Datenschutzrecht: Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

Etwaige Vorstrafen können für die weitere berufliche Entwicklung des straffällig Gewordenen ausgesprochen hinderlich sein. Deshalb gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses und ein entsprechendes Fragerecht des Arbeitgebers recht strenge Voraussetzungen. Wichtig ist, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an bestimmten Vorstrafen besteht, z.B. bei der Einstellung einer wegen Unterschlagung vorbestraften Kassiererin. Neben dem […]

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