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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; wettbewerbliche Eigenart</title>
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		<title>Der ergänzende Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht – Schutz für Designer &#8211; Aktuelles Urteil</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 13:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Design]]></category>
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		<description><![CDATA[Einleitung In einem aktuellen Urteil des OLG Köln konnte sich ein Designer eines Holztisches gegen eine Nachahmung durchsetzen (Urteil des OLG Köln vom 09.11.2008, Az. 6 U 9/07). Da für den Tisch kein Urheberschutz zuerkannt wurde, musste sich der Designer auf das Wettbewerbsrecht berufen. Aufgrund der Tatsache, dass die besonderen Voraussetzungen des UWG vorlagen, konnte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>In einem aktuellen Urteil des OLG Köln konnte sich ein Designer eines Holztisches gegen eine Nachahmung durchsetzen (Urteil des OLG Köln vom 09.11.2008, Az. 6 U 9/07). Da für den Tisch kein Urheberschutz zuerkannt wurde, musste sich der Designer auf das Wettbewerbsrecht berufen. Aufgrund der Tatsache, dass die besonderen Voraussetzungen des UWG vorlagen, konnte die Klägerin nicht auf das Sonderrecht des Geschmacksmusterrechts verwiesen werden, obgleich der Tisch als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist. </p>
<p><span id="more-87"></span></p>
<p><strong>Wettbewerbliche Eigenar</strong>t</p>
<p><span>Die wettbewerbliche Eigenart wurde für den Tisch der Klägerin bejaht, denn </span>die konkrete Ausgestaltung oder die bestimmten Merkmale des Tisches sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Im vorliegenden Fall war aufgrund des Gesamteindrucks des Tisches von einer solchen Eignung auszugehen. Dabei waren die Geradlinigkeit und Stabilität des Tisches sowie dessen besondere Formgebung maßgeblich. Die Klägerin hat diesbezüglich ein Privatgutachten vorgelegt und detaillierte Angaben zu den besonderen Eigenschaften des Tisches und dessen Gestaltung gemacht. Der Designpreis für den Tisch war ebenfalls hilfreich bei der Begründung der wettbewerblichen Eigenart. Insoweit wird beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst, der Holztisch könne wohl nur von der Klägerin oder von einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.</p>
<p>Die Beklagte konnte die wettbewerbliche Eigenart des Tisches nicht widerlegen. Insbesondere konnte die Vorlage anderer Holztische den Vortrag der Klägerin nicht entkräften. Diese Tische machten nämlich einen anderen Gesamteindruck und es wurde nicht vorgetragen, wann und wie der Tisch in Deutschland vertrieben wurde. </p>
<p>Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die wettbewerbliche Eigenart auch nicht durch die Entwicklung der Marktverhältnisse entfallen ist. Denn durch solche Entwicklungen kann ein Erzeugnis bzw. Merkmale des Erzeugnisses deren Eignung als Herkunftshinweis verlieren. Eine derartige Entwicklung konnte jedoch nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass es (wohl) auch andere Nachahmer auf dem Markt gibt, bedeutet nicht, dass die Handlungen der Beklagten rechtsmäßig sind. </p>
<p>Darüber hinaus konnte die Klägerin nachweisen, dass die grundsätzlich als geringfügig einzuschätzende wettbewerbliche Eigenart durch die Bekanntheit des Tisches gestärkt wurde. </p>
<p><strong>Nachahmung und Herkunftstäuschung</strong></p>
<p>Die Übereinstimmungen zwischen dem Originaltisch und dem nachgeahmten Tisch waren so groß, dass das Gericht eine fast identische Nachahmung angenommen hat. Aufgrund dieser Identität ist das OLG Köln auch von einer Herkunftstäuschung ausgegangen. Der Verkehr orientiere sich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen und sehe die unterschiedlichen Modelle in der Regel nicht nebeneinander, so dass der Verkehr annehmen wird, dass das nachgeahmte Exemplar vom gleichen Hersteller wie das Original herrührt. </p>
<p>Der Unterlassungsanspruch der Klägerin bezüglich der Bewerbung und des Inverkehrbringens des Tisches war somit erfolgreich. </p>
