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Vertragsstrafe in AGB

Vertragsstrafen sollen zum einen den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anhalten, zum anderen sollen sie dem Gläubiger auf einfache Weise zum Ersatz von Schäden verhelfen. Der Schuldner soll richtig und rechtzeitig leisten. Falls er zu spät oder nicht vertragsgemäß leistet, soll der Gläubiger nicht auch noch auf den langen Weg des Nachweisens des konkreten Schadens verwiesen werden. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 340 Abs.2, 341 Abs.2 BGB) besteht aber das Verbot zur Kumulierung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen (die jeweiligen Positionen können also nicht addiert werden) und das Gebot der Anrechung (Schadensersatzansprüche  müssen also berücksichtigen, was bislang bereits als Vertragsstrafezahlung geleistet wurde).  

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AGB – Fälligkeitszinsen

Bedeutung:

Jeder Geschäftsmann hat ein Interesse an der pünktlichen Zahlung für die von ihm erbrachte Leistung. Durch die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen soll der Druck auf den Vertragspartner ausgeübt werden, die Zahlung auch innerhalb der vom Verkäufer vorgesehenen Frist zu leisten.

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