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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Vertretung</title>
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		<title>TK-Recht: Hinweispflicht des Anbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 07:46:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
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		<description><![CDATA[Entscheidung des AG Frankfurt a.M. vom 2.11.2007 Tatbestand: Der Kunde verwendete ein Handy. Auf einmal kam es zur wiederholten analogen Einwahl in das Internet, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt stattfand. Anstelle einer Normalen Handyrechnung sollte der Kunde über 2500 Euro bezahlen. Antwort des Gerichts: Dieses Verhalten sei derart ungewöhnlich und eigentlich nur durch einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entscheidung des AG Frankfurt a.M. vom 2.11.2007</p>
<p>Tatbestand: Der Kunde verwendete ein Handy. Auf einmal kam es zur wiederholten analogen Einwahl in das Internet, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt stattfand. Anstelle einer Normalen Handyrechnung sollte der Kunde über 2500 Euro bezahlen.</p>
<p><span id="more-65"></span></p>
<p>Antwort des Gerichts: Dieses Verhalten sei derart ungewöhnlich und eigentlich nur durch einen technischen Fehler zu erklären. Deshalb sei der TK-Anbieter zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen. Durch das Unterlassen dieses Hinweises habe er seine Gebührenforderung verwirkt.</p>
<p>Kommentar: In der Hotline der Computerbild werden immer wieder Situationen geschildert, in denen der TK-Anbieter hohe Forderungen geltend macht. Die Kunden weisen darauf hin, daß Router unbeabsichtigt nicht auf Flatrates kalibriert worden seien, daß technische Geräte auf einmal versagt hätten, so daß im Endeffekt ein ungewöhnliches Einwählverhalten überhaupt nicht bemerkt werde. Die Entscheidung des AG Frankfurt ist eine Einzelfallentscheidung. Es ist möglich, daß andere Gerichte sich dieser Entscheidung anschließen; mehr aber auch nicht. Hieraus eine generelle Richtung der Rechtsprechung abzuleiten, erscheint schwer. Denn das AG war ersichtlich auf ein Argument aus, um die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der richtige Ansatzpunkt ist der § 45i TKG. Bei einer rechtzeitigen Beanstandung der Rechnung ist der TK-Anbieter zu einer Prüfung der Rechnung verpflichtet. Den Anbieter treffen aber keine Prüfungspflichten im Hinblick auf die Endgeräte des Nutzers. Ist also ein Computer von einem Virus befallen oder ein Router falsch eingestellt, so haftet der TK-Anbieter nicht. Der TK Anbieter haftet nur für die Leistungen, die in seinem eigenem Organisationsbereich liegen.</p>
<p>Die Entscheidung des Gerichts dehnt diesen Pflichtenkreis aus: Mit der seltsamen Folge, daß der TK-Anbieter aus eigenem Antrieb weitere Verbindungen des Kunden sperren müßte, wenn ihm ein &#8220;ungewöhnliches&#8221; Verhalten auffällt.</p>
<p>Mir selbst erscheint eine solche Verpflichtung faktisch als leicht realisierbar: Die TK-Anbieter können dem Kunden einen Gebührenrahmen vorgeben, den er aus Sicherheitsgründen nicht überbieten kann. Erforderlichenfalls kann die Höhe des zur Verfügung stehenden Rahmens auch mit dem Kunden abgestimmt werden.</p>
<p>Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
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		<title>Das Freihaltebedürfnis im Rahmen einer Markenrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 13:53:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Freihaltebedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Einleitung In einem Urteil des EuGH vom 10.04.2008, Az. C 102/07, wurde die Rolle des Freihaltebedürfnisses im Rahmen der Prüfung einer Markenrechtsverletzung erörtert. Der Rechtsstreit wurde gegenüber einem Sport- und Freizeitbekleidungshersteller eingeleitet, dessen Marken unter anderem aus drei parallel laufenden Streifen in Kontrastfarben zu dem Bekleidungsstück bestehen. Diverse Wettbewerber hatten auch Sport- und Freizeitbekleidung vermarktet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>In einem Urteil des EuGH vom 10.04.2008, Az. C 102/07, wurde die Rolle des Freihaltebedürfnisses im Rahmen der Prüfung einer Markenrechtsverletzung erörtert.</p>
<p><span id="more-51"></span></p>
<p>Der Rechtsstreit wurde gegenüber einem Sport- und Freizeitbekleidungshersteller eingeleitet, dessen Marken unter anderem aus drei parallel laufenden Streifen in Kontrastfarben zu dem Bekleidungsstück bestehen. Diverse Wettbewerber hatten auch Sport- und Freizeitbekleidung vermarktet. Der Unterschied zu den Waren der Klägerin: es waren nur zwei statt drei Streifen in Kontrastfarben auf der Bekleidung angebracht. </p>
<p>Die Beklagten waren der Ansicht, dass die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr nicht bestünde, da für Streifenmotive ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Streifenmotive müssen somit von jedem benutzt werden können. </p>
<p><strong>Grundsätze der Verwechslungsgefahr</strong></p>
<p>Nach der deutschen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EuGH sind für die Beurteilung der Frage einer Verwechslungsgefahr die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens maßgeblich, wobei eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht. </p>