<p>Weitere Informationen zu dem Thema „ergänzender Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht“ finden Sie in den aktuellen Blogs und unter <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de"><span>www.anwaltskanzlei-online.de</span></a>.</p>
<p>Susan B. Rausch</p>
<p>Rechtsanwältin</p>
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		<title>Ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/04/30/erganzender-leistungsschutz-nach-dem-uwg/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 13:39:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Design]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachahmung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Gesetz Der ergänzende Leistungsschutz ist im UWG in § 4 Nr. 9 UWG geregelt: § 4 Nr. 9 UWG: Unlauter im Sinne des § 3 handelt insbesondere, wer Waren und Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er  a. eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Gesetz</strong></p>
<p>Der ergänzende Leistungsschutz ist im UWG in § 4 Nr. 9 UWG geregelt:</p>
<p><span id="more-86"></span></p>
<p>§ 4 Nr. 9 UWG: Unlauter im Sinne des § 3 handelt insbesondere, wer Waren und Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er </p>
<p>a. eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, </p>
<p>b. die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder</p>
<p>c. die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.</p>
<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>§ 4 Nr. 9 UWG ist der Not-Nagel der Designer: Wenn das Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht versagt, dann bleibt das Wettbewerbsrecht die letzte Hoffnung. Grundsätzlich wird der Betroffene zunächst auf die Sonderrechte verwiesen, denn dann gibt es keinen Grund auf das Wettbewerbsrecht zurückzugreifen. Sofern das Sonderrecht nicht anwendbar ist oder besondere Umstände vorliegen, wird die Anwendbarkeit des UWG jedoch eröffnet. Im Einzelnen bedeutet dies:</p>
<p>- Urheberrecht: Wenn das Erzeugnis ein Werk im Sinne von § 2 UrhG ist, dann scheidet das UWG aus. Obwohl für das Urheberrecht weitestgehend die „kleine Münze“ gilt, reicht diese nicht bei Werken der angewandten Kunst aus. Bei solchen Werken werden sehr hohe Anforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt. Ist die erforderliche Gestaltungshöhe nicht vorhanden, dann ist das UWG anwendbar. </p>
<p>- Markenrecht: Bei Markenrecht gilt auch der Grundsatz, dass das Markenrecht vor dem Wettbewerbsrecht Vorrang hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten sich nicht auf eine markenrechtliche Regelung bezieht. Ferner kann ein Markenschutz für nicht eingetragene Marken bestehen, nämlich dann, wenn das Zeichen bekannt ist. Hier ist die entsprechende markenrechtliche Bestimmung vorrangig. Besonderheiten bestehen bei Formmarken. Inzwischen werden Erzeugnisse als dreidimensionale Marke angemeldet, so dass die besondere Form des Erzeugnisses über das Markenrecht geschützt ist, z.B. die Kelly Bag. Im Einzelfall kann das UWG eingreifen, insbesondere wenn die Formmarke (noch) keinen Markenschutz genießt. </p>
<p>- Geschmackmusterrecht: In der Regel werden Designer auf das Geschmacksmusterrecht verwiesen. Liegt ein eingetragenes deutsches Geschmacksmuster oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor, so richten sich die Rechte des Inhabers nach dem jeweiligen Gesetz. Ist das Erzeugnis nicht eingetragen so kann aber auch ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster vorliegen. Hier ist der Schutz auf drei Jahre begrenzt. Ein solches Recht ist auch vorrangig vor dem UWG. Nichtsdestotrotz ist in bestimmten Konstellationen das UWG anwendbar, nämlich wenn das Recht des nicht eingetragenen Geschmacksmusters zeitlich abgelaufen ist, oder wenn die Voraussetzungen eines nicht eingetragenen Geschmackmusters nicht erfüllt sind, z.B. bei fehlender Neuheit. </p>
<p><strong>Wettbewerbshandlung</strong></p>
