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Markenrecht: Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung

Einleitung

Eine Marke kann nur dann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, wenn das angemeldete Zeichen auch über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Diese Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn das Zeichen dazu geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Bei beschreibenden Angaben kann dies sehr problematisch sein. Ist die Unterscheidungskraft nicht von Haus aus gegeben, kann der Anmelder die Unterscheidungskraft entweder dadurch begründen, dass er einen weiteren, unterscheidungskräftigen Bestandteil hinzufügt. (Hier muss beachtet werden, dass ein solcher Zusatz, wie z.B. Bildzeichen, bereits bei der Anmeldung des nicht unterscheidungskräftigen Bestandteils hinzugefügt sein muss). Der Anmelder kann aber gegebenenfalls auch nachweisen, dass das Zeichen bereits aufgrund Verkehrsdurchsetzung die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt hat. 

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