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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Vertrag</title>
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		<title>AGB-Recht: Schadensersatz wegen eines Mangels</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 16:10:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das Gesetz unterscheidet sechs (!) verschiedene Anspruchsgrundlagen.</p>
<p><span id="more-5699"></span></p>
<p>Grundsätzlich gilt: Zwei getrennte Wege muß man unterscheiden. Erstens den Schaden, der &#8220;anstelle der Leistung&#8221; gefordert werden kann, wie das Gesetz formuliert. Gemeint ist damit der Fall, daß der Kunde das Interesse an der Erbringung einer Leistung verloren hat und anstelle dessen Schadensersatz verlangt. Der zweite grundsätzliche Fall besteht darin, daß der Kunde zwar noch ein Interesse an der Leistung selbst hat, aber den Schaden, der durch die verspätete oder nicht vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags entstanden ist, ersetzt verlangt. Sofern der Schaden durch eine Nachbesserung (also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Behebung eines Mangels) behoben würde, muß der Kunde den Weg über § 281 BGB gehen, also zunächst dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen und kann erst dann Schadensersatz verlangen.</p>
<p>Der Schadensersatz anstelle der Leistung (§ 280 III BGB) kann der Kunde nur nach Setzung einer angemessenen Frist verlangen, es sei denn es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor. Seien Sie gewiß: Die Gerichte gehen im Normalfall davon aus, daß diese Ausnahmen nicht vorliegen, weshalb man in den Fällen, in denen man nun wirklich vom Vertrag loskommen und Schadensersatz verlangen will, immer den Weg über die Fristsetzung gehen muß. Der Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn keine unwesentliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Schadensersatz umfasst dem Umfang nach den Schaden zum spätmöglichsten Zeitpunkt der Nacherfüllung, also im Zweifel immer bis zu dem Moment in dem die gesetzte Frist abgelaufen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung ablehnt.</p>
<p>Die Kosten umfassen die Kosten der Reparatur oder die Kosten eines Deckungskaufes. Denn alle diese Kosten wären nicht eingetreten, wenn der Kunde eine mangelfreie Sache erhalten hätte.</p>
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		<title>Vertragsrecht Maschinenbau: Definitionen im Vertrag sind wichtig</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 13:46:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Vertragsgestaltung sollten die Parteien alle Begriffe, die nicht eindeutig definiert sind, in einem Absatz über &#8220;Definitionen&#8221; genau festlegen. Dies verhindert später den Streit über mögliche Auslegungsvarianten. Das deutsche Recht hat eine Vielzahl von Rechtsbegriffen schon im Gesetz definiert. Hier erübrigt sich eine Wiederholung. Es gibt jedoch auch unbestimmte Rechtsbegriffe und kaufmännische, wie technische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Vertragsgestaltung sollten die Parteien alle Begriffe, die nicht eindeutig definiert sind, in einem Absatz über <strong>&#8220;Definitionen&#8221;</strong> genau festlegen. Dies verhindert später den Streit über mögliche Auslegungsvarianten.</p>
<p><span id="more-5579"></span></p>
<p>Das deutsche Recht hat eine Vielzahl von Rechtsbegriffen schon im Gesetz definiert. Hier erübrigt sich eine Wiederholung. Es gibt jedoch auch unbestimmte Rechtsbegriffe und kaufmännische, wie technische Begriffe, über die Klarheit herzustellen ist.</p>
<p>Ein im deutschen Recht <strong>unbestimmter Rechtsbegriff</strong> ist z. B. das Wort &#8220;Gebäude&#8221;. Gehören u.B. Merkmale wie Fenster und Wände nach dem Willen der Parteien mit zum Gebäude? Im Rahmen eines Vertrages wäre zu definieren, was die Vertragsparteien unter dem &#8220;Gebäude&#8221; verstehen, nämlich welche Bestandteile genau hierzu gehören sollen.</p>
<p>Aus <strong>kaufmännischer Sicht</strong> ist ein besonderes Augenmerk auf die <strong>Definition des Preises</strong> zu legen. Wird nur das Wort &#8220;Gesamtpreis&#8221; verwendet, ohne genau zu definieren, welche Leistungen unter diesen Begriff fallen, stellt sich später die Frage, welche Nebenleistungen, Folgeleistungen und Folgeverträge von diesem &#8220;Gesamtpreis&#8221; umfasst sein sollten. Im kaufmännischen Verkehr ist auch zu definieren, ob der Preis ein Nettopreis oder ein Bruttopreis ist. Zahlbeträge wären Bruttopreise, die einfache Verwendung des Begriffes &#8220;Preise&#8221; wäre im kaufmännischen Verkehr ein Nettopreis. Es empfielt sich daher klarzustellen, ob man von brutto oder netto spricht.</p>
<p>Aus <strong>technischer Sich</strong>t sind insbesondere die Umfänge von bestimmten Vertragsbestandteilen festzulegen. Wird beispielsweise vereinbart, dass eine &#8220;Dokumentation&#8221; zu erstellen oder zu übergeben ist, so ist damit überhaupt nicht geregelt, was genau zu übergeben ist, welchen Zweck es erfüllen musss, welchen Umfang es haben muss und in welcher Form es erstellt werden soll.</p>
<p>Um diese Unstimmigkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich eshalb, einen dem Regelwerk vorangestellten Abschnitt mit <strong>Definitionen</strong> zu erstellen.</p>
<p>Sönke Höft</p>
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		<title>Verlängerter Eigentumsvorbehalt III</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 08:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einziehungsermächtigung Zugunsten des Lieferanten wird regelmäßig eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer nichts von der Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll). Schwierig sind die Momente zu beurteilen, in denen der Vorbehaltskäufer an einen Kunden liefert, der seinerseits in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot hat. Hier hilft die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von Einzelforderungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einziehungsermächtigung</strong></p>
<p>Zugunsten des Lieferanten wird  regelmäßig eine  Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer  nichts von der  Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll).</p>
<p><span id="more-5308"></span></p>
<p>Schwierig  sind die Momente zu beurteilen, in denen der  Vorbehaltskäufer an einen  Kunden liefert, der seinerseits in seinen  Einkaufsbedingungen ein  Abtretungsverbot hat. Hier hilft die  Vereinbarung eines  Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von  Einzelforderungen  ausgeschlossen ist, soweit sie in ein  Kontokorrentverhältnis  eingestellt werden.</p>
<p>Unter allen Umständen zu empfehlen, ist die  Vereinbarung einer  Verrechnungsabrede, die bestimmt wie der Rang der  Forderungsteile  festzulegen ist. Eine Vermutung, es bestehe eine  Rangabrede, die besage,  dass eingehende Zahlungen im Verhältnis ihrer  Forderung aufzuspalten  sind, besteht nicht. Liefern also mehrere  Lieferanten an einen  Vorbehaltskäufer, der Ware verarbeitet, vermengt  oder verbindet, so muss  man genaue Bestimmungen darüber treffen, in  welchem Rang die einzelnen  Lieferanten gezahlt werden sollen.</p>
<p><strong>Übersicherung</strong></p>
<p>Der  BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein  Treuhandverhältnis  besteht. Selbst dann, wenn keine wirksame  Vereinbarung zur Freigabe der  Forderung vorliegt, ist der  Sicherungsgeber aufgrund des  Treuhandverhältnisses verpflichtet,  Sicherheiten schon vor Beendigung  des Vertrags freizugeben. Dieser  Anspruch folgt aus Treu und Glauben  auch dann, wenn der  Sicherungsvertrag keine ausdrückliche  Freigaberegelung enthält. Sofern  eine unwirksame Freigabeklausel  vereinbart ist, führt dies nicht zur  Gesamtnichtigkeit. Dies gilt  insbesondere für Klauseln, nach deren  Inhalt die Entscheidung über das  Ob und wie viel der Freigabe im  Ermessen des Sicherungsgebers steht.  Nach Ansicht des BGH wird diese  ermessensabhängige Klausel durch eine  ermessensunabhängige Klausel  ersetzt. Selbst dann wenn die Klausel eine  unangemessene Übersicherung  beinhaltet, besagt die Rechtsprechung des  BGH, dass die Deckungsgrenze  bei 110 % der besicherten Forderungen  liegt und spätestens dann, wenn  150 % des Wertes der gesicherten  Forderung erreicht sind, ein  Freigabeanspruch entsteht. Also völlig  unabhängig davon, ob die Klausel  eine wirksame Sicherung erreicht hat  oder nicht: Das Sicherungsrecht  besteht, jedoch mit der Maßgabe, dass  eine Übersicherung von mehr als  110 % unwirksam ist und ein  Freigabeanspruch entsteht, wenn 150 % der  offenen Forderung gedeckt  sind.</p>
<p>Dabei bezeichnet der Terminus des Sicherungswertes den  Erlös, der bei  der Verwertung der Sicherheiten erzielt werden kann. Das  ist im  Grundsatz der Marktpreis und  &#8211; sofern ein solcher nicht  bekannt ist -   der Einkaufs- oder Herstellungspreis. Die pauschalen 10 %  zzgl. des  Sicherungswertes stammen aus den §§ 171 Abs. 1 Satz 2 und  171 Abs. 2  Satz 1 BGB, da die Feststellungs- und Verwertungskosten mit 9  % fixiert  werden.</p>
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		<title>AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt II</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 15:56:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Befugnis zur Weiterveräußerung Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt, nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat. Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Befugnis zur Weiterveräußerung</strong></p>
