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Softwarelizenzrecht: Keine Zustimmung erforderlich nach § 69 d UrhG.

Der § 69 d UrhG stellt eine Durchbrechung zum §69 c UrhG dar. Der § 69 c UrhG besagt, dass grundsätzlich nur diejenigen Handlungen mit einem Computerprogramm durchgeführt werden dürfen,

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Transportrecht: Pflichten des Absenders

Die oberste Pflicht des Absenders ist es natürlich, die Fracht zu zahlen. Die Berechnungsgrundlage der Fracht wird von den Parteien bestimmt, z.B. als Pauschale, nach Zeitaufwand, nach Art, Menge oder

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Vertragsrecht: Internationale Schiedsverfahren und das UNÜ

Im internationalen Rechtsverkehr muss im Falle einer Schiedsstreitigkeit das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) beachtet werden.

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Vertragsrecht: Internationale Schiedsvereinbarungen und kollisionsrechtliche Fragen im Überblick

Schiedsvereinbarungen im internationalen Geschäftsverkehr können den Vertragsparteien diverse Vorteile bringen. Dabei müssen die unterschiedlichen Vertragsarten sowie die kollisionsrechtlichen Fragen, die mit der jeweiligen Vertragsart verbunden sind, getrennt berücksichtigt werden.

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Transportrecht: Rechte des Absenders

Der Absender schließt den Vertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen für fremde Rechnung ab. Steht fest, wer der vertragliche Absender ist, stehen

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Transportrecht: Frachtbrief, Ladeschein und andere Papiere

Das Transportrecht kennt unterschiedliche Dokumente, die für die Versendung des Frachtgutes wichtig sind. Sie dienen nicht nur dem tatsächlichen Transport sondern können auch im Rahmen der Eigentumsübertragung an dem Frachtgut

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AGB-Recht: Abtretung – Abtretungsverbote

Praktisch alle Verträge beinhalten Regelungen, in denen die Abtretung einer Forderung geregelt ist, indem gesagt wird, welche Forderungen nicht abgetreten werden dürfen. Solche Abtretungsverbote dienen dem Schutz des Schuldners (also

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Softwarelizenzrecht: Das Recht der öffentlichen Wiedergabe

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe spielt immer dann eine Rolle, wenn das Computerprogramm  der Öffentlichkeit in unkörperlicher Form oder körperlicher Form zugänglich gemacht wird. Was sich hier kryptisch anhört, ist

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Softwarelizenzrecht: Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

Der § 69 c UrhG besagt im Grundsatz, was man alles mit einem Programm tun darf, sofern die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Bestimmte Handlungen sind aber selbst dann zulässig, wenn

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Gewerblicher Rechtsschutz und Vertragsrecht auf der internationalen Ebene – Lizenzverträge

Beim Abschluss eines Lizenzvertrags gestattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Nutzung eines Schutzrechts. Die Parteien müssen grundsätzlich bei der Gestaltung eines Lizenzvertrags nur wenige Vorschriften beachten, da Lizenzverträge – zumindest

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