Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Die Frage, wann ein Webseiten-Betreiber für rechtsverletzende Inhalte einstehen muss, die er über Links auf seiner Seite zugänglich macht, ist von hoher praktischer Bedeutung. Der EuGH hatte nun in einem urheberrechtlichen Fall zu entscheiden. Das Gericht nutzt die Gelegenheit, einige grundsätzliche Kriterien herauszuarbeiten (EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15).

Darum ging’s: Auf einem niederländischen Internet-Portal waren Playboy-Fotos einer Sängerin verlinkt. Allerdings hatte diese die Bilder selbst noch gar nicht im Internet veröffentlicht. Dem Verlangen der Sängerin nach Entfernung der Links folgte der Portal-Betreiber nicht. Das niederländische Gericht wollte danach vom EuGH wissen, ob in der Verlinkung ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte liege.

Der EuGH hatte bereits früher einmal zu öffentlichen Zugänglichmachung von Web-Inhalten entschieden und dabei betont, dass dieses nur dann vorliege, wenn durch die Verlinkung ein neues Publikum angesprochen werde (vgl. hierzu unseren Blog). Der BGH hatte daraufhin gleichwohl eine Urheberrechtsverletzung sehen wollen, wenn – wie in dem damaligen Fall – die Erstveröffentlichung ohne Wissen und Wollen des Urhebers stattgefunden hatte (vgl. hierzu unseren Blog). Einen ähnlichen Weg schlägt nun auch der EuGH ein, wohl wegen der Besonderheiten des Falls.

Der EuGH entscheidet nämlich, dass dann, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handele und außerdem wisse oder wissen müsse, dass die verlinkten Inhalte rechtsverletzend seien, ihn auch eine Verantwortlichkeit treffe. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als erfüllt an. Spätestens nach der Aufforderung der Sängerin musste dem Portal-Betreiber auch klar sein, dass die Bilder ohne ihr Einverständnis bereits online waren. Allerdings müssten, so der EuGH, in solchen Konstellationen bereits vorab die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Ein Abwarten, bis zur Entfernung aufgefordert wird, soll nicht ausreichen.

Die Entscheidung kann eigentlich nur für solche Fälle unmittelbar gelten, in denen es gerade der kommerzielle Sinn und Zweck des Internet-Angebots ist, über entsprechende Verlinkungen Nutzer auf die Seite zu ziehen. Würde bereits jedwede kommerzielle Ausrichtung einer Webseite die Haftung auslösen, wäre anderenfalls jede Verlinkung mit praktisch unwägbaren Risiken verbunden, das Instrument des Hyperlinks damit praktisch tot. So kann der EuGH seine Entscheidung – auch im Lichte der vorangegangenen Rechtsprechung – nicht verstanden wissen wollen. Außerhalb besonderer Fälle wie dem hier entschiedenen dürfte es danach auch künftig bei dem bekannten „notice-and-take-down“-Prinzip bleiben, d.h. nicht offenkundig rechtsverletzende Links müssen erst nach entsprechender Mitteilung durch den Betroffenen entfernt werden.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!