<p>Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln  zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig  so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen  Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang  bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt,  nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat.  Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht  zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Hierdurch würde das Sicherungsrecht  des ursprünglichen Eigentümers beeinträchtigt. Die Befugnis zur  Weiterveräußerung kann widerrufen werden. Allerdings widersprechen  Klauseln, nach deren Inhalt der Widerruf ohne legitimen Grund erfolgen  kann, als bedenklich. Der Widerruf kann nicht aus jedem Grund erklärt  werden, sondern nur dann, wenn der Zweck der Sicherungsübereignung  gefährdet ist.</p>
<p><span id="more-5306"></span></p>
<p><strong>Verarbeitungsklauseln</strong></p>
<p>Durch die Verarbeitung einer Ware geht das ursprüngliche Eigentum des  Lieferanten verloren. Der Hersteller wird Eigentümer der Ware. Nach der  Rechtsprechung des BGH können die Parteien allerdings vereinbaren, wer  Hersteller nach § 950 BGB ist. Auch hier ist aber streng darauf zu  achten, dass eine Übersicherung des Lieferanten unterbleibt. Sofern nur  ein geringer Anteil der hergestellten Sache tatsächlich aus der  gelieferten Sache resultiert, muss man aufpassen, ob eine Übersicherung  nicht gegen Treu und Glauben verstößt.</p>
<p>Der Vorbehaltsverkäufer sollte in den AGB bestimmen, dass die  Verarbeitung im Auftrag des Verkäufers erfolgt, da anderenfalls  Unsicherheiten darüber entstehen, ob die Verarbeitung tatsächlich mit  seiner Zustimmung erfolgt ist und damit eine Zuordnung nach § 950 BGB  gewährleistet ist. Die dem Vorbehaltsverkäufer zustehende Forderung darf  sich nicht auf den Wert der erstellten oder hergestellten Sache  beziehen. Der Wert selbst lässt sich ja nicht auf die ursprünglich zu  sichernde Forderung beziehen, sodass Zweifel an der Bestimmbarkeit  bestehen. Insofern ist auf den Endbetrag abzulegen, der der zu  sichernden Forderung entspricht. Auch gilt es unter dem Gesichtspunkt  der Übersicherung klarzustellen, dass andere Kreditgeber des Arbeitenden  nicht leer ausgehen. Auch hier tut man gut daran, die Forderung auf den  Faktor Endbetrag zu konkretisieren und nicht über den Wert der  herzustellenden Sache zu bestimmen.</p>
<p><strong>Verbindungs- und Vermischungsklauseln</strong></p>
<p>Auch durch die Verbindung und Vermischung von Waren kann das Eigentum  an der ursprünglich gelieferten Sache untergehen. Sofern der  Vorbehaltskäufer den Lieferanten Miteigentum einräumt, entsteht nach §  947 BGB Miteigentum im Verhältnis des anzusetzenden Wertes. Liefern  mehrere Lieferanten Stoffe, die miteinander verarbeitet werden und  übersteigt der Wert der Stoffe insgesamt 100 % des hergestellten  Stoffes, so werden die Wertanteile der gelieferten Forderungen total  gekürzt. Beim Einbau in eine unbewegliche Sache tritt der  Eigentumsverlust nach § 946 BGB ein. Faktisch bedeutet das, dass  derjenige, der Stoffe liefert, diese auch dann nicht einfach wieder  wegnehmen kann, wenn die Ware nicht bezahlt wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt I</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/08/19/agb-recht-verlaengerter-eigentumsvorbehalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 08:56:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz.</p>
<p><span id="more-5272"></span></p>
<p><strong>Kollision von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen</strong></p>
<p>Sofern die Einkaufsbedingungen des Käufers keine Abwehrklausel beinhalten, nach deren Inhalt die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen sein soll, gilt, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart wird.</p>
<p>Schwierigkeiten entstehen dann, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt durch die Einkaufs-AGB ausgeschlossen werden soll. In diesen Fällen wird man richtigerweise davon ausgehen müssen, dass kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers soll genau dies ausgeschlossen werden. Und eine Verkehrssitte, nach deren Inhalt sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt immer durchsetzt, besteht nicht.</p>
<p><strong>Vorausabtretungsklauseln</strong></p>
<p>Die Regelung, nach der eine in Zukunft entstehende Forderung abgetreten werden kann, ist rechtlich deshalb nicht unwirksam, weil die Forderung noch nicht bestimmt ist. Dem BGH reicht es aus, wenn die Forderung bestimmbar ist. Insofern muss die Klausel klar erkennen lassen, auf welche Forderungen sich die zukünftigen Abtretungen beziehen. Sofern ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Vorbehaltskäufer und Verkäufer begründet ist, muss die Klausel eindeutig bestimmen, dass sich die Abtretung auf den kompletten Kontokorrent erstreckt. Gerade unter dem Gesichtspunkt dessen, dass Sicherungsklauseln im Falle der Insolvenz des Vorbehalts des Käufers greifen sollen, sollte klargestellt werden, dass die Forderung sich nur auf den &#8220;kausalen Saldo&#8221; bezieht.</p>