<p><strong>Freihaltebedürfnis</strong></p>
<p>Das Freihaltebedürfnis spielt insoweit nur hinsichtlich der Kennzeichnungskraft eines Zeichens eine Rolle. Ein Freihaltebedürfnis liegt nämlich auch dann vor, wenn es sich um eine beschreibende Angabe handelt. Die Kennzeichnungskraft von beschreibenden Angaben ist natürlich nicht hoch, es sei denn, es liegen Gründe vor, die die Kennzeichnungskraft des Zeichens stärken. Per se ist jedoch das Freihaltebedürfnis im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht relevant. </p>
<p><strong>Entscheidung des EuGH</strong></p>
<p>Der EuGH hat nunmehr bestätigt, dass das Freihaltebedürfnis nicht zu den relevanten Faktoren zählt. Insoweit bleibt es maßgeblich, ob der betroffene Verkehrskreis über die Herkunft der Ware getäuscht wird, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen auf entsprechende Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. </p>
<p>Das Gericht stellte allerdings klar, dass der Inhaber einer Marke Dritten die Benutzung von beschreibenden Angaben nach „anständigen Gepflogenheiten“ nicht verbieten könne. Das Freihaltebedürfnis sei jedoch kein Mittel mit dem die Wirkung der Marke beschränkt werden könne, es sei denn, das Freihaltebedürfnis beziehe sich auf eine beschreibende Angabe, die auch ein Merkmal der betroffenen Ware betrifft. </p>
<p>Streifenmotive sind allerdings keine beschreibende Angabe, sondern dekorative Elemente. Deswegen spielte diese Ausnahme im konkreten Fall keine Rolle. </p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Rechtsanwältin</p>
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		<title>Haftung für Filesharing</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/04/10/haftung-fur-filesharing/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 11:18:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Einleitung Die Empörung ist groß: Die Abmahnung für das unzulässige Filesharing über den häuslichen Internetanschluss flattert ins Haus. Mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte der Anschlussinhaber noch leben, aber nicht mit den Kosten. Dabei werden regelmäßig nicht nur der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung der Musikwerke, sondern auch gleich die Anwaltskosten für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Die Empörung ist groß: Die Abmahnung für das unzulässige Filesharing über den häuslichen Internetanschluss flattert ins Haus. Mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte der Anschlussinhaber noch leben, aber nicht mit den Kosten. Dabei werden regelmäßig nicht nur der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung der Musikwerke, sondern auch gleich die Anwaltskosten für die Vertretung der Rechtsinhaber berechnet. Da kommen schnell ein paar tausend Euro zusammen. </p>
<p><span id="more-50"></span></p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist es richtig, dass das Anbieten von Werken Dritter zum Download im Internet verboten ist. Seit der Urheberrechtsreform vom 01.01. 2008 ist selbst das Herunterladen einer im Internet zur Verfügung gestellten Datei nicht mehr erlaubt. Insoweit kann bei Filesharing von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden. </p>
<p><strong>Haftung: Eltern und WLAN</strong></p>
<p>Im Einzelfall haben die Rechtsinhaber jedoch nicht alle streitige Verfahren gewonnen. Der Anschlussinhaber ist gegebenenfalls gar nicht selbst am Filesharing beteiligt, sondern ein Familienmitglied hat sich an den Tauschbörsen beteiligt. Da kommt dann häufig der Einwand vom Anschlussinhaber „Ich war es ja gar nicht, also muss ich nicht zahlen.“ Die Gerichte sehen die Haftung des Anschlussinhabers unterschiedlich. </p>
<p><strong>Rechtsprechung</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat bislang entschieden, dass der Anschlussinhaber als Mitstörer haftet, da er seinen Überwachungs- und Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist und somit die Urheberrechtsverletzung unterstützt hat. Dies gilt sowohl im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch einer im Haushalt lebenden Person (bzw. Kinder) als auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten, der unbefugt über den WLAN-Anschluss des Anschlussinhabers seine Taten vollbringt, siehe LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006, Az. 308 O 58/06 oder LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06. Der Anschlussinhaber muss nach dem Landgericht Hamburg daher die Nutzung seines Internetanschlusses sorgfältig überwachen oder bei einem WLAN-Anschluss entsprechend Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Das Landgericht Köln hat ebenfalls eine Haftung des Anschlussinhabers angenommen, siehe LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06.</p>
