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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Urheberrechtsverletzung</title>
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		<title>Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung von Fotos: Getty Images mahnt ab</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 14:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind alle Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, von dem Urhebergesetz geschützt. Das bedeutet, dass der Urheber oder ein entsprechender Rechtsinhaber bestimmen darf, wie und wann das Lichtbildwerk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung bezieht sich auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind alle Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, von dem Urhebergesetz geschützt. Das bedeutet, dass der Urheber oder ein entsprechender Rechtsinhaber bestimmen darf, wie und wann das Lichtbildwerk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung bezieht sich auf die Veröffentlichung des Bildes im Internet und wird im § 19a UrhG geregelt.</p>
<p><span id="more-4743"></span></p>
<p>Dieser besondere Tatbestand ist im Alltag insbesondere deshalb relevant, da die Urheber bzw. der jeweilige Rechtsinhaber mit relativ einfachen Mitteln oder technischen Hilfen feststellen kann, ob eines seiner Werke im Internet veröffentlicht wird. Liegt die Zustimmung des Urhebers oder des Rechtsinhabers nicht vor, kann der Betroffene auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht nicht nur im geschäftlichen Verkehr gilt sondern auch auf die Nutzung eines Lichtbildwerkes durch eine Privatperson anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass auch die unerlaubte Nutzung einer Fotografie auf einer rein privat genutzten Internetseite eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn die erforderliche Zustimmung fehlt.</p>
<p>Nach § 72 UrhG sind auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, in einer entsprechenden Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt.</p>
<p>Dies bedeutet, dass Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse genauso geschützt werden wie Lichtbildwerke. Eine Differenzierung, ob ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild vorliegt, ist daher in den meisten Fällen nicht erforderlich. Damit sind Lichtbildwerke – ganz einfache Schnappschüsse – genauso geschützt wie professionell angefertigte künstlerische schöpferische Lichtbildwerke.</p>
<p>Da die unerlaubte Nutzung solcher Fotografien im Internet relativ einfach ist, wird die unerlaubte Nutzung solcher Lichtbildwerke und Lichtbilder regelmäßig von dem Urheber bzw. dem jeweiligen Rechtsinhaber abgemahnt. Hierzu gehört auch Getty Images. Getty Images ist eine sehr große Bildagentur, die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten, jedoch auch eine Geschäftsstelle in London sowie eine Niederlassung in Deutschland hat. Getty Images kontrolliert regelmäßig, dass auch nur die lizenzierte Nutzung von Bildern erfolgt.</p>
<p>Getty Images geht in der Regel erst einmal direkt gegen eine Urheberrechtsverletzung vor. Anwaltskosten sind daher in der Regel zunächst noch nicht zu befürchten. Allerdings muss beachtet werden, dass die Lizenzgebühren, die von Getty Images als Kompensation verlangt werden, doch für die meisten Privatpersonen relativ hoch sind.</p>
<p>Aktuell haben wir festgestellt, dass Getty Images keine Unterlassungserklärung von dem Rechtsverletzer verlangt, aber auch die Zahlung der vorgegeben Lizenzgebühr?<br />
Sollten Sie eine Abmahnung von Getty Images erhalten, sollten Sie zunächst prüfen bzw. prüfen lassen, ob die Lizenzgebühr angemessen ist. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich insbesondere danach, wie und wie lange die jeweilige Fotografie verwendet wurde und ggfs., ob der Fotograf entsprechend benannt wurde.</p>
<p>Sollen Sie zu dieser Problematik Fragen oder selbst eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an unter der</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">Telefonnummer 040-3496030</span></strong></p>
<p>oder senden Sie uns die Abmahnungsunterlagen per</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">E-Mail an: </span><a href="mailto:sbr@anwaltskanzlei-online.de"><span style="color: #ff0000;">sbr@anwaltskanzlei-online.de</span></a></strong></p>
<p style="text-align: left;">oder schicken Sie uns die Unterlagen per</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #ff0000;">Telefax an: 040-34960320</span></strong></p>
<p>Wir unterbreiten Ihnen sodann gerne ein unverbindliches Angebot.</p>
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		<item>