<p>Ein großes Problem besteht bei der Formulierung von Klauseln, die eine Übersicherung des Vorbehaltsverkäufers ermöglichen. Natürlich ist es möglich, eine Klausel so zu formulieren, dass man sich den Wert der Vorbehaltsware abtreten lässt. Eine darüber hinausgehende Sicherung in Höhe von etwa 150 % der jeweiligen dürfte unzulässig sein. Klauseln, nach deren Inhalt sich der Vorbehaltsverkäufer mehr als die eigentlich aus der Rechnung geschuldete Summe abtreten lässt, sind in der Praxis nicht selten zu finden. Hintergrund ist natürlich der Umstand, dass mit der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung der Forderung  Kosten verbunden sind, die der Vorbehaltsverkäufer gerne erstattet hätte. Nur dürfen diese Interessen nicht dazu führen, dass eine Übersicherung eintritt. Ich kann nur dazu raten, von Klauseln Abstand zu nehmen, die mehr als 20 % der jeweils offenen Forderung sichern sollen. Solche Klauseln führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter, der in diesen Fällen häufig rein faktisch am längeren Hebel sitzt.</p>
<p><strong>Die Befugnis zur Weiterveräußerung</strong></p>
<p>Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt, nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat. Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Hierdurch würde das Sicherungsrecht des ursprünglichen Eigentümers beeinträchtigt. Die Befugnis zur Weiterveräußerung kann widerrufen werden. Allerdings widersprechen Klauseln, nach deren Inhalt der Widerruf ohne legitimen Grund erfolgen kann, als bedenklich. Der Widerruf kann nicht aus jedem Grund erklärt werden, sondern nur dann, wenn der Zweck der Sicherungsübereignung gefährdet ist.</p>
<p><strong>Verarbeitungsklauseln</strong></p>
<p>Durch die Verarbeitung einer Ware geht das ursprüngliche Eigentum des Lieferanten verloren. Der Hersteller wird Eigentümer der Ware. Nach der Rechtsprechung des BGH können die Parteien allerdings vereinbaren, wer Hersteller nach § 950 BGB ist. Auch hier ist aber streng darauf zu achten, dass eine Übersicherung des Lieferanten unterbleibt. Sofern nur ein geringer Anteil der hergestellten Sache tatsächlich aus der gelieferten Sache resultiert, muss man aufpassen, ob eine Übersicherung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.</p>
<p>Der Vorbehaltsverkäufer sollte in den AGB bestimmen, dass die Verarbeitung im Auftrag des Verkäufers erfolgt, da anderenfalls Unsicherheiten darüber entstehen, ob die Verarbeitung tatsächlich mit seiner Zustimmung erfolgt ist und damit eine Zuordnung nach § 950 BGB gewährleistet ist. Die dem Vorbehaltsverkäufer zustehende Forderung darf sich nicht auf den Wert der erstellten oder hergestellten Sache beziehen. Der Wert selbst lässt sich ja nicht auf die ursprünglich zu sichernde Forderung beziehen, sodass Zweifel an der Bestimmbarkeit bestehen. Insofern ist auf den Endbetrag abzulegen, der der zu sichernden Forderung entspricht. Auch gilt es unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung klarzustellen, dass andere Kreditgeber des Arbeitenden nicht leer ausgehen. Auch hier tut man gut daran, die Forderung auf den Faktor Endbetrag zu konkretisieren und nicht über den Wert der herzustellenden Sache zu bestimmen.</p>
<p><strong>Verbindungs- und Vermischungsklauseln</strong></p>
<p>Auch durch die Verbindung und Vermischung von Waren kann das Eigentum an der ursprünglich gelieferten Sache untergehen. Sofern der Vorbehaltskäufer den Lieferanten Miteigentum einräumt, entsteht nach § 947 BGB Miteigentum im Verhältnis des anzusetzenden Wertes. Liefern mehrere Lieferanten Stoffe, die miteinander verarbeitet werden und übersteigt der Wert der Stoffe insgesamt 100 % des hergestellten Stoffes, so werden die Wertanteile der gelieferten Forderungen total gekürzt. Beim Einbau in eine unbewegliche Sache tritt der Eigentumsverlust nach § 946 BGB ein. Faktisch bedeutet das, dass derjenige, der Stoffe liefert, diese auch dann nicht einfach wieder wegnehmen kann, wenn die Ware nicht bezahlt wird.</p>
<p><strong>Einziehungsermächtigung</strong></p>
<p>Zugunsten des Lieferanten wird regelmäßig eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer nichts von der Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll).</p>
<p>Schwierig sind die Momente zu beurteilen, in denen der Vorbehaltskäufer an einen Kunden liefert, der seinerseits in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot hat. Hier hilft die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von Einzelforderungen ausgeschlossen ist, soweit sie in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt werden.</p>
<p>Unter allen Umständen zu empfehlen, ist die Vereinbarung einer Verrechnungsabrede, die bestimmt wie der Rang der Forderungsteile festzulegen ist. Eine Vermutung, es bestehe eine Rangabrede, die besage, dass eingehende Zahlungen im Verhältnis ihrer Forderung aufzuspalten sind, besteht nicht. Liefern also mehrere Lieferanten an einen Vorbehaltskäufer, der Ware verarbeitet, vermengt oder verbindet, so muss man genaue Bestimmungen darüber treffen, in welchem Rang die einzelnen Lieferanten gezahlt werden sollen.</p>
<p><strong>Übersicherung</strong></p>
