IT-Vergabe: Keine nachträgliche Korrektur von Angaben zur Leistung möglich

Rechtsanwalt Alexander Tribess
Reicht ein Bieter im Vergabeverfahren Unterlagen mit technischen Daten ein, liegt darin die Erklärung, die von ihm angebotene Leistung entspreche genau den darin niedergelegten Spezifikationen. Ergeben sich dabei Abweichungen zur geforderten Leistung, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 – Verg 24/16).
Darum ging’s: Eine Vergabestelle wollte Sicherheitstechnik beschaffen und machte dazu in der Ausschreibung konkrete Vorgaben hinsichtlich bestimmter technischer Parameter. Zwei Bieter gaben an, diese Parameter mit ihren Produkten erfüllen zu können. Zwecks Prüfung dieser Angaben forderte die Vergabestelle die Bieter zur Bereitstellung entsprechender weiterer Unterlagen auf. Die Bieter reichten Datenblätter ein, aus denen sich allerdings ergab, dass eines der angebotenen Produkte die geforderten Parameter gerade nicht einhielt. Die Vergabestelle hakte daraufhin mehrmals bei dem betroffenen Bieter nach. Darauf erhielt sie die mündliche, noch später auch die schriftliche Zusicherung, dass das Produkt entgegen dem ursprünglichen Datenblatt dem geforderten Standard doch entspreche.
Die Vergabestelle wollte daraufhin diesem Bieter auf sein nachgebessertes Angebot hin den Zuschlag erteilen. Der unterlegene Bieter wehrte sich und erhielt vor dem OLG Düsseldorf auch Recht.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Angebot des anderen Bieters zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Nachfragen der Vergabestelle seien unzulässig gewesen. Denn das eingereichte Datenblatt hätte unzweifelhaft ergeben, dass die ausgeschriebenen Leistungsparameter nicht eingehalten würden. Mit der Abgabe dieses Datenblatts hätte der Bieter zugleich verbindlich erklärt, dass das von ihm angebotene Produkt genau die darin niedergelegten Spezifikationen erfülle. Das Nachfordern korrigierter Unterlagen stelle eine – in dem gewählten Vergabeverfahren – unzulässige Verhandlung dar.
Für die Praxis der Bieter bedeutet dies, dass unbedingt darauf zu achten ist, dass Datenblätter oder sonstige technische Spezifikationen nicht negativ von der ausgeschriebenen Leistung abweichen dürfen. Hier muss unbedingt vor Abgabe solcher Unterlagen eine Prüfung anhand der jeweils ausgeschriebenen Leistung erfolgen. Ansonsten droht der sofortige Ausschluss des Angebots.