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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Zollkodex</title>
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		<title>Zollrecht: Haftung der Spedition gegenüber den Zollbehörden bei externen Versandverfahren (T1)</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 16:54:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels-, Transport- und Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonderer Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug imRahmen des externen gemeinschaftlichen Versand]]></category>
		<category><![CDATA[Erlass der Einfuhrabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[externes Versandverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[NCTS]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[T1]]></category>
		<category><![CDATA[Zollkodex]]></category>
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Haftung für nicht erledigte externe Versandverfahren (z.B. T1) Nach den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen trägt der Spediteur als Hauptverpflichteter bei externen Versandverfahren (z.B. T1 &#8211; Verfahren) das volle Haftungsrisiko für den Verlust. Dies insbesondere dann, wenn die Waren nicht an der Bestimmungsstelle ankommen und der Verbleib ungeklärt ist. Der Hauptverpflichtete trägt das Risiko bis zum regulären [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Haftung für nicht erledigte externe Versandverfahren (z.B. T1)</span></strong></p>
<p><span id="more-73"></span></p>
<p>Nach den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen trägt der Spediteur als Hauptverpflichteter bei externen Versandverfahren (z.B. T1 &#8211; Verfahren) das volle Haftungsrisiko für den Verlust. Dies insbesondere dann, wenn die Waren nicht an der Bestimmungsstelle ankommen und der Verbleib ungeklärt ist.</p>
<p>Der Hauptverpflichtete trägt das Risiko bis zum regulären Abschluss des Versandverfahrens. Ein besonderes Risiko stellt hierbei die heutige digitale Möglichkeit des Abschlusses im ATLAS &#8211; Verfahren dar. Auch wenn grundsätzlich nur zugelassene Firmen und die jeweiligen Zollbediensteten Zugang zu dem System hahben, schließt dies offensichtlich eine mißbräuchliche Nutzung nicht aus.</p>
<p>Gemäß Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a) des ZK ist der Hauptverpflichtete als Inhaber des externen Versandverfahrens verpflichtet, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Die nämliche Verpflichtung treffen auch die Warenempfänger und das Transportunternehmen, sofern diese davon Kenntnis haben, dass die Waren im externen Versandverfahren befördert werden. Die Haftung neben dem Hauptverpflichteten und letztlich auch in welchem Verhältnis diese zu dem Hauptverpflichtetem haften, steht ggf. im Ermessen der Zollbehörden bzw. ist abhängig vom Einzelfall. Grundsätzlich kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.</p>
<p>Wird die angemeldete und einfuhrpflichtige Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so entsteht gemäß Artikel 203 Absatz 1 und 2 ZK die Zollschuld. Hiefür müssen ggf. eintreten:</p>
<p>1. Natürlich die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung widerrechtlich entzogen hat.</p>
<p>2. sämtliche Personen, die an Ziffer 1 wissendlich beteiligt waren oder aber die hätten wissen müssen.</p>
<p>3. Die Personen, die, obwohl sie wussten, dass die Waren nicht rechtzeitig gestellt worden sind, unberechtigt erworben oder im Besitz haben.</p>
<p>4. Der Hauptverpflichtete (Der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens).</p>
<p>Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Als &#8220;Einschränkung&#8221; kommt lediglich das Erlassverfahren in Betracht.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Das Erlassverfahren</span></strong></p>
<p>Diese sind in den Artikeln 235 &#8211; 242 ZK geregelt.</p>
<p>Gemäß Art. 239 Zollkodex können die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in den Fällen erlassen werden, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Hauptverpflichteten zurückzuführen sind. Gemäß Art. 905 der Durchführungsverordnung (DVO) ist Voraussetzung für die Anwendung des Art. 239 ZK das Vorliegen eines besonderen Umstandes maßgeblich.</p>
<p>Bei dem Begriff „besondere Umstände“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Allerdings ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch diverse Urteile der Europäischen Kommission sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte begrenzt und geklärt worden.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein besonderer Fall in Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung dann gegeben, wenn ausgerichtet am Regelungszweck des Artikels 239 ZK Umstände festgestellt werden, „aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindent, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind.“</p>
<p>Es wird somit geprüft, ob die Umstände, welche zu der Entrichtung der Zollschuls geführt haben, die Grenzen des normalen Geschäftsrisikos in der konkreten Situation überschreiten. Nach der aktuellen Rechtssprechung der Kommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Betrug und Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung ohne Kenntnis des Hauptverpflichteten keine außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der Zollschuld rechtfertigen. Einer solchen  Möglichkeit kann z.B durch Abschluss entsprechender Versicherungsverträge begegnet werden.</p>
<p>&#8220;Besondere Umstände&#8221; können jedoch vporliegen, wenn an den kriminellen Vorgängen Vertreter der Zollorgane beteiligt sind.</p>
<p>Nachdem der besondere Umstand bejaht worden ist, ist als zweite Voraussetzung der Nachweis zu prüfen, dass das Verhalten des Hauptverpflichteten frei von betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit ist. Hierbei muss der Hauptverpflichtete darlegen und beweisen, dass es ihm selbst bei der Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht gelungen wäre, die Nichtgestellung der Waren zu vermeiden. Hier entsteht in der Praxis oft das Problem, dass sämtliche Geschäfte, Aufträge, etc. per Skype, Email oder Handy durchgeführt werden. Eine konkrete Kontrolle der Spediteure und Lastwagenfahrer findet nicht statt. Die Auslieferung der Waren an die LKW-Fahrer, etc. wird nicht überwacht. Insbesondere im Falle der T1 &#8211; Verfahren, läuft der Vorgang quasi online ohne weitere Kontakte für den Hauptverpflichteten. Dem trägt die derzeitige Gesetzeslage nicht hinreichend Rechnung.</p>
<p>Lassen Sie in dem Falle, in dem Sie als Hauptverpflichteter in Anspruch genommen werden, die Sach- und Rechtslage durch spezialisierte Anwälte prüfen.</p>
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