Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Seit gut einem Jahr können europäische Unternehmen für den Datenaustausch mit amerikanischen Partnern den EU-US Privacy Shield nutzen. Dieses Regelwerk ermöglicht es US-Unternehmen eine Zertifizierung zu erwerben, die ihnen den adäquaten Umgang mit personenbezogenen Daten bescheinigt. Außerdem wurden in den USA für EU-Bürger bestimmte Rechtsschutzinstrumente vorgesehen. Die EU-Datenschutzbehörden haben sich das komplexe Konstrukt ein Jahr lang in der Praxis angeschaut und nun ihre erste Stellungnahme veröffentlicht.

Diese fällt – wie zu erwarten war – kritisch aus. Zwar finden die Mitglieder der sog. Art. 29-Gruppe durchaus lobende Worte für die Bemühungen von EU-Kommission und US-Regierung, zu einer tragfähigen Lