Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Seit Jahren gängige Praxis, beschäftigte doch erst im Jahr 2016 die Frage den EuGH, ob die zwingende Koppelung von Computern und vorinstallierter Software eigentlich zulässig sei. Geklagt hatte ein französischer Verbraucher, der keine Microsoft-Produkte auf seinem neuen Laptop nutzen wollte und sich gegen die zwangsweise Auslieferung des Geräts mit dieser Software wehrte. Der EuGH sieht in dieser Praxis keine unzulässige Geschäftspraxis (EuGH, Urteil vom 07.09.2016 – C-310/15).

Der französische Kläger hatte sich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften berufen, die, weil zwingendes EU-Recht, auch in Deutschland gelten. Er hatte gemeint, dass die Notwendigkeit einen bestimmten Sony-Laptop mit vorinstalliertem Windows-Betriebssystem zu erwerben, eine unzulässige Koppelung darstelle. Auch sei es irreführend und damit unzulässig, dass der auf die Software entfallende Anteil nicht gesondert im Kaufpreis ausgewiesen werde.

Die ersten beiden Instanzen hatten die Klage in Frankreich abgewiesen. Der Kassationsgerichtshof legte die Fragen schließlich dem EuGH zur Auslegung vor. Wenn er auch die Entscheidung in der Sache dem französischen Gericht überlässt, lässt der EuGH doch sehr deutlich erkennen, dass er die Praxis für zulässig hält.

Er betont, dass es der allgemeinen Verbrauchererwartung entspreche, einen Computer sofort nutzen zu können. Hierfür sei es aber notwendig, dass zumindest ein Betriebssystem bereits vorinstalliert sei. Auch würden Verbraucher über diesen Umstand generell und insbesondere im zu entscheidenden Fall hinreichend deutlich informiert. Im Übrigen stehe es ihnen auch frei, den Kauf so zu tätigen bzw. unter Umständen mittels Widerruf rückabzuwickeln. Aus diesen Gründen sei die an sich unzulässige zwingende Koppelung verschiedener Geschäfte (Kauf des Computers, Kauf der Software) hier nicht zu beanstanden.

Auch die Tatsache, dass die einzelnen Preisbestandteile nicht gesondert ausgewiesen würden, sieht der EuGH nicht als problematisch an. Denn dadurch werde der Verbraucher nicht daran gehindert, eine informierte Entscheidung hinsichtlich des Kaufs zu treffen.

Es darf danach im Handel mit Computern alles beim Alten bleiben.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!