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Wettbewerbsrecht: Unlautere vergleichende Werbung nach einer aktuellen Entscheidung des BGH

Das deutsche Recht hat ursprünglich die vergleichende Werbung als wettbewerbswidrig erachtet. Erst das europäische Recht, namentlich die Richtlinie 97/55/EG, hat diese Auffassung geändert. In der aktuellen Fassung des UWG ist die vergleichende Werbung in § 6 UWG geregelt. Damit ist die vergleichende Werbung nicht schlichtweg rechtlich zulässig; das Gesetz normiert jedoch, wenn die vergleichende Werbung unzulässig ist.

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Markenrecht: Die Nutzung einer Marke im Rahmen der vergleichenden Werbung

Einleitung

Die Hersteller von Markenprodukten werden regelmäßig mit Nachahmungsprodukten konfrontiert. Die Ware ist ähnlich, wenn nicht sogar identisch, und der Hersteller des Nachahmungsproduktes bemüht sich, den Namen soweit wie rechtlich zulässig an die Namen des Markenproduktes anzugleichen. Darüber hinaus wird die Verpackung und etwaige Werbung für das Nachahmungsprodukt ebenfalls an die des Markenprodukts angelehnt. Der Verbraucher soll wissen, welches Produkt als Vorlage für das Nachahmungsprodukt gedient hat, so dass der Verbraucher das Nachahmungsprodukt auch kauft. Es ist insoweit kein Plagiat im markenrechtlichen Sinn aber der Hersteller des Nachahmungsproduktes nutzt natürlich die Bekanntheit und die mit der Marke verbundene Qualität aus, um die eigenen Produkte besser zu vertreiben. Gerade im Bereich „Parfum“ ist dies eine gängige Praxis. 

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Die Nutzung einer Marke in der vergleichenden Werbung

Einleitung

In einer Entscheidung des EuGH wurden die Voraussetzungen einer unzulässigen vergleichenden Werbung erörtert für den Fall, dass in der Werbung die Marke des Inhabers gegenüber den zu vergleichenden Produkten bzw. Diensten genutzt wird. 

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