		<title>Filesharing: Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung von Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/05/27/filesharing-abmahnung-wegen-einer-urheberrechtsverletzung-von-schulenberg-und-schenk-rechtsanwaelte/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 May 2011 12:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Filsharing]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Schulenburg Schenk]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnen die Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag des Unternehmens Berlin Media Art e. K. bundesweit ab. Dabei handelt es sich um angeblich unerlaubte Verbreitung von einem urheberrechtlich geschützten Werk. Dabei beraten wir einen Betroffenen, der die Filmwerke „Sperma Trilogie“, „Sandra Star an der Sperma-Bar“, und „Sandra trifft auf Sperma“ auf einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell mahnen die <strong>Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte</strong> aus Hamburg im Auftrag des Unternehmens <strong>Berlin Media Art e. K.</strong> bundesweit ab. Dabei handelt es sich um angeblich unerlaubte Verbreitung von einem urheberrechtlich geschützten Werk.</p>
<p><span id="more-4672"></span></p>
<p>Dabei beraten wir einen Betroffenen, der die Filmwerke „<strong>Sperma Trilogie</strong>“, „<strong>Sandra Star an der Sperma-Bar</strong>“, und <strong>„Sandra trifft auf Sperma“ </strong>auf einer Internettauschbörse zum elektronischen Abruf ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt haben soll. Die Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte haben unseren Mandanten aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt 1.898,00 € als Schadensersatz einschließlich der Anwaltskosten zu zahlen. Damit soll die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden.</p>
<p>Wir möchten Ihnen dringend empfehlen, solche Abmahnungen ernst zu nehmen!</p>
<p>-	Wir empfehlen Ihnen dringend, die Sache sorgfältig prüfen zu lassen. In einer Vielzahl dieser Fälle sind die Abmahnungen unberechtigt. Im Einzelfall können entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche erhoben werden.</p>
<p>-	Lassen Sie auf jeden Fall die gesetzten Fristen nicht verstreichen. Die Fristen sind häufig sehr kurz bemessen. Werden sie jedoch nicht beachtet, drohen Ihnen sofortige gerichtliche Maßnahmen.</p>
<p>-	Setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung und lassen Sie sich Ihre Fall beraten. Es gibt häufig alternative Vorgehensweisen.</p>
<p>Wir beraten Sie bundesweit gern zu fairen Konditionen.</p>
<p>Rufen Sie uns unter Telefonnummer</p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #ff0000;">040-349 603-11</span></p>
<p>an oder senden Sie uns die Abmahnungsunterlagen an die E-Mail Adresse</p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #ff0000;">harzheim@anwaltskanzlei-online.de</span></p>
<p>oder an die Telefaxnummer</p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #ff0000;">040-349 603-20.</span></p>
<p>Wir werden uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen kostenlos ein unverbindliches Angebot unterbreiten. Wenn Sie mit unserem Angebot einverstanden sind und einen entsprechenden Auftrag erteilen, fällt das vereinbarte Beratungshonorar an.</p>
<p>Wir arbeiten mit einem engagierten und motivierten Mitarbeiterteam. Wir halten die gesetzten Fristen ein und stehen Ihnen für alle Anfragen gerne zur Verfügung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht: Filesharing Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Namen der Constantin Film Verleih GmbH ab</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:21:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Namen der Constantin Film Verleih GmbH wegen angeblich unerlaubter Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes ab. Dem von uns beratenen Betroffenen wird vorgeworfen, das Filmwerk „Wrong Turn 3“ im Februar 2011 illegal auf einem sog. Peer-2-Peer Netzwerk (Tauschbörse) zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt zu haben. Gefordert werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Namen der Constantin Film Verleih GmbH wegen angeblich unerlaubter Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes ab.</p>
<p><span id="more-4347"></span></p>
<p>Dem von uns beratenen Betroffenen wird vorgeworfen, das <strong>Filmwerk „Wrong Turn 3“</strong> im Februar 2011 illegal auf einem sog. Peer-2-Peer Netzwerk (Tauschbörse) zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt zu haben. Gefordert werden die Abgabe einer <strong>strafbewehrten Unterlassungserklärung </strong>sowie ein Vergleichsbetrag in Höhe von<strong> EUR 506,00 als pauschaler Schadensersatz einschließlich Anwaltskosten</strong>, um die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.</p>
<p><strong>Den Vorwurf einer derartigen Urheberrechtsverletzung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen oder achtlos beiseitelegen.</strong></p>
<p>Es empfiehlt sich aber in den meisten Fällen auch nicht, voreilig die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die solchermaßen abgegebene Erklärung könnte langfristige und möglicherweise unberechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.</p>
<ul>
<li><strong>Die gesetzten Fristen sollten      Sie aber in keinem Fall verstreichen lassen, auch wenn sie sehr kurz      bemessen sein sollten, da anderenfalls gerichtliche Maßnahmen gegen Sie      drohen.</strong></li>
<li><strong>Lassen Sie sich vorher      anwaltlich beraten und Ihren individuellen Fall überprüfen. Oft gibt es      alternative Vorgehensweisen.</strong></li>
<li><strong>Wir beraten insoweit gerne zu      fairen Konditionen, bundesweit.</strong></li>
</ul>
<p>Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns die Abmahnungsunterlagen per</p>
<p style="text-align: center;"><strong>E-Mai</strong>l: <strong>sbr@anwaltskanzlei-online.de</strong></p>
<p>oder</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Telefax 040/34960320</strong></p>
<p>zu.</p>
<p>Wir unterbreiten Ihnen sodann ein unverbindliches Angebot.</p>
<p>Erst wenn Sie damit einverstanden sind und uns einen Auftrag erteilen, fällt ein Beratungshonorar an.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zu FILESHARING Abmahnungen finden Sie </strong><a href="../2011/03/03/leistungsangebot/internetonlinehandel/haben-sie-schon-eine-abmahnungen-erhalten"><strong>hier</strong></a><strong>.</strong></p>
<p>﻿</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht: Eltern haften für ihre Kinder</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/07/30/urheberrecht-eltern-haften-fur-ihre-kinder/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 17:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtspflicht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Einleitung Das Internet ist gespickt mit Fallen: Früher waren es Dialer, heute sind es Abo-Fallen. Ein besonderes Problem ist auch die Verletzung der Rechte Dritter. Gleichgültig ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, im Internet müssen insbesondere die Urheberrechte Dritter beachtet werden. Dies gilt für Musik, Bilder, Software, Filme, etc.. Werden leichtfertig solche urheberrechtlich geschützten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Das Internet ist gespickt mit Fallen: Früher waren es Dialer, heute sind es Abo-Fallen. Ein besonderes Problem ist auch die Verletzung der Rechte Dritter. Gleichgültig ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, im Internet müssen insbesondere die Urheberrechte Dritter beachtet werden. Dies gilt für Musik, Bilder, Software, Filme, etc.. Werden leichtfertig solche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt, ist eine Strafanzeige und/oder eine Abmahnung möglich. </p>
<p><span id="more-93"></span></p>
<p>Häufig sind die Anschlussinhaber informiert und gehen sehr vorsichtig mit dem Internet um. Nicht jedoch die Kinder. Entweder sie wissen nicht, dass sie etwas rechtswidriges tun oder sie nehmen die Situation nicht ernst, da „es ja alle machen“. </p>
<p><strong>Abmahnung</strong></p>
<p>In der Regel wird der Anschlussinhaber abgemahnt bzw. angezeigt. Soweit der Anschlussinhaber nicht selbst tätig war, erhält der Rechtsinhaber die Mitteilung, dass der Sohn oder die Tochter die Rechtsverletzung begangen hat. Insbesondere die Zahlung etwaigen Schadensersatzes soll umgangen werden, da das Kind minderjährig und fast immer mittellos ist. </p>
<p><strong>Entscheidung des Landgerichts München</strong></p>
<p>Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07, entschieden, dass die Eltern für ihre Kinder haften, wenn das Kind unter Verletzung der elterlichen Aufsichtpflicht gehandelt hat. </p>
<p>Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Minderjährigen ab. Ferner ist die konkrete Situation maßgeblich: Welche Aufsicht war im konkreten Fall erforderlich. Folglich müssen sich Eltern darum kümmern, was ihre Kinder in der Freizeit machen. </p>
<p>In der Sache 7 O 16402/07 hatte eine 16 jährige ein Video mit ca. 70 Fotografien des Klägers in das Internet gestellt. Im Prozess wurde vorgetragen, dass die Tochter einen IT-Kurs belegt hatte und sich somit viel besser mit Computer und Internet auskannte, als die Eltern. </p>
<p>Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein Wissen über die Technik einer Belehrung über Haftungsrisiken gleichzusetzen sei. Kinder sind daher, bevor sie in das Internet gehen dürfen, über solche Risiken aufzuklären. Darüber hinaus reicht eine einmalige Belehrung nicht aus. Vielmehr muss regelmäßig die Handlung des Minderjährigen geprüft werden. </p>
<p>Sofern es zu einer Rechtsverletzung und später zu einem Prozess kommt, müssen Eltern in der Lage sein, genau darzulegen, wie sie dieser Aufsichtspflicht nachgekommen sind, um ihre Störerhaftung auszuräumen. </p>
<p>(Es ist uns nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.)</p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung für Filesharing</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/04/10/haftung-fur-filesharing/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 11:18:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Einleitung Die Empörung ist groß: Die Abmahnung für das unzulässige Filesharing über den häuslichen Internetanschluss flattert ins Haus. Mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte der Anschlussinhaber noch leben, aber nicht mit den Kosten. Dabei werden regelmäßig nicht nur der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung der Musikwerke, sondern auch gleich die Anwaltskosten für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Die Empörung ist groß: Die Abmahnung für das unzulässige Filesharing über den häuslichen Internetanschluss flattert ins Haus. Mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte der Anschlussinhaber noch leben, aber nicht mit den Kosten. Dabei werden regelmäßig nicht nur der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung der Musikwerke, sondern auch gleich die Anwaltskosten für die Vertretung der Rechtsinhaber berechnet. Da kommen schnell ein paar tausend Euro zusammen. </p>
