Das OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 bestätigt, nach der Beschränkungen des Online-Vertriebs durch Markenhersteller rechtswidrig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2017 – VI-Kart 13/15 (V)). Da vergleichbare Fälle bereits beim EuGH und auch beim BGH anhängig sind, bleibt aber abzuwarten, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ausfallen wird.

In dem Verfahren ging es um Klauseln des Sportschuhherstellers ASICS, die dieser seinen Vertriebspartnern auferlegte. Danach war es diesen – häufig kleinen – Händlern untersagt, Preisvergleichsmaschinen zu verwenden oder Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um so auf den eigenen Online-Shop aufmerksam zu machen. Ebenso verboten war es, Online-Marktplätze wie ebay oder den Amazon Marketplace zu nutzen.

Ganz ähnliche Klauseln anderer Markenhersteller waren bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren (vgl. hierzu unseren Blog).

Wie einige andere Gerichte entschied nun auch das OLG Düsseldorf, dass solche pauschalen Verbote die Vertriebspartner zu sehr beschränken und daher gegen geltendes Kartellrecht verstoßen. Denn hierdurch würde erkennbar vor allem der Erfolg der herstellereigenen Online-Shops gefördert. Außer einigen wenigen großen Anbietern würden die Vertriebspartner vom Online-Vertrieb der Markenprodukte ausgeschlossen. Dies lasse sich auch nicht durch die von den Herstellern – wie auch von ASICS – vorgebrachten Qualitätsaspekte für die Produktpräsentation gerechtfertigt werden.

In der Vergangenheit hatten viele Hersteller dieses Argument, dass insbesondere durch Verkäufe über ebay oder den Amazon Marketplace das Image einer Marke leiden könne, schon dadurch konterkariert, dass sie selbst solche Plattform-Shops betrieben hatten.

Anders hatte dies vor einiger Zeit das OLG Frankfurt gesehen (vgl. hierzu unseren Blog). Nach Auffassung des OLG Frankfurt entspricht es dem legitimen Interesse eines Markeninhabers, den Vertrieb über Handelsplattformen im Internet zu unterbinden. Denn, so der Senat, der Verbraucher nehme nicht wahr, ob die Ware von einem ausgewählten Vertriebspartner über den Marketplace oder aber direkt von amazon angeboten würde. Damit werde quasi ein weiterer Vertriebspartner geschaffen, der vollkommen außerhalb der Kontrolle des Markenanbieters agiere. Es sei auch nicht Aufgabe des Markenanbieters, seinen Vertriebspartnern dadurch bessere Wettbewerbsmöglichkeiten zu verschaffen, dass er ihnen möglichst viele Vertriebswege offenlasse.

Wir beraten Sie gern zu diesem Thema –

Kontaktieren Sie uns unter info@anwaltskanzlei-online.de!