Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Im Herbst 2016 entschied der EuGH, dass Betreiber von auf Gewinnerzielung gerichteten Webseiten strengere Pflichten beim Setzen von Hyperlinks treffen (vgl. hierzu unseren Blog). Das LG Hamburg dehnt diese strengeren Anforderungen nun in einer Weise aus, die die Zukunft der Linksetzung insgesamt in Frage stellt (LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016 – 310 O 402/16).

Der EuGH hatte in seinem Urteil nicht genau ausgeführt, wann eine Webseite mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit eröffnete die Entscheidung Raum für Auslegungen. Und hier wählt zumindest das LG Hamburg die denkbar schärfste.

Das Gericht meint, es komme für die Gewinnerzielungsabsicht nicht auf den jeweils streitigen Link an, sondern auf das Webangebot insgesamt. Es reiche danach aus, wenn – wie im dort zu entscheidenden Fall – auf der Webseite im Eigenverlag erschienenes Lehrmaterial entgeltlich angeboten wird.

Schon dann müsse ein Webseitenbetreiber, der einen Link setzt, sich vergewissern, dass verlinkte urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtmäßig ins Internet gestellt worden sind. Unterlässt der Betreiber dies schuldhaft, handelt er durch die Verlinkung urheberrechtswidrig und kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Im konkreten Fall ging es darum, dass der Webseitenbetreiber einen Link gesetzt hatte, über den die bearbeitete Version eines Fotos des späteren Antragstellers erreichbar war. Er hatte das Bild ursprünglich einmal unter einer Creative Commons Lizenz ins Netz gestellt. Allerdings waren bei der Bearbeitung und Veröffentlichung durch den Anbieter der dann verlinkten Seite die Lizenzbestimmungen verletzt worden, die Veröffentlichung dort also rechtswidrig. Dieser Vorwurf der Rechtswidrigkeit trifft nach der Entscheidung des LG Hamburg nun nicht nur den Erstveröffentlicher des bearbeiteten Bildes, sondern auch denjenigen, der dieses Bild mittels Linksetzung zugänglich gemacht hat.

Der Beschluss ist zwar lediglich in einem Eilverfahren ergangen, enthält aber eine sehr ausführliche rechtliche Begründung. Es darf deswegen davon ausgegangen werden, dass das LG Hamburg hier seine künftige Entscheidungslinie vorgezeichnet hat.

Die Konsequenzen sind noch nicht absehbar. Betreiber gewerblicher Webseiten aber sollten angesichts dessen künftig mehrmals überlegen, bevor sie andere Webinhalte über Links auf der eigenen Seite einbinden. Denn praktikabel ist eine Prüfung der Rechtesituation für jedweden urheberrechtlich geschützten Inhalt auf der verlinkten Seite nicht. Schließlich betrifft dies nicht nur Bilder, sondern auch die meisten Texte. Überdies müsste eine Prüfung nicht nur zum Zeitpunkt der Linksetzung, sondern womöglich regelmäßig erfolgen.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!