Rechtsanwalt Alexander Tribess

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Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. So legt es § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) fest. Bei Verstößen treffen die Beteiligten arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen. Mitbewerber allerdings können die Unterlassung einer rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung nicht verlangen (BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 71/15).

Der BGH wies in letzter Instanz die Klage eines Unternehmens ab, das sich gegen die Praxis eines Mitbewerbers wandte, ohne entsprechende Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Eine gar nicht seltene Konstellation angesichts vielfach praktizierter verdeckter Arbeitnehmerüberlassungen.

Das Gericht kam jedoch wie schon die Vorinstanzen zu dem Schluss, dass die Vorschriften des AÜG nicht den Schutz der Mitbewerber bezweckten. Dies aber ist Voraussetzung dafür, dass Mitbewerber bei Gesetzesverstößen der Konkurrenz Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht geltend machen können, § 3a UWG.

Ob es wirklich korrekt ist, dass die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG allein und ausschließlich sozialpolitischen Zwecken dienen soll, wird vielfach bezweifelt. Diese Auffassung wird aber nach der Entscheidung des BGH zumindest bis auf Weiteres die Rechtsprechung bestimmen. Der Weg über das Wettbewerbsrecht ist danach für Mitbewerber versperrt. Wer sich auf dem Markt der Arbeitnehmerüberlassung einer Konkurrenz ausgesetzt sieht, die ohne die erforderliche Erlaubnis Leiharbeitnehmer an Dritte überlässt, ist nun darauf beschränkt, diese Ordnungswidrigkeit den Behörden anzuzeigen.

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