Versicherungsrecht: Keine Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung bei Unfall durch Bewusstseinsstörung
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Bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Unfallversicherer ist eine genaue Kenntnis der Versicherungsbedingungen(AUB) oft von ausschlaggebender Bedeutung. Fehlerhafter Vortrag insbesondere im Prozess können den Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen oder sogar den Anspruch komplett vereiteln: Leistungen aus der Unfallversicherung sind gemäß § 2 I AUB 94, Nr. 5.1.1. AUB 2005 nämlich ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einer Geistes- oder Bewusstseinssstörung beruht. In einem solchen Fall muss der Versicherer nicht zahlen.