<p><span id="more-50"></span></p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist es richtig, dass das Anbieten von Werken Dritter zum Download im Internet verboten ist. Seit der Urheberrechtsreform vom 01.01. 2008 ist selbst das Herunterladen einer im Internet zur Verfügung gestellten Datei nicht mehr erlaubt. Insoweit kann bei Filesharing von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden. </p>
<p><strong>Haftung: Eltern und WLAN</strong></p>
<p>Im Einzelfall haben die Rechtsinhaber jedoch nicht alle streitige Verfahren gewonnen. Der Anschlussinhaber ist gegebenenfalls gar nicht selbst am Filesharing beteiligt, sondern ein Familienmitglied hat sich an den Tauschbörsen beteiligt. Da kommt dann häufig der Einwand vom Anschlussinhaber „Ich war es ja gar nicht, also muss ich nicht zahlen.“ Die Gerichte sehen die Haftung des Anschlussinhabers unterschiedlich. </p>
<p><strong>Rechtsprechung</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat bislang entschieden, dass der Anschlussinhaber als Mitstörer haftet, da er seinen Überwachungs- und Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist und somit die Urheberrechtsverletzung unterstützt hat. Dies gilt sowohl im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch einer im Haushalt lebenden Person (bzw. Kinder) als auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten, der unbefugt über den WLAN-Anschluss des Anschlussinhabers seine Taten vollbringt, siehe LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006, Az. 308 O 58/06 oder LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06. Der Anschlussinhaber muss nach dem Landgericht Hamburg daher die Nutzung seines Internetanschlusses sorgfältig überwachen oder bei einem WLAN-Anschluss entsprechend Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Das Landgericht Köln hat ebenfalls eine Haftung des Anschlussinhabers angenommen, siehe LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06.</p>
<p>Das Landgericht Mannheim war der Ansicht, dass der Anschlussinhaber nur beschränkt seinen Prüfungspflichten nachkommen muss. Im konkreten Fall waren die im Haushalt lebenden Personen alle erwachsen, so dass die Prüfungspflicht des Anschlussinhaber entfallen ist, siehe LG Mannheim, Urteil vom 04.08.2006, Az. 7 O 76/06 und LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06</p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt geht zwar davon aus, dass der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem Internetanschluss überwachen muss, hat jedoch die Überwachungspflicht ebenfalls eingeschränkt, siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07. Der Anschlussinhaber müsse Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung kennen, um eine entsprechende Überwachung zu erwarten. Hat er die in seinem Haushalt lebenden Personen über die Rechtswidrigkeit von Filesharing aufgeklärt, könne anschließend nicht mehr von ihm erwartet werden. Letztendlich hat das OLG Frankfurt dem Rechtsinhaber die Beweispflicht aufgebürdet, nachzuweisen, warum gerade der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung haften soll. </p>
<p><strong>In der Praxis</strong></p>
<p>Für den Verbraucher bleibt die Rechtslage undurchsichtig:</p>
<p>Es wird im jeden Einzelfall zu prüfen sein, ob der Anschlussinhaber Prüfungspflichten unterliegt und auch tatsächlich hinreichende Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Anschlusses getroffen hat. Bei einem anderen Sachverhalt kann das jeweilige Gericht auch anders entscheiden, wenn es nicht sowieso von einer Störerhaftung des Anschlussinhabers, unabhängig von etwaigen Prüfungspflichten, ausgeht.</p>
<p>Ob der abgemahnte Anschlussinhaber sich daher auf ein streitiges gerichtliches Verfahren einlassen soll, muss daher anhand seines konkreten Falles entschieden werden. Denn ein solches Verfahren kann teuer werden. Die Streitwerte reichen bis zu Euro 10.0000,00 pro Song, siehe LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06. Andere Gerichte staffeln je nach Anzahl der Rechtsverletzungen, wohl auch das Landgericht Hamburg. </p>
<p><strong>Richtungswechsel?</strong></p>
<p>Für die Personen, die gegebenenfalls in Hamburg verklagt werden, bleibt allerdings ein kleiner Hoffnungsschimmer: In einem aktuellen Filesharing-Fall hat das Landgericht Hamburg eine Klage der Rechtsinhaber abgewiesen, da diese nicht hinreichend die Urheberrechtsverletzung dargelegt und nachgewiesen hatten, LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008, Az. 308 O 76/07. Die Rechtsinhaber hatten lediglich die Auszüge aus einer Ermittlungsfirma vorgelegt, wonach eine bestimmte IP-Adresse dem Beklagten für einen bestimmten Zeitraum zuzuordnen war. Die Rechtsverletzung war damit noch nicht nachgewiesen. </p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Rechtsanwältin</p>
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