<p>Kommt man zum Ergebnis, dass kein Sonderrecht vorrangig ist, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt sind. Wie bei allen Wettbewerbsverletzungen muss eine Wettbewerbshandlung vorliegen. Allerdings verlangt § 4 Nr. 9 UWG, dass die Waren und Dienstleistungen, die der Verletzer anbietet, Nachahmungen seines Mitbewerbers seien. Es muss somit ein konkretes Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Erzeuger des Originals bestehen. Die Begriffe Waren und Dienstleistungen selbst sind weit auszulegen. Wie aber auch beim Urheberrecht können reine Ideen keinen Schutz über das UWG finden. Es muss eine konkrete Gestaltung vorliegen. </p>
<p><strong>Wettbewerbliche Eigenart</strong></p>
<p>Die große Hürde in § 4 Nr. 9 ist das nicht wörtlich erwähnte Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart. Die wettbewerbliche Eigenart ist weder mit der im Urheberrecht geforderten geistigen Schöpfung noch mit der im Geschmacksmusterrecht erforderlichen Neuheit gleichzusetzen. Vielmehr muss das Erzeugnis über Merkmale verfügen, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder deren Besonderheiten hinzuweisen. Denn über das UWG sollen keine Allerweltsprodukte, sondern nur besondere, schutzwürdige Erzeugnisse Schutz finden. Allerdings können solche Merkmale wie kreative Schöpfung, neue Gestaltung oder eine gewisse Bekanntheit zur wettbewerblichen Eigenart beitragen. Eine einmal vorhandene Eigenart kann aber auch später entfallen, wenn diese z.B. zu einem Allgemeingut wird. In der Regel ergibt sich die wettbewerbliche Eigenart aus etwaigen ästhetischen oder technischen Merkmalen. Bei Letzteren können allerdings gemeinfreie technische Lösungen oder technische notwendige Gestaltungselemente nicht zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart dienen. </p>
<p><strong>Nachahmung</strong></p>
<p>Das Gesetz möchte die „Nachahmung“ verbieten, ohne diese näher zu definieren. Erfasst von der Nachahmung sind daher die unmittelbare Leistungsübernahme, die fast identische Leistungsübernahme und die nachschaffende Leistungsübernahme. Die unmittelbare Leistungsübernahme ist die unveränderte Nutzung einer Leistung eines Dritten. Die fast identische Leistungsübernahme liegt vor, wenn die Übernahme nur geringfügig von dem Original abweicht, so dass der Gesamteindruck im Wesentlichen unverändert bleibt. Bei der nachschaffenden Leistungsübernahme dient das Original als Vorbild. Es muss also im Einzelfall geprüft werden, ob das jüngere Erzeugnis die wesentlichen Elemente des älteren Erzeugnisses übernommen hat. </p>
<p><strong>Verletzungstatbestand</strong></p>
<p>Der ergänzende Leistungsschutz ist in 3 Verletzungstatbestände untergliedert. Für Designer ist insbesondere der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung hervorzuheben, § 4 Nr. 9 a UWG. Eine solche Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der Verkehr davon ausgehen wird, dass die Nachahmung von dem Hersteller des Originals stammt. Dabei kann es sogar ausreichen, wenn der Verkehr davon ausgeht, dass eine gesellschafts- oder lizenzrechtliche Verbindung zwischen dem Hersteller und dem Nachahmer besteht. Allerdings kann keine Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegen, wenn die Herkunftstäuschung unvermeidbar ist. Der Nachahmer muss geeignete und zumutbare Maßnahmen ergreifen. Bezüglich der Zumutbarkeit muss dann eine Interessenabwägung der Parteien vorgenommen werden. Besonderheiten müssen bei ästhetischen und technischen Erzeugnissen sowie bei Kompatibilitätsfragen beachtet werden. </p>
<p>Der § 4 Nr. 9 b UWG regelt den Fall, dass durch die Nachahmung eine unangemessene Ausnutzung vorliegt oder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originalprodukts eintritt. Hier soll eine Rufausbeutung oder –beeinträchtigung verhindert werden. </p>
<p>Nach § 4 Nr. 9 c UWG wird die unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen verboten. Mit dem Merkmal „unredlich“ ist strafbares Handeln gemeint. </p>
<p>Es gibt auch noch die ungeschriebene Fallgruppe der Behinderung. Eine solche Behinderung liegt vor, wenn durch die Handlungen des Nachahmers die Vermarktung der Originalware verhindert wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Preis des Originalerzeugnisses systematisch unterboten wird oder die Produkte des Herstellers/Schöpfers systematisch nachgeahmt werden.</p>
<p>Susan B. Rausch </p>
<p>Rechtsanwältin</p>
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