Werktitel

Markenrecht: Fremde Marke als Titel für Apps

Apps gewinnen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung und rücken auch immer stärker in den Fokus der Rechtsprechung. Ein eigenes Rechtsgebiet entsteht, in dem hergebrachte Grundsätze auf die neue Erscheinungsform übertragen und angepasst werden müssen. In einer Entscheidung des Kammergerichts ging es nun um die Nutzung fremder Marken als Titel für Apps (KG, Urteil vom 01.11.2013 – […]

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Markenrecht: Apps kommt eigener Werktitelschutz zu

Als eine besondere Form des Kennzeichenschutzes sieht § 5 Abs. 3 MarkenG den sogenannten Werktitelschutz zu. Dieser kommt ausdrücklich Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken zu und gilt unabhängig von einer Eintragung in ein Register. Das LG Hamburg entschied nun, dass auch Smartphone- oder Tablet-Apps ein solcher Werktitelschutz zukommt (Beschluss vom 08.10.2013 – 327 O 104/13).

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Markenrecht: Die Nutzung eines Zeichens als Marke oder als Titel

Marken haben eine Herkunftsfunktion: Die Produkte eines Unternehmens sollen dadurch von denen eines anderen Unternehmens unterschieden werden. Titel hingegen haben die Funktion Werke, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Theaterstücke, Computerprogramme, etc. voneinander zu unterscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen sind Marken und Titel – obgleich sie beide im Markengesetz geregelt sind – nicht gleichzusetzen. Hat man eine

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Markenrecht: Titelschutz – Geringe Unterscheidungskraft, Beschränkter Schutzumfang

Viele Unternehmen verkennen, dass eine Markenanmeldung nicht immer den richtigen Schutz mit sich bringt. Eine Marke ist ein Herkunftshinweis. Der Verkehr wird durch das Zeichen auf die Herkunft einer bestimmten Ware oder Dienstleistung hingewiesen. Dadurch sollen die Produkte eines Herstellers von den Produkten eines anderen Herstellers abgegrenzt werden.  In manchen Fällen möchte man jedoch ein

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