Rechtsanwalt Alexander Tribess

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Wer ein Angebot von Product Keys für Software im Internet als irreführend abmahnt, muss darlegen und glaubhaft machen, dass es sich bei den Product Keys um solche für „gebrauchte“ Lizenzen handelt. Der Handel mit solchen Product Keys löst nämlich nicht automatisch besondere Informationspflichten des Händlers aus. So jedenfalls sieht es das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 110/16).

Das OLG Frankfurt bestätigt seine zutreffende Auffassung, dass die UsedSoft-Grundsätze des EuGH zum Handel mit „gebrauchter“ Software auf den Handel mit Product Keys nur dann übertragbar sind, wenn auch diese „gebraucht“ sind (vgl. hierzu unseren Blog zu einer weiteren Entscheidung des Gerichts aus dem Frühjahr 2016). Denn nur dann, wenn es sich um einen schon einmal verwendeten Product Key handele, stelle sich die der EuGH-Rechtsprechung zugrundeliegende Problematik, nämlich dass der Erwerber nachweisen können muss, dass der Ersterwerber (=Verkäufer) seine eigene Programmkopie vollständig gelöscht hat.

Im konkreten Fall ging es um ein ebay-Angebot. Dort betrieb der Antragsgegner einen Handel mit Product Keys für Windows und wurde deswegen abgemahnt. Denn er unterlasse es, Informationen dazu zu erteilen, dass und wie die Erstkopie unbrauchbar gemacht worden sei. Diese Informationen müssten dem Erwerber aber zur Verfügung stehen, um sich gegen etwaige Ansprüche der Softwarehersteller verteidigen zu können.

Alles richtig, so das OLG Frankfurt. Allerdings hatte es der Antragsteller eben versäumt, überhaupt glaubhaft zu machen, dass es sich um „gebrauchte“ Product Keys handele. Microsoft jedenfalls hatte den Product Key beanstandungslos aktiviert.

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