<p>Der BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis besteht. Selbst dann, wenn keine wirksame Vereinbarung zur Freigabe der Forderung vorliegt, ist der Sicherungsgeber aufgrund des Treuhandverhältnisses verpflichtet, Sicherheiten schon vor Beendigung des Vertrags freizugeben. Dieser Anspruch folgt aus Treu und Glauben auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine ausdrückliche Freigaberegelung enthält. Sofern eine unwirksame Freigabeklausel vereinbart ist, führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit. Dies gilt insbesondere für Klauseln, nach deren Inhalt die Entscheidung über das Ob und wie viel der Freigabe im Ermessen des Sicherungsgebers steht. Nach Ansicht des BGH wird diese ermessensabhängige Klausel durch eine ermessensunabhängige Klausel ersetzt. Selbst dann wenn die Klausel eine unangemessene Übersicherung beinhaltet, besagt die Rechtsprechung des BGH, dass die Deckungsgrenze bei 110 % der besicherten Forderungen liegt und spätestens dann, wenn 150 % des Wertes der gesicherten Forderung erreicht sind, ein Freigabeanspruch entsteht. Also völlig unabhängig davon, ob die Klausel eine wirksame Sicherung erreicht hat oder nicht: Das Sicherungsrecht besteht, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Übersicherung von mehr als 110 % unwirksam ist und ein Freigabeanspruch entsteht, wenn 150 % der offenen Forderung gedeckt sind.</p>
<p>Dabei bezeichnet der Terminus des Sicherungswertes den Erlös, der bei der Verwertung der Sicherheiten erzielt werden kann. Das ist im Grundsatz der Marktpreis und  &#8211; sofern ein solcher nicht bekannt ist -  der Einkaufs- oder Herstellungspreis. Die pauschalen 10 % zzgl. des Sicherungswertes stammen aus den §§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 171 Abs. 2 Satz 1 BGB, da die Feststellungs- und Verwertungskosten mit 9 % fixiert werden.</p>
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		<title>AGB-Recht: Haftung Teil I</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 08:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Übersicht: In den Gesprächen mit unseren Mandanten in den Seminaren, die wir über IT- und AGB-Recht halten, wird immer wieder klar, dass Juristen einen Jargon sprechen, also eine Fachsprache sprechen, die sich ganz erheblich von dem anderer Menschen unterscheidet. Diese Reihe von Beiträgen gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die juristischen Regelungen, die zu bedenken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Übersicht: </strong></p>
<p>In den Gesprächen mit unseren Mandanten in den Seminaren, die wir über IT- und AGB-Recht halten, wird immer wieder klar, dass Juristen einen Jargon sprechen, also eine Fachsprache sprechen, die sich ganz erheblich von dem anderer Menschen unterscheidet.</p>
<p><span id="more-5274"></span></p>
<p>Diese Reihe von Beiträgen gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die juristischen Regelungen, die zu bedenken sind, wenn Sie die &#8220;Haftung&#8221; für Ihre Verträge wirksam begrenzen wollen. Im Prinzip verstehen meine Kunden unter dem Begriff der Haftung so etwas wie die Verpflichtung, an den Kunden Geld zu zahlen, wenn etwas mit dem Auftrag nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Für den Juristen gehören dazu Ansprüche auf <strong>Aufwendungsersatz </strong>ebenso wie <strong>Schadensersatzansprüche.</strong> Der Jurist versteht unter dem Begriff Haftung etwas anderes als der Laie, er differenziert völlig anders zwischen <strong>Vermögensschäden </strong>und Nichtvermögensschäden und er kennt<strong> den </strong><strong>Unterschied zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden nicht.</strong> Er kennt anstelle dessen Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mindestens ebenso wehtun können wie Schadensersatzansprüche und er kennt Ansprüche auf <strong>Rückabwicklung</strong> aus dem Vertrag. Mit all diesen Dingen befasse ich mich hier.</p>
<p><strong>Haftung</strong></p>
<p>Das Wort Haftung bedeutet für Juristen etwas anderes als für normale Menschen.</p>
<p>Der Begriff Haftung ist gesetzlich nicht definiert. Das Gesetz verwendet den Terminus an verschiedenen Stellen ohne klar zu besagen, was Haftung eigentlich ist. Grundsätzlich bedeutet der Begriff der Haftung für den Juristen die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. So schuldet zum Beispiel Schadensersatz, wer falsch berät, zu spät liefert. Schadensersatz schuldet, wer eine mangelhafte Sache verkauft oder vermietet hat wenn aus dem Mangel der Sache ein Schaden entstanden ist.</p>
<p>Zusätzlich leidet der Begriff des Schadensersatzes darunter, dass angloamerikanische Prinzipien unreflektiert übernommen werden und man dann bei näherer Betrachtung feststellt, dass diese keine Entsprechung im deutschen Recht haben.</p>
<p><strong>Vermögens- und Nichtvermögensschäden</strong></p>