<p>Das Landgericht Mannheim war der Ansicht, dass der Anschlussinhaber nur beschränkt seinen Prüfungspflichten nachkommen muss. Im konkreten Fall waren die im Haushalt lebenden Personen alle erwachsen, so dass die Prüfungspflicht des Anschlussinhaber entfallen ist, siehe LG Mannheim, Urteil vom 04.08.2006, Az. 7 O 76/06 und LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06</p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt geht zwar davon aus, dass der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem Internetanschluss überwachen muss, hat jedoch die Überwachungspflicht ebenfalls eingeschränkt, siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07. Der Anschlussinhaber müsse Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung kennen, um eine entsprechende Überwachung zu erwarten. Hat er die in seinem Haushalt lebenden Personen über die Rechtswidrigkeit von Filesharing aufgeklärt, könne anschließend nicht mehr von ihm erwartet werden. Letztendlich hat das OLG Frankfurt dem Rechtsinhaber die Beweispflicht aufgebürdet, nachzuweisen, warum gerade der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung haften soll. </p>
<p><strong>In der Praxis</strong></p>
<p>Für den Verbraucher bleibt die Rechtslage undurchsichtig:</p>
<p>Es wird im jeden Einzelfall zu prüfen sein, ob der Anschlussinhaber Prüfungspflichten unterliegt und auch tatsächlich hinreichende Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Anschlusses getroffen hat. Bei einem anderen Sachverhalt kann das jeweilige Gericht auch anders entscheiden, wenn es nicht sowieso von einer Störerhaftung des Anschlussinhabers, unabhängig von etwaigen Prüfungspflichten, ausgeht.</p>
<p>Ob der abgemahnte Anschlussinhaber sich daher auf ein streitiges gerichtliches Verfahren einlassen soll, muss daher anhand seines konkreten Falles entschieden werden. Denn ein solches Verfahren kann teuer werden. Die Streitwerte reichen bis zu Euro 10.0000,00 pro Song, siehe LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06. Andere Gerichte staffeln je nach Anzahl der Rechtsverletzungen, wohl auch das Landgericht Hamburg. </p>
<p><strong>Richtungswechsel?</strong></p>
<p>Für die Personen, die gegebenenfalls in Hamburg verklagt werden, bleibt allerdings ein kleiner Hoffnungsschimmer: In einem aktuellen Filesharing-Fall hat das Landgericht Hamburg eine Klage der Rechtsinhaber abgewiesen, da diese nicht hinreichend die Urheberrechtsverletzung dargelegt und nachgewiesen hatten, LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008, Az. 308 O 76/07. Die Rechtsinhaber hatten lediglich die Auszüge aus einer Ermittlungsfirma vorgelegt, wonach eine bestimmte IP-Adresse dem Beklagten für einen bestimmten Zeitraum zuzuordnen war. Die Rechtsverletzung war damit noch nicht nachgewiesen. </p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Rechtsanwältin</p>
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		<item>
		<title>Keywords und Markenrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 11:11:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Die Rechtsprechung in Deutschland bleibt geteilt: Ob die Nutzung einer Marke eines Dritten im Rahmen von Keywords eine Markenrechtsverletzung darstellt, wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt.  Als wichtige Werbemaßnahme im Internet achten viele Unternehmen darauf, dass sie von den Suchmaschinen gefunden werden. Hierzu gibt es diverse Tricks und Tipps. Früher waren die Metatags ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Die Rechtsprechung in Deutschland bleibt geteilt: Ob die Nutzung einer Marke eines Dritten im Rahmen von Keywords eine Markenrechtsverletzung darstellt, wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt. </p>
<p><span id="more-49"></span></p>
<p>Als wichtige Werbemaßnahme im Internet achten viele Unternehmen darauf, dass sie von den Suchmaschinen gefunden werden. Hierzu gibt es diverse Tricks und Tipps. Früher waren die Metatags ein häufig verwendetes Werkzeug, um Beachtung von den Suchmaschinen zu erhalten. Schon bei der Verwendung von Marken als Metatags war es streitig, ob eine solche Nutzung eine markenmäßige Nutzung und somit als rechtswidrige Handlung einzuordnen ist. Diese Frage wurde sodann vom BGH mit Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03, geklärt. Danach war die Nutzung einer Marke als Metatag von einem unberechtigten Dritten eine Markenrechtsverletzung. </p>
<p>Bei den Keywords ist nun ein ähnlicher Streit entstanden. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Nutzung einer Marke als Keyword von einem unberechtigten Dritten als markenmäßige Nutzung einzustufen ist. </p>
<p><strong>Markenrechtsverletzung verneint</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., das OLG Köln und das KG Berlin (16. Kammer) sehen die Nutzung einer Marke als Keyword durch einen Dritten bislang als zulässig an. </p>
<p><strong>Markenrechtsverletzung bejaht</strong></p>
<p>Das KG Berlin (15. Kammer) hat hingegen entschieden, dass diese Art von Nutzung unzulässig ist. Ähnlich haben auch das OLG Stuttgart und das OLG Braunschweig entschieden. </p>
<p><strong>Klärungsbedarf</strong></p>
<p>Eine Klärung dieser Rechtsfrage muss daher vom BGH erfolgen. Bis eine solche Entscheidung vorliegt, ist Vorsicht geboten. Sofern Sie im geschäftlichen Verkehr die Marke eines Dritten als Keyword verwenden, können Sie wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Die Frage, ob Sie rechtmäßig gehandelt haben muss dann von einem Gericht entschieden werden. Die Parteien werden daher immer einen Wettlauf zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens befürchten müssen, sofern der Abgemahnte nicht einlenkt, da jede Partei das für sich günstige Gericht als zuständig wissen will. </p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Rechtsanwältin</p>
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