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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Vervielfältigung</title>
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		<title>Softwarevertrag: Software as a Service II</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 10:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
		<category><![CDATA[Softwareverträge]]></category>
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		<description><![CDATA[[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/07/12/software-lizenzvertrag-software-as-a-service-teil-i/" target="_blank">[Fortsetzung].</a> Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die zur Verfügungstellung von Software, die individuell im Auftrag des Kunden erstellt wurde. ASP dagegen beschreibt den Vorgang des online zur Verfügungstellens von Standardsoftware.</span></span></p>
<p><span id="more-1304"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Urheberrechtliche Fragestellung des SAAS</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Wer Software im Rahmen des SAAS nutzen möchte, muß die erforderlichen Urhebernutzungsrechte inne haben. Ich habe schon mehrfach betont, dass der Begriff Nutzungsrecht ein juristischer Jargon ist. Der Begriff Nutzen im juristischen Sinne bedeutet etwas anderes als das Wort „Gebrauchen&#8221;. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Das Urheberrecht schreibt ausdrücklich einzelne Nutzungsarten wie z.B. die Vervielfältigung, die körperliche Verbreitung oder das Bearbeiten. Hinzu kommen Nutzungsarten die sich nach Ansicht des BGHs wirtschaftlich sinnvoll abgrenzen lassen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Wer Software im SAAS verwenden will, muß sicherstellen, dass er die erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung (des Ladens in den Arbeitsspeicher) und zur Verfügungstellen der Software über Datennetze (§ 19a Urhebergesetz) inne hat. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">In vielen Fällen wird es an dem Recht des &#8220;zur Verfügungstellen&#8221; über Datennetze fehlen. Es fragt sich, ob man dieses Recht überhaupt braucht. Immerhin erhält man im Rahmen eines normalen Softwarelizenzvertrag immer die Rechte</span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Software erforderlich sind. Da man die Software nicht nutzen kann, ohne sie in den Arbeitsspeicher zu laden, bedarf es in diesem Punkt keiner ausdrücklichen Rechtseinräumung. Ob aber auch SAAS zur &#8220;bestimmungsgemäßen Nutzung&#8221; gehört oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, dürfte kontrovers erörtert werden.  </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Ich rate deswegen zur erhöhter Vorsicht an und würde immer darauf drängen, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen im Lizenzvertrag aufgenommen sind. Bei der Beschaffung von Software ist also aktuell darauf zu achten, dass sowohl die Vervielfältigungsrechte in ausreichender Anzahl vorhanden sind wie eben auch das Recht, die Software über Datennetze verwenden zu können und anderen über Datennetze zur Verfügung zu stellen (§§ 16, 19a Urhebergesetz). So geht man auf Nummer sicher. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Teil III</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
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		<title>Urheberrecht: Online-Recording</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 14:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vervielfältigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Internet steht eine Fülle an Musik, Filmen und Fernsehprogrammen bereit. Man muss nur zugreifen. Aber wie tut man dies, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen? Die Rechtsinhaber versuchen mit allen Mitteln gegen die unerlaubte Nutzung der Musik oder Filmwerke vorzugehen. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten. Aufgrund dieser Abmahnungen, etwaiger Aufklärungsarbeit in der Werbung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Internet steht eine Fülle an Musik, Filmen und Fernsehprogrammen bereit. Man muss nur zugreifen. Aber wie tut man dies, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen?</p>
<p><span id="more-1058"></span></p>
<p>Die Rechtsinhaber versuchen mit allen Mitteln gegen die unerlaubte Nutzung der Musik oder Filmwerke vorzugehen. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten. Aufgrund dieser Abmahnungen, etwaiger Aufklärungsarbeit in der Werbung und einer entsprechenden Berichterstattung dürfte es dem Verbraucher nicht mehr verschlossen sein, dass das Hoch- und Herunterladen von Musik und Filmen im Internet, insbesondere bei den Tauschbörsen, illegal ist. </p>
<p>Die Anbieter illegaler Angebote versuchen gleichwohl die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Einige der Anbieter haben daher ihren Sitz bzw. ihren Server in exotische Ländern wie Trinidad und Tobago (siehe daher die Toplevel-Domain .to) verlegt, um eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Durch die Verlegung des Servers wird das Angebot in Deutschland jedoch nicht legal.</p>
<p>Ein neuer „Trick“ ist das Angebot, die Musik, den Film oder das Fernsehprogramm aufzunehmen und sodann die Aufnahme dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Aber auch diese Variante ist nicht unproblematisch. Denn es muss § 53 UrhG beachtet werden. Dort ist die Vervielfältigung eines Werkes für den privaten Gebrauch – die sogenannte Privatkopie – geregelt. Die Vervielfältigung eines Werkes ist zulässig, soweit sie durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf einem beliebigen Träger erfolgt. Die Vervielfältigung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbszwecken erfolgen. Es ist sogar zulässig, dass ein Dritter die Kopie anfertigt, aber dann auch nur unentgeltlich, soweit es sich nicht um eine Kopie auf Papier oder Ähnlichem handelt. </p>
<p>Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung diese Problematik erörtert. Die Klägerin in der Sache strahlt Funksendungen aus. Die Beklagte hat über das Internet angeboten, die von ihr über Satelliten-Antennen empfangenen Programme unterschiedlicher Fernsehsender aufzuzeichnen und auf dem persönlichen Videorecorder des Kunden zu speichern. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Sendung später anzusehen. Bei dem persönlichen Videorecorder handelt es sich um einen ausschließlich für den Kunden reservierten Speicherplatz auf dem Server der Beklagten. Die Sendung kann dann über das Internet gesehen werden. </p>
<p>Der BGH hat die in diesem Fall eröffneten Fragen nicht abschließend klären können, da weder das zuständige Landgericht noch das Oberlandesgericht den Sachverhalt vollständig ermittelt hatten. Insbesondere war fraglich, ob die Aufnahme durch die Beklagte vorgenommen wird oder ob die Aufnahme vollständig automatisiert erfolgt. Das Gericht hat jedoch zu der Zulässigkeit der jeweiligen Aufnahme-Variante Stellung genommen:</p>
<p>Nimmt die Beklagte die Programme auf, so liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, da die Beklagte zwar für Dritte Vervielfältigungsstücke anfertigen dürfe, jedoch nicht entgeltlich. Insoweit könne es sich nicht um eine Privatkopie handeln. </p>
<p>Ist die Aufnahme vollautomatisiert, so dass der Vorgang als eine Handlung des Kunden zu werten wäre, so ist die Handlung gleichwohl nicht rechtmäßig. Die Beklagte verletze nämlich das Recht der Klägerin die Funksendungen weiterzusenden, wenn die empfangenen Sendungen an mehrere Speicherplätze mehrerer Kunden weitergeleitet werden. Dies sei eine öffentliche Zugänglichmachung einer Sendung und das wiederum ist ein Recht, das nur der Klägerin zustehe. </p>
<p>Der Trick mit dem persönlichen Videorecorder klappt in der von der Beklagten angebotenen Form also nicht.</p>
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