwirksamkeit der Klausel führen wird.</p>
<p>Teilkündigungen sind grunsätzlich unzulässig, wenn das Recht zur Teilkündigung in Form von AGB eingeräumt werden soll. Falls eine Teilkündigung ausgesprochen werden soll, ist zwingend darauf zu achten, daß Voraussetzungen eines einseitigen Änderungsrecht des Geschäftsherren vorliegen und diese auch in der KLausel als solche transparent genannt werden. Im Falle einer Teilkündigung ist der Anspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB zwingend gegeben und entsprechend zu formulieren.</p>
<p>Ein Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts in AGB dürfte regelmäßig an § 307 I BGB scheitern. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung eingeräumte Ansprüche des Geschäftsherrn auf Rückerstattung von getätigten Aufwendungen wie z.B. Schulungen oder Kosten für die Überlassung von Werbematerialien müssen auch die Interessen des Handelsvertreters angemessen berücksichtigen und dürfen das Risiko des Scheiterns einer geschäftlichen Verbindung nicht einseitig auf den Handelsvertreter abwälzen.</p>
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		<title>Subunternehmervertrag IT</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Feb 2009 09:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig von dem Verhältnis zwischen GU und Auftraggeber.</p>
<p><span id="more-721"></span></p>
<p>Gleichwohl wird in der Praxis genau immer wieder versucht, vertraglich den Sub über Gebühr in die Pflicht zu nehmen. Diese Artikelserie soll die Grenzen der vetraglichen Gestaltungsfreiheiten aufzeigen. Besonders geht es um die Bereiche Leistungsbeschreibung, Informationspflichten, Haftung, Gewährleisung, Vertragsstrafen, Kündigung, , Nutzungsrechte, Wettbewerbsklauseln.</p>
<p><strong>Die Interessenlage</strong></p>
<p>Der Generelunternehmer will aus vielen Leistungen eine einzige machen. Seine Aufgabe besteht in der Bündelung verschiedener Arbeiten und Risiken. Generell muß der GU deshalb dafür sorgen, daß bestimmte Leistungen zwischen dem Vertrag zwischen dem AG und ihm mit dem Vertragsverhältnis zum Sub synchronisiert werden. Beispiele sind hier der Zeitpunkt der Zahlung, Zeitpunkt der Fertigstellung, Gewährleistungs-  Haftungsregelungen und natürlich müssen die Kündigungsmöglichkeiten aufeinander abgestimmt werden. Der Subunternehmer will natürlich nur diejenigen Leistungen zur Verantwortung gezwogen werden, die er selbst erbringt.</p>
<p><strong>Individual vereinbart oder AGB?</strong></p>
<p>Ich habe schon mehrfach auf die Bedeutung der Unterscheidung zwischen AGB und der Individualvereinbarung hingewiesen. AGB  &#8211; also jegliche vertragliche Regelungen, die mit dem Ziel formuliert werden, mehr als einmal verwendet zu werden &#8211; müssen die teilweise sehr hohen Anforderungen der §§ 305 ff BGB erfüllen. Die Anforderungen wurden vom Gesetzgeber für den Verbraucherverkehr formuliert. Die Regelungen gelten für den Unternehmensverkehr zum großen Teil &#8220;sinngemäß&#8221; weshalb Anwälte eine Lust und ein Vergnügen daran haben, jedenfalls in aussergerichtlichen Auseinandersetzungen Drohkulissen unter Hinweis auf angeblich falsche und damit unwirksame AGB aufzubauen. Mein Vorschlag lautet an diesen Stellen wie üblich, daß viele Dinge mittels AGB geregelt werden können, aber einige Regelungsgegenstände individual vereinbart werden müssen. Wie die sehr hohen Anforderungen der Rechtsprechung zum Thema Individualvereinbarung erfüllt werden können, habe ich schon an anderer Stelle dargelegt. Die Antwort auf die oben aufgeworfene Frage lautet also teils, teils.</p>
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		<title>AGB: Vertragseingehungsklauseln</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/02/02/agb-vertragseingehungsklauseln/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 21:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Rahmenvereinbarung 1.) Rahmenvertrag Beispiel: &#8220;Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.&#8221; Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rahmenvereinbarung</p>
<p>1.) Rahmenvertrag</p>
<p>Beispiel: &#8220;Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.&#8221;</p>
<p><span id="more-656"></span></p>
<p>Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem ja alle Vertragsbedingungen quasi aufgedrängt würden. Will man die Regelungen eines Standardvertrags also für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten lassen, ist dies mit dem Kunden individuell zu verhandeln und entsprechend zu dokumentieren. Wie immer, trägt auch hier der Verwender die Beweislast für das wirksame Zustandekommen der Individualvereinbarung.</p>
<p>2.) Widersprechende AGB</p>
<p>Beispiel: &#8220;Es gelten nur unsere AGB. Widersprechende AGB werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. &#8221;</p>
<p>Sogenannte Kollisionsklauseln sollen verhindern, daß AGB der Gegenseite Vertragsinhalt werden. Die Wirkung dieser Klauseln darf aber nicht überschätzt werden: Selbst dann wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden, führen sie nur dazu, daß im Falle des Widerspruchs von einzelnen Regelungen das Gesetz gilt. Also: Wenn Sie ihrem Kunden 12 Monaten Gewährleistung geben wollen und dies mit Ihren AGB bestimmen und der Kunde in seinen AGB 24 Monate Gewährleistung verlangt, gelten &#8211; ob Sie die oben stehende Klausel verwenden oder nicht &#8211; nur die gesetzlichen Bestimmungen: im Kaufrecht z.B. 24 Monate.</p>
<p>3.) Bestätigung durch Schriftform</p>
<p>&#8220;Der Vertrag kommt nur zustande, wenn wir ihn schriftlich bestätigen.&#8221;</p>
<p>Unwirksam oder sinnlos. Wenn der Vertrag schriflich zustande kommt, ist die Klausel sinnlos. Wenn der Vertrag mündlich bestätigt wird, geht die mündliche Bestätigung &#8211; weil individuell vereinbart &#8211; dem Schriftlichkeitserfordernis der AGB vor. Es gilt der Satz: Das besondere verdrängt das Allgemeine. Was in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen steht, kann eine mündliche Vereinbarung nicht verdrängen. Die AGB gewähren hier nur eine trügerische Gewissheit.</p>
<p>4.) Allgemeine Schriftform in AGB</p>
<p>Erneut trügerische Gewissheit. Wenn in den AGB eine KLausel zu finden ist, nach deren Inhalt jegliche Begründung oder Änderung eines Vertrags der Schriftform bedarf, so ist dies nur insoweit richtig, als der Kunde im Falle der mündlichen Vereinbarung die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags trägt. Die mündliche Vereinbarung ist &#8211; da Individualvereinbarung &#8211; unabhängig von dem Schriftformerfordernis wirksam. Der Formzang, der durch die Schriftform begründet wird, kann jederzeit wieder durch eine entgegenstehende Individualvereinbarung aufgehoben werden.</p>
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