<p>Zunächst einmal unterscheidet das deutsche Recht zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden. Aber anders, als dies häufig von juristischen Laien angenommen wird. Bei Vermögensschäden kann Ersatz in Form von Geld geleistet werden. Bei Nichtvermögensschäden nicht. Kommt es zu einer Schädigung einer Sache, kann der Geschädigte verlangen, dass die Sache repariert wird. Oder er kann anstelle dessen Ersatz  in Geld verlangen. Das Prinzip kennt jeder, der einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Sofern die Naturalrestitution möglich ist, ist es egal, ob ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden vorliegt. Das ist im Rahmen Ein- und Verkauf, Werkvertrag oder IT stets der Fall, weshalb die Differenzierung zwischen diesen Schadensarten keine Rolle spielt.</p>
<p>In AGB ist häufig der Passus zu lesen, dass Vermögensschäden von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ausgeschlossen seien. Das ist so falsch. Das Vermögen ist kein absolutes Recht wie Eigentum oder Gesundheit. Aber natürlich sieht das deutsche Recht vor, dass auch der Vermögensschaden &#8211; also auch der entgangene Gewinn &#8211; zu ersetzen ist § 253 BGB. Natürlich begrenzt das Gesetz Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns wieder, in dem es fragt, welchen Umfang der Schadensersatzanspruch sinnvollerweise haben kann. Nicht jedes kausale Ereignis führt zu einer &#8220;Haftung&#8221;.</p>
<p>Teil II: Mittelbare- und unmittelbare Schäden</p>
<p>Teil III: Aufwendungsersatz</p>
<p>IV; Rückabwicklung</p>
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		<title>AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 07:33:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?</p>
<p>Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat.</p>
<p><span id="more-5099"></span></p>
<p><strong>Besonderheiten bei einer Kollision von Einkaufs- und Verkaufsregelung</strong></p>
<p>Anders als beim einfachen Eigentumsvorbehalt kommt der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht zustande, wenn der Einkäufer eine entsprechende Einkaufs-AGB verwendet, mittels derer er die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ausschließen will. Auch die Geltung eines entsprechenden Handelsbrauches ist auszuschließen.</p>
<p><strong>Vorausabtretung</strong></p>
<p>Sofern die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist, bestehen gegen die Vereinbarungen einer Regelung, die die Vorausabtretung einer Forderung zum Inhalt hat, keine Bedenken. Sofern zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet ist, muss eindeutig bestimmt sein, dass sich die Abtretung auf den Kontokorrent insgesamt erstreckt.</p>
<p>Schwierig ist die Bestimmbarkeit von Teilforderungen, die im Voraus abgetreten werden sollen. Unproblematisch sind Regelungen, anhand derer sich die Höhe der jeweiligen Forderung durch die Höhe des Rechnungswertes des Geschäfts zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und dem Vorbehaltskäufer ergibt. Man sollte sicherheitshalber aber darauf verzichten, die Klausel bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches geltend zu lassen, weil damit nicht klar ist, ob eine Übersicherung besteht. Sofern der Vorbehaltskäufer nämlich schon einige Raten bezahlt hat, ist diese Klausel per se genommen darauf angelegt, den Vorbehaltsverkäufer zu übersichern.</p>
<p>Unproblematisch in der Rechtsprechung werden aktuell allerdings Regelungen angesehen, nach deren Inhalt 110 % des realisierbaren Wertes abgetreten werden sollen. diese 110 % beziehen sich jeweils auf die offene Forderung aus dem Erstgeschäft. Auch Regelungen, die auf eine Teilabtretung zielen, die sich auf die Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bezieht, sind regelmäßig ausreichend bestimmbar. Auch hier sollte man daran denken, nicht etwa den Rechnungswert der Vorbehaltsware als Grenze anzusehen, sondern den jeweils aus dem Erstgeschäft noch offenen Teil der Rechnung als Referenz heranzuziehen.</p>
<p>Sofern eine Vorausabtretung vereinbart wird, gilt regelmäßig die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware als stillschweigend vereinbart. Regelungen, nach denen die Weiterveräußerungsbefugnis sich auf den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bezieht, sind unbedenklich.</p>
<p>Die Weiterveräußerungsbefugnis kann nur dann widerrufen werden, wenn ein Verzug des Vorbehaltskäufers vorliegt. Regelungen, nach denen ein Insolvenzverfahren zu befürchten ist oder dergleichen berechtigen den Vorbehaltsverkäufer nicht dazu, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen.</p>
<p>Auch Verarbeitungsklauseln sind grundsätzlich unbedenklich. Im Rahmen des § 950 BGB verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum an der Ware, wenn diese weiterverarbeitet wird und erlangt Miteigentum.</p>
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		<title>AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 13:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts</strong></p>
