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Arbeitsrecht: Widerruf der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen

Allgemeines

In Arbeitsverträgen wird zuweilen geregelt, dass ein Arbeitnehmer für dienstlich veranlasste Fahrten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Oftmals wird als Pluspunkt für den Arbeitnehmer die private Nutzung zugelassen. Die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges stellt neben dem Arbeitslohn eine zu versteuernde Sachleistung dar. Diese ist an sich frei widerruflich. Gem. § 308 Nr. 4, §§ 305 ff BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung als Entgeltbestandteil einen Vermögensvorteil darstellt. Ein Widerruf in einem Vertrag (also in AGB) darf danach nur dann vereinbart werden, wenn er an sachliche Gründe geknüpft wird.

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Handelsrecht: Ausgleichsanspruch § 89b HGB

Handelsrecht:

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UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss

Einleitung

Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. 

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Publikation eines Interviews

Einführung

Das Persönlichkeitsrecht gewährt jedem das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild. Insoweit darf jeder selbst bestimmen, ob, wann und/oder wie seine mündlichen oder schriftlichen Worte verwendet werden. Das gleiche gilt für Bilder. Die Folge ist, dass die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor diese zitiert oder ihr Bildnis verwendet wird. 

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E-Commerce: Der rechtliche einwandfreie Webshop I

Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen wesentliche Informationen zu den Informationspflichten zu geben, die für die Betreiber eines Webshops bestehen.

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IT-Recht: Mögliche Mängel in der neuen Widerrufsbelehrung v. 4.3.2008

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB Informationspflichtenverordnung vom 4.3.2008, die am 1. Apirl 2008 in Kraft trat, wurde eine neue Musterbelehrung über das Widerrufsrecht und eine neue Musterbelehrung über die Rückgabepflichten verabschiedet.

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