Die Eigenart eines Geschmacksmusters

Einführung

Gleichgültig ob Sie ein deutsches Geschmacksmuster oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, ein Geschmacksmuster muss neu sein und über die erforderliche Eigenart verfügen. Die erforderliche Eigenart ist gegeben, wenn „sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist“, siehe § 2 Abs. 3 GeschmMG oder Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV. Die Eigenart erfordert somit keine besondere Gestaltungshöhe oder ästhetischen Gehalt. 

Das neue Muster wird dem vorbekannten Formenschatz gegenüber gestellt. Der vorbekannte Formenschatz wird durch die Musterdichte innerhalb der Erzeugnisklasse bestimmt. (Ähnlich wie bei Marken werden Geschmacksmuster auch in Klassen unterteilt.) Insoweit muss die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmackmusters berücksichtigt werden. Ist die Musterdichte sehr hoch, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit geringer. Ist die Musterdichte sehr gering, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit sehr hoch. 

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2008, Az. 6 U 77/07

In einem Fall vor dem OLG Frankfurt wurde ein Unterlassungsanspruch aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht. Dabei standen sich zwei Untersetzer gegenüber. 

Das Gericht stellte zunächst fest, dass bei Untersetzern ein großer Gestaltungsspielraum bestünde. Folglich war von einer geringen Musterdichte auszugehen. 

Dabei wurden die vorgegebenen Elemente eines Untersetzers definiert: 1) eine ebene und waagerechte Fläche; 2) soweit möglich, wenige Kontaktpunkte zu dem Objekt, dass auf den Untersetzer gestellt wird. Im Übrigen kann der Entwerfer seiner Phantasie freien Lauf lassen. 

Da die Musterdichte gering sei, müsse man hohe Anforderungen an die Unterscheidbarkeit stellen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfüge nach Ansicht des Gerichts über diese Unterscheidbarkeit. Das Gericht hat sich dabei ausführlich mit dem bereits bekannten Formenschatz auseinander gesetzt. 

Schutzbereich des Geschmacksmusters

Die Prüfung des Gerichts war jedoch damit noch nicht zu Ende. Denn auch wenn ein Geschmacksmuster neu und eigenartig ist, dann bedeutet dies nicht automatisch, dass die angegriffene Form sogleich in den Schutzbereich des älteren Musters fällt. Vielmehr muss dann unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Schutzumfang und Gestaltungsumfang des Entwerfers die Rechtsverletzung festgestellt werden. Das heißt, wenn der Gestaltungsspielraum gering ist, dann kann bei einer Abweichung zum vorbekannten Formenschatz ein Geschmacksmuster einfacher begründet werden. Dann aber ist auch der Schutzumfang dieses Geschmacksmusters gering. 

Im konkreten Fall war jedoch festgestellt worden, dass der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Untersetzers groß war, siehe oben. Deswegen sei zur Begründung der Eigenart ein größerer Abstand von dem vorbekannten Formenschatz erforderlich gewesen. Somit sei aber auch der Schutzbereich des Gemeinschaftsmusters „Untersetzer“ weit. 

Ist der Schutzbereich eines Musters weit, muss der Abstand des jüngeren Musters zu dem älteren entsprechend größer sein. Dieser Abstand lag jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Gesamteindruck des jüngeren Musters vermittelte nämlich nicht die Unterschiede, sondern die Ähnlichkeiten. 

Die Beklagte wurde daher vom OLG Frankfurt am Main antragsgemäß verurteilt.

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