Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Bietet ein Unternehmer für Verbraucher einen telefonischen Kundendienst an, so ist er nicht frei darin, beliebige Sonderrufnummern hierfür einzurichten. Die Verbraucherschutzrichtlinie der EU will auf diese Weise verhindern, dass Verbrauchern durch Kundendienst-Anrufe hohe Zusatzkosten entstehen. Ob der deutsche Gesetzgeber diese Vorgabe korrekt umgesetzt hat, und wie genau die Richtlinie überhaupt zu verstehen ist, wird zurzeit vor dem EuGH verhandelt. Danach könnten auch 0180er-Nummern unzulässig sein (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.2016 – C-568/15).

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Sie hält die Angabe einer 0180er-Kundendienst-Nummer auf der Webseite eines Elektronikhändlers für unzulässig und wettbewerbswidrig. Das LG Stuttgart bat den EuGH um Klärung der Frage, wie die Verbraucherschutzrichtlinie zu verstehen sei. Im November 2016 trug der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge vor. Er kommt darin zur gleichen Auffassung wie die Wettbewerbszentrale. Meist folgt der EuGH dessen Ausführungen, auch wenn es zuletzt einige gegenteilige Beispiele gab.

Worum geht es eigentlich? Art. 21 der Verbraucherschutz-Richtlinie (RL 2011/83/EU) schreibt vor, dass für Anrufe eines Verbrauchers bei einem Unternehmer im Hinblick auf einen zwischen diesen beiden geschlossenen Vertrag keine höheren Kosten als die des „Grundtarifs“ anfallen dürften. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung in § 312a Abs. 5 Satz 1 BGB als allgemeine Regelung für Verbraucherverträge umgesetzt. Allerdings wählte er eine stark abweichende Formulierung und schreibt vor, dass die Kosten nicht höher liegen dürften als die der „bloße[n] Nutzung des Telekommunikationsdienstes“. Erklärtes Ziel beider Regelungen ist es vor allem zu verhindern, dass – wie bei verschiedenen Sonderrufnummern – der Unternehmer an dem Kundendienstanruf noch verdient und beim Verbraucher erhebliche Zusatzkosten anfallen.

Der Generalanwalt meint nun, dass auch eine 0180er-Nummer höhere Kosten verursachen würde als der Grundtarif. Denn als Grundtarif seien die ganz gewöhnlichen Kosten für einen Festnetz- bzw. Mobilfunkanruf zu verstehen. Nach dieser Auffassung wäre die deutsche Regelung zur Umsetzung der Richtlinie wohl missglückt. Wie aber beispielsweise mit Rufnummern umzugehen wäre, die bei einem Gespräch von einer Minute Dauer teurer, bei einer längeren Gesprächsdauer aber günstiger als ein normaler Festnetzanruf wären, bleibt vor diesem Hintergrund immer noch fraglich. Ebenso stellt sich die Frage, wie sinnvoll der Bezug auf den Grundtarif in Zeiten von Flatrates überhaupt noch sein kann.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH am Ende entscheidet. Allerdings wäre es überraschend, würde er hier tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gelangen. Für Unternehmer ist es danach empfehlenswert, für einen Kundendienst eine ganz gewöhnliche Festnetznummer anzugeben. Die ebenfalls gesetzeskonforme, aber nicht eben verbraucherfreundliche Alternative: Unternehmer können auf die Angabe einer solchen Nummer auch ganz verzichten.

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