Markenrecht: Kein Markenschutz auch bei noch nicht benutzter geografischer Angabe

Rechtsanwalt Alexander Tribess
Mito ist eine Stadt in Japan – hätten Sie’s gewusst? Wohl kaum, und deswegen irritiert eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, nach der der Begriff „MITO“ nicht als Marke schutzfähig sein soll. Denn das Gericht begründet dies damit, dass wegen eben dieser japanischen Stadt ein generelles Freihaltebedürfnis für deren Namen bestehe (BPatG, Beschluss vom 01.08.2016 – 25 W (pat) 98/14).
Eine Anmelderin hatte das Zeichen „MITO“ beim DPMA als Marke für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel angemeldet. Die Anmeldung scheiterte, weil das Amt und in der Folge auch das BPatG ein Freihaltebedürfnis erkannten. Geografische Angaben sind generell vom Markenschutz ausgeschlossen. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – eine tatsächliche Benutzung der geografischen Angabe in Deutschland nicht nachweisbar sei.
Es soll danach ausreichen, wenn eine solche Benutzung als geografische Angabe für die Zukunft nicht auszuschließen sei. Dies, so meint das BPatG, sei hier der Fall. Denn Mito habe immerhin rund 270.000 Einwohner. Außerdem sei die Stadt in Japan verkehrsgünstig gelegen und nur 140 km von Tokio entfernt. Die Stadt verfüge über eine eigene Universität und Industriebetriebe. Auch werde dort, wenn auch nicht für den Export, eine japanische Spezialität hergestellt.
Die Entscheidung überspannt die Anforderungen für das Freihaltebedürfnis. Dass geografische Angaben nicht über den Markenschutz für ein Unternehmen monopolisiert werden dürfen, ist gut und richtig. Anmeldern aber abzuverlangen, dass sie auch fernliegende Orte vorab recherchieren, ist zu viel des Guten. Das allerdings scheint die Linie des BPatG zu sein. Vor einer Markenanmeldung ist danach zu empfehlen, zumindest auch einmal einen Blick in den Atlas zu werfen. Zumindest nicht ganz unbedeutende Orte oder Regionen auch im fernen Ausland können eine Markenanmeldung dabei zum Scheitern bringen.