<p>Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden kann, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regelungen vom Vertrag zurückgetreten ist. Moderne Fassung einer Herausgabeklausel sieht deshalb so aus, dass die Herausgabe nur im Falle des Rücktritts vom Vertrag verlangt werden kann. Dem Käufer muss eine angemessene Frist zur Herausgabe gesetzt werden.</p>
<p><span id="more-5093"></span></p>
<p>Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wird häufig versucht, mittels sogenannter <strong>Verfallsklauseln</strong> den Rest der Kaufpreisforderung fällig zu stellen. Solche Klauseln sind aber deswegen nicht ohne weiteres wirksam, weil sie dem Käufer einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz auferlegen. Vor allem aber wird der Verkäufer bei der Geltendmachung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigen müssen, dass er bestimmte Aufwendungen erspart hat.</p>
<p>Sehr beeindruckend sind die Anrufe von Mandanten, die sich darauf richten, den Besitz an dem Eigentumsvorbehaltsgut selbst erlangen zu wollen (Ich stehe auf dem Dach des Gebäudes und habe den zweiten Schlüssel für den LKW mit dabei: Darf ich jetzt mit dem LKW losfahren?). Solche Versuche scheitern am § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) und erfüllen im schlimmsten Fall den Tatbestand der strafrechtlichen Normen.</p>
<p>Dem säumigen Vorbehaltskäufer die Kosten der Verwertung aufzuerlegen, ist nicht bedenklich, wenn sich dieser in Verzug befindet (§ 280 Abs. 2). Voraussetzung ist aber immer, dass zunächst der Rücktritt vom Vertrag wirksam erklärt wurde und dem Vorbehaltskäufer eine wirksame Frist zur Zahlung des restlichen Kaufpreises wie als auch zur Herausgabe der Sache eingeräumt wurde.</p>
<p>Bei der <strong>freihändigen Verwertung </strong>- also dem Abverkauf an einen anderen Käufer &#8211; hat der Vorbehaltsverkäufer zu berücksichtigen, dass er den Schaden im Interesse des säumigen Vorbehaltskäufers so gering wie möglich halten muss. Er kann das Gut also nicht für irgendeinen Preis &#8220;loswerden&#8221;, sondern muss einen marktgerechten Preis erzielen können und wollen.</p>
<p>In Eigentumsvorbehaltsklauseln sollte außerdem noch verankert werden, dass die Zahlung eines Schecks oder Wechsel nur mit der Valutierung auf dem Konto des Vorbehaltsverkäufers als Erfüllung gilt. Für sich genommen geltend Schecks oder Wechsel nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit. Diese Zahlungsmittel spielen in der heutigen Zeit aber eine immer geringere Rolle.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil IV</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 12:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Leasingbank steht in dieser Situation vor einer Reihe von Problemen. Nach den AGB der Leasingbanken hat der Lieferant dafür einzustehen, daß sich das Leasinggut auch weiter übertragen lässt. Beispiel: Eine Maschine wird verleast (Abzahlungslease); über das Vermögen des Leasingnehmers (Kunde) wird insolvenz angemeldet. Die Bank kann aufgrund ihrer Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) die Sache bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Leasingbank steht in dieser Situation vor einer Reihe von Problemen. Nach den AGB der Leasingbanken hat der Lieferant dafür einzustehen, daß sich das Leasinggut auch weiter übertragen lässt. Beispiel: Eine Maschine wird verleast (Abzahlungslease); über das Vermögen des Leasingnehmers (Kunde) wird insolvenz angemeldet. Die Bank kann aufgrund ihrer Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) die Sache bei dem Insolvenzverwalter herausverlangen und an einen Dritten weiterverkaufen. Durch diese Möglichkeit des Weiterverkaufs mindert die Leasingbank ihr Insolvenzrisiko.</p>
<p><span id="more-5047"></span></p>
<p>Bei Software ergeben sich aber eine Reihe neuer Probleme: Zum einen muß die Bank das Leasinggut genau bestimmen können. Das klappt bei Maschinen anhand Seriennummern gut. Bei Software müsste die Frage gestellt werden, welche Software genau dem Leasingnehmer eigentlich geliefert wurde und wie man die Software an die Bank herausgeben kann. Denn in der heutigen Zeit wird Software häufig in nicht körperlicher Form geliefert. Entweder kommt der Lieferant und installiert eine Kopie seiner Software auf einem der Rechner des Kunden; oder die Software wird per Download bezogen. Falls zudem noch ein Softwarepflegevertrag bestand, müsste die Bank auch noch die genaue Versionsnummer der Software angeben. Die Bank muß also wissen, welche Software ganz konkret geliefert wurde (die Dateien) und wo die Dateien sich befinden. Das hört sich banal an, ist es aber nicht. Der Schuldner ist pleite, seine Computer stehen irgendwo in einer Halle.</p>
