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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Zeichen</title>
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		<title>Markenrecht: Zeichen als diskriminierende Herabstufung</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 08:47:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Anmeldung einer Marke muss der Anmelder die gesetzlich geregelten absoluten Schutzhindernisse berücksichtigen. Innerhalb von Deutschland gilt das Markengesetz, wobei die absoluten Schutzhindernisse im Markengesetz in § 8 geregelt sind. Sofern es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt, sind die absoluten Schutzrechte in Artikel 7 GMV geregelt. Sowohl das Markengesetz als auch die GMV sehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Anmeldung einer Marke muss der Anmelder die gesetzlich geregelten absoluten Schutzhindernisse berücksichtigen. Innerhalb von Deutschland gilt das Markengesetz, wobei die absoluten Schutzhindernisse im Markengesetz in § 8 geregelt sind. Sofern es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt, sind die absoluten Schutzrechte in Artikel 7 GMV geregelt. Sowohl das Markengesetz als auch die GMV sehen vor, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, nicht als Markenzeichen eintragbar sind.</p>
<p><span id="more-5471"></span></p>
<p>Sofern es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt, muss der Anmelder die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Wahrnehmung durch die relevanten Verkehrskreise berücksichtigen. Das heißt, dass der Anmelder die regionalen Unterschiede und das sprachliche Verständnis in den unterschiedlichen Ländern berücksichtigen muss. Im Ergebnis kann zum Beispiel  ein Zeichen in Deutschland nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gelten, jedoch kann eine andere Wertung des Zeichens in einem anderen Land bestehen.</p>
<p>So verhielt es sich auch bei einer Angelegenheit, die vom EuG zu prüfen war. Dabei begehrte ein deutsches Unternehmen die Eintragung des Zeichens „PAKI“ als Gemeinschaftswortmarke in das Register. Die Marke sollte insbesondere für das Transportwesen geschützt sein.. Im Rahmen des Anmeldungsverfahrens hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Anmeldung zurückgewiesen, da im angelsächsischen Raum die Abkürzung „PAKI“ als diskriminierende Herabstufung von Bürgern pakistanischer Abstammung verstanden wird. Das EuG hat diese Auffassung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt geteilt.</p>
<p>Der Anmelder hatte im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass es eine Vielzahl von eingetragenen Zeichen gäbe, die als Beleidigungen verstanden werden können. Die Banalisierung von Beleidigungen würde auch somit in den Markenregistern wiedergespiegelt werden.</p>
<p>Das EuG hielt diesen Einwand jedoch nicht für maßgeblich. Es sei zwischen Zeichen mit beleidigendem Inhalt und Zeichen mit diskriminierendem Inhalt zu unterscheiden. Für die Zeichen, die mit als Beleidigung aufgefasst werden können, bestünde zumindest ein Ermessensspielraum der jeweiligen zuständigen Prüfstelle. Dies gelte aber nicht für Zeichen, die als Diskriminierung aufgefasst werden. Hier habe die Prüfstelle schlichtweg keinen Ermessensspielraum und müsse ggf. die Marke aufgrund Artikel 7 GMV zurückweisen. </p>
<p>Sollten Sie eine Markenbezeichnung daher eintragen wollen, empfehlen wir Ihnen vorweg, das Zeichen vorab auf absolute und relative Schutzhindernisse prüfen zu lassen. Diese Entscheidung des EuG zeigt, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens immer von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt. Sollten Sie bei Ihrer Markenanmeldung Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
