Rechtsanwalt Alexander Tribess

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Vielfach finden sich in Verträgen, insbesondere in Arbeitsverträgen, umfangreiche Datenschutzklauseln. Arbeitnehmer sollen so in verschiedene Datenverarbeitungen durch den Arbeitgeber einwilligen. Nicht sinnvoll, ja sogar gefährlich sind diese Klauseln dann, wenn sie eine Einwilligung des Arbeitnehmers auch dort vorsehen, wo die Datenverarbeitung an sich bereits von Gesetzes wegen gestattet wäre.

Denn im Hinblick auf datenschutzrechtliche Einwilligungen besteht nach ganz überwiegender Auffassung ein sogenanntes Rückgriffsverbot. Das bedeutet, dass bei einer Unwirksamkeit der Einwilligung oder deren Widerruf die Datenverarbeitung gestoppt werden muss. Ein Ausweichen auf an sich bestehende gesetzliche Erlaubnistatbestände soll dann nicht möglich sein.

So haben sich die europäischen Datenschützer der sogenannten Artikel 29-Gruppe bereits im Jahr 2001 für das Beschäftigtendatenschutzrecht positioniert. Der Düsseldorfer Kreis, in dem die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zusammenkommen, hat sich im Jahr 2016 dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen.

Mag man auch darüber streiten können, ob diese Auffassung im Extremfall dazu führen kann, dass ein Arbeitgeber überhaupt keine personenbezogenen Daten seines Beschäftigten mehr verarbeiten dürfte (was die Beschäftigung schlicht unmöglich machen würde), so ist das Rückgriffsverbot dennoch ein gewichtiges Argument dafür, Einwilligungserklärungen auch und gerade in Arbeitsverträgen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Alle Datenverarbeitungsvorgänge, für die es eine gesetzliche Erlaubnis gibt, sollten keinesfalls zusätzlich im Rahmen einer Einwilligung genannt werden.

Die Einführung der DS-GVO dürfte an dem Rückgriffsverbot nichts Entscheidendes ändern. Denn diese legt noch mehr als bisher Wert darauf, dass die Datenverarbeitungsvorgänge und ihre jeweilige Rechtsgrundlage für den Betroffenen transparent gemacht werden. Dem widerspräche es, könnte man die Rechtsgrundlage von einer Einwilligung auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand nach Belieben umstellen.

Umgekehrt bietet die Einführung der DS-GVO eine günstige Gelegenheit dafür, Einwilligungsklauseln einmal kritisch unter die Lupe zu nehmen. Das gilt auch und gerade deswegen, weil die DS-GVO an mancher Stelle Erleichterungen für die Rechtfertigung einer Datenverarbeitung mit sich bringen dürfte. So werden in der DS-GVO – wenn auch etwas versteckt – Datenübermittlungen im Konzern oder Datenverarbeitungen im Rahmen der Herstellung und Kontrolle der IT-Sicherheit als „berechtigtes Interesse“ der datenverarbeitenden Stelle genannt. Beides sind Tatbestände, die sich angesichts der insoweit ebenso strengen wie lebensfremden Regelungen des aktuellen Rechts häufig in Einwilligungsklauseln wiederfinden. Hier lässt sich künftig ohne Einwilligung leichter eine Datenverarbeitung rechtfertigen.

Unbeschadet dessen müssen Einwilligungserklärungen bis zum 25.05.2018 auch deswegen überarbeitet werden, weil die DS-GVO neue formale Anforderungen für solche Erklärungen vorsieht. So müssen Betroffene – anders als bisher – bei jeder Einwilligung ausdrücklich auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hingewiesen werden.

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