<p>Im nächsten Schritt droht das juristische Desaster, das auch die Geschäftsführer des Lieferanten beschäftigt. Sofern der Hersteller dem Leasingnehmer nämlich ein Weitergabeverbot per AGB auferlegt hat, kann der Insolvenzverwalter versucht sein zu sagen, daß er die Software nicht herausgibt, da er anderenfalls gegen die Lizenzbestimmungen verstößt. Sofern er das berechtigterweise tut, wird sich die Bank an den Lieferanten wenden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Bank wird geltend machen, mit dem Lieferanten einen Vertrag abgeschlossen zu haben, nach dessen Inhalt sie die Software verwerten konnte. Der Lieferant habe mit dem Hersteller einen Vertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt der Vertrag zwischen der Bank und dem Lieferanten zwanghaft gebrochen werden müsse, sofern der Kunde in die Insolvenz ginge.</p>
<p>Dieses Ergebnis wird zwar im Ergebnis nicht zu halten sein, da der Hersteller der Software das urheberrechtliche Weitergabeverbot der Software hier dazu benutzt, den Wettbewerb mit den anderen Leasingbanken faktisch auszuschalten. Nach dem OEM Entscheidung vom 08.08.2000 steht eine solche Praxis auf sehr dünnem Eis. Damals hatte Microsoft versucht, das urheberrechtliche Regelungen dazu zu nutzen, rabattierte Software auf bestimmten Betriebswegen zu verkaufen und war damit gescheitert. Und auch heute dürfte das Verbot der Weitergabe von Software im Leasing jedenfalls dann unwirksam sein, wenn es sich um einen Fall des Abzahlungsleasing handelt. Denn während das generelle Verbot des Vermietens den Zweck verfolgt, eine zu hohe Intensität der Nutzung der Software zu verhindern (anstelle daß 5 Leute die Software kaufen, kauft sie einer und vermietet sie an 4 andere), geht es im Falle des Weiterverkaufs von Software darum, daß ein Kunde die Software nicht mehr nutzen kann &#8211; er ist insolvent &#8211; und anstelle seiner ein anderer Kunde die Software nutzt. Was hier die Interessen des Herstellers beeinträchtigt ist das Interesse, denselben Gegenstand zweimal zu verkaufen. Und zwar auf Kosten der finanzierenden Bank. Dies Interesse ist nachrangig.</p>
<p>Aber: Die Frage, die sich der Lieferant der Software hier stellt, ist ob er gegen den Hersteller der Software einen Prozeß anstrengen wird.</p>
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		<title>AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil 1</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/06/24/agb-recht-eigentumsvorbehalt-teil-1/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 16:09:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen? I. Besonderheiten bei der Einbeziehung. Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen?</p>
<p><span id="more-5020"></span></p>
<p>I. Besonderheiten bei der Einbeziehung.</p>
<p>Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde, sind die Klauseln wirksam Bestandteil des Vertrags geworden. Was aber geschieht falls beide Seiten AGB verwenden, die eine Seite &#8211; die Einkäuferseite &#8211; in ihre AGB eine Kollisionsklausel aufgenommen hat und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausschließt &#8211; die andere Seite ebenfalls eine Kollisionsklausel verwendet und zu erkennen gibt, daß sie die Ware nur Eigentumsvorbehalt verkaufen will? Nach der Grundregel, die für die Verwendung von Kollisionsklauseln gilt, gilt in dem Falle, in dem beide Seiten Kollisionsklauseln verwenden und in den AGB beider Parteien abweichende Regelungen für einen sachlich identischen Bereich getroffen werden immer, daß anstelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung gilt. Beispiel: Die eine Partei will mit einer Gewährleistung von 24 Monaten einkaufen, die andere Partei mit einer Gewährleistung von 12 Monaten verkaufen. Nach der Regel gilt, daß 24 Monate Gewährleistung vereinbart sind, da das Gesetz für die Gewährleistung eine Regelverjährung von 24 Monaten gibt. Diese Regel gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt.</p>
<p>Das Gesetz sagt nicht, daß immer davon auszugehen ist, daß Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Es knüpft an das Bestehen einer solchen Vereinbarung an. Nach dem Gesetz müsste also gelten, daß im Falle einer Kollision kein Eigentumsvorbehalt gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH [NJW 88,1774] aber muß sich der Einkäufer darüber im klaren sein, daß der Verkäufer die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern will und er deshalb nur bedingt Eigentum erwerben kann. In diesem Sonderfall kommt es also auch dann zu einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, wenn die AGB der Vertragsparteien voneinander abweichen. Ausreichend ist es auch, wenn der Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein vermerkt ist (auch das eine Abweichung der Regel).</p>
<p>Es kann auch sein, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als Handelsbrauch gilt, also auch dann nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden kann, wenn die Ware ohne eine entsprechende AGB verkauft wird.</p>
<p>Nebenpflichten</p>
<p>Unbedenklich möglich ist die Verankerung von Nebenpflichten wie z.B. der Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu versichern oder im Falle einer Pfändung diese unverzüglich anzuzeigen.</p>
]]></content:encoded>
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