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		<title>Unternehmenskennzeichen und Unterscheidungskraft III</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 10:54:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für sich, rein beschreibend sind. Hier stellt sich die Frage, ob wenigstens die Kombination Unterscheidungskraft inne hat. Die Markenämter ebenso wie die Handelsregister sind hier konservativ, weil sie zu Recht davon ausgehen, dass die Inhaber dieser Kennzeichen den Namenschutz nicht nur für die Bezeichnung der Kombination, sondern auch für die einzelnen Bestandteile für sich in Anspruch nehmen. Man denke hier nur an die D-Info-Entscheidung. Der Inhaber der Marke D- wollte jedem in Deutschland verbieten, die Abkürzung D- zu verwenden und scheiterte damit. Die berühmteste Entscheidung, die aus der jüngeren Vergangenheit stammt, ist die Haus- und Grundentscheidung des BGHs vom 31.07.2008. Weder das Wort Haus noch das Wort Grund sind tatsächlich für die Dienstleistungen, die die Gesellschaft anbietet, unterscheidungskräftig. Der BGH ging aber davon aus, dass die Kombination von Haus und Grund ein einprägsames Schlagwort sei.<br />
Buchstabenkombinationen werden vom Verkehr als Name des Unternehmens gewertet. Daran fehlt es, wenn die Buchstabenkombination eine geläufige Abkürzung ist, wie dies zum Beispiel für die Kennzeichenkombination IT festzustellen ist. Auch hier gilt allerdings, dass im Grundsatz ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist. Sofern ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht festzustellen ist, gilt, dass das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist.</p>
<p><span id="more-1236"></span></p>
<p>Teil 1</p>
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		<title>Markenrecht: Zeichenähnlichkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 15:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind drei Faktoren für diese Beurteilung maßgeblich: die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Zwischen diesen drei Faktoren besteht eine Wechselwirkung. Folglich kann die Schwäche eines Faktors mit der Stärke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind drei Faktoren für diese Beurteilung maßgeblich: die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Zwischen diesen drei Faktoren besteht eine Wechselwirkung. Folglich kann die Schwäche eines Faktors mit der Stärke eines anderen Faktors ausgeglichen werden. </p>
<p><span id="more-1115"></span></p>
<p>Der Grad der Zeichenähnlichkeit wird grundsätzlich auch von drei Faktoren beeinflusst, nämlich von der Ähnlichkeit der Zeichen selbst, der klanglichen Ähnlichkeit und der inhaltlichen Ähnlichkeit. </p>
<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich in einem aktuellen Fall insbesondere auch mit der Zeichenähnlichkeit befassen müssen, OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az. 6 U 958/08. Dabei ging die Rechtsinhaberin des Zeichens der bekannten Krimi-Serie „Tatort“ (Verfügungsklägerin) gegen einen Hörbuchverlag (Verfügungsbeklagte) vor. Das Zeichen der Fernsehserie ist sehr bekannt: ein Fadenkreuz mit dem Wort „Tatort“ integriert. Die Verfügungsbeklagte verwendete für ihre Produkte ebenfalls ein Fadenkreuz. Unter dem Fadenkreuz stand der Schriftzug „Krimi-Hörbuch“. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. </p>
<p>Das OLG Koblenz hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr dahingehend verneint, dass keine Zeichenähnlichkeit vorläge. Maßgeblich waren die phonetischen und optischen Unterschiede. </p>
<p>Zwischen dem Wortbestandteil „Tatort“ und „Krimi-Hörbuch“ sei keine klangliche Ähnlichkeit gegeben. </p>
<p>Optisch fehle es auch an einer Ähnlichkeit. Das Gericht hat dabei die streitgegenständlichen Bildbestandteile sorgfältig analysiert und verglichen. Der Vergleich hat eine Vielzahl von Unterschieden ergeben. Die einzige Ähnlichkeit beruhte auf dem Fadenkreuz, das jedoch nicht allein die Grundlage der Marke der Verfügungsklägerin bildete. Der Gesamteindruck war für das Gericht insoweit nicht hinreichend ähnlich. </p>
<p>Die übrigen Argumente der Verfügungsklägerin wurden ebenfalls vom Gericht zurückgewiesen. Diese hat nämlich argumentiert, dass die Verfügungsbeklagte das Fadenkreuz ohne etwaige Wortbestandteile nicht verwenden dürfe. Dieser Anspruch der Verfügungsklägerin war jedoch problematisch, da sie nur für das Fadenkreuz keine Marken eingetragen hatte. Die Verfügungsklägerin hat sich auf den Markenschutz kraft Verkehrsgeltung hinsichtlich des Fadenkreuzes berufen. Die Verfügungsbeklagte hat hingegen argumentiert, dass die Symbolik des Fadenkreuzes typisch für Krimis sei und somit einen Sachhinweis darstelle. Das Gericht war bereit dem Bildzeichen die Verkehrsgeltung zuzusprechen, die erhöhte Kennzeichnungskraft jedoch nur für Fernsehunterhaltung und nicht für Hörbucher zuzusprechen. Bei einer abgeschwächten Kennzeichnungskraft seien jedoch die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Fadenkreuzen so groß, dass auch hier keine Verwechslungsgefahr vorliege. </p>
<p>Letztlich wurde auch ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Benutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des prioritätsälteren Zeichens abgelehnt. Dieser Anspruch war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, da das Fadenkreuz bei kriminalistischer Unterhaltung häufig ein dekoratives Element sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Fadenkreuz unter Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Marke der Verfügungsklägerin verwendet wurde.</p>
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		<title>Markenrecht – Positionsmarken</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Apr 2009 15:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei Positionsmarken handelt es sich um Zeichen, die auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht werden. Es geht insoweit um die besondere Art und Weise der Anbringung und Anordnung eines Zeichens auf der jeweiligen Ware.  Positionsmarken werden in der Regel als Bildmarken eingetragen. Die grafische Darstellung erfolgt entweder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Positionsmarken handelt es sich um Zeichen, die auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht werden. Es geht insoweit um die besondere Art und Weise der Anbringung und Anordnung eines Zeichens auf der jeweiligen Ware. </p>
<p><span id="more-1001"></span></p>
<p>Positionsmarken werden in der Regel als Bildmarken eingetragen. Die grafische Darstellung erfolgt entweder als zwei- oder dreidimensionale Wiedergabe. Da die genaue Platzierung des Zeichens wichtig ist, muss die Markenanmeldung durch eine Beschreibung ergänzt werden. Eine Beschreibung ist normalerweise optional aber bei der Positionsmarke ist sie fakultativ, denn nur so kann die Position genau bei der Eintragung berücksichtigt werden. </p>
<p>Die Positionsmarke kann nicht zur Umgehung der erforderlichen Unterscheidungskraft genutzt werden. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu prüfen und muss als Herkunftshinweis vom Verkehr aufgefasst werden können. </p>
<p>Diese Auffassung wird ausweislich des Beschlusses des BPatG vom 05.11.2008, Az. 26 W (pat) 12/08, auch von der Kammer 26 des Patentgerichts geteilt. </p>
<p>Die Anmelderin begehrte die Eintragung einer Positionsmarke für Glaswaren, insbesondere Trinkgläser. Das Zeichen bestand aus zwei miteinander verbundenen Fingerringen, die reliefartig an einer bestimmten Position eines Glases angebracht werden. </p>
<p>Das Gericht zeigte zunächst an, dass es die Spruchpraxis anderer Gerichte nicht für korrekt hält soweit diese von einer Unterscheidungskraft des Zeichens allein aufgrund der Positionierung des Zeichens ausgehen. Das Zeichen selbst müsse schlichtweg über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen; die Position könne diese nicht verleihen. </p>
<p>Im gegebenen Fall war das Gericht einerseits der Auffassung, dass die von der Anmelderin vorgelegte Beschreibung der Positionierung nicht ausreiche, um von einer Positionsmarke ausgehen zu können. Die Positionierung war nicht exakt bzw. eindeutig definiert worden. </p>
<p>Ferner fehle die erforderliche Unterscheidungskraft des Zeichens, denn die verbundenen Ringe seien nicht geeignet, als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Vielmehr stellen die Ringe ein gebräuchliches Hochzeitsmotiv dar. Insoweit werden sie für den Verkehr einen dekorativen Eindruck erwecken. Die Positionierung des Zeichens an ein und derselben Stelle eines Glases begründe keine Unterscheidungskraft.</p>
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