Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse
der neue Schlüsselbegriff des BGH beim nachehelichen Unterhalt. Er soll einer angemessenen Berücksichtigung veränderter Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse nach Scheidung Rechnung tragen. Darunter fällt auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes gegenüber einem Kind aus seiner jetzigen (neuen) Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der geschiedenen Ehefrau geboren worden ist. […]
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