Wettbewerbsrecht: Anhängen an fremde Rabatt-Aktionen ist nicht unlauter

Rechtsanwalt Alexander Tribess
Wirbt ein Unternehmen damit, Rabatt-Gutscheine von Konkurrenten einzulösen, liegt darin regelmäßig keine Behinderung dieser Mitbewerber. Unlauter wird eine solche Aktion auch nicht dadurch, dass die ursprüngliche Rabatt-Aktion durch die Kampagne an Wirkung verliert. Der BGH erteilt damit dem Anhängen an fremde Rabatt-Aktionen seinen Segen (BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 137/15).
Im konkreten Fall ging es um Werbemaßnahmen von Drogeriemarktketten. Ein solches Unternehmen hatte damit geworben, 10%-Rabatt-Gutscheine auch von Konkurrenten einzulösen und den Kunden so ebenfalls den darin versprochenen Preisvorteil zu gewähren. Hiergegen wandte sich ein Wettbewerbsverein, der in der Aktion ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb erkannte.
Nicht so der BGH: Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Aktion aus Wettbewerbsgründen nicht zu beanstanden sei. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern sei darin nicht zu erkennen. Denn auch wenn die Gutscheine im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen versandt worden seien, müssten sich die Empfänger doch erst noch entscheiden, ob sie den Gutschein tatsächlich einlösen wollten. Mit dem Angebot, die Rabatte des Konkurrenten ebenfalls zu gewähren, würde den Kunden also lediglich eine weitere Alternative angeboten, nicht aber in unlauterer Art und Weise in eine bereits bestehende Kundenbeziehung eingegriffen.
Entscheidend ist also, dass den Kunden die freie Entscheidung darüber verbleibt, ob und wo sie den Gutschein einlösen wollten. Aus diesem Grunde sei es auch nicht zu beanstanden, dass die ursprüngliche Werbekampagne für das werbende Unternehmen nicht dieselbe Wirkung haben werde wie geplant.
Mit der Entscheidung bestätigt der BGH seine Linie, die er bereits in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen verfolgt hatte. Der Marktwirtschaft sind Werbemaßnahmen um Kunden immanent. Die Voraussetzungen für eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Wettstreit um Kunden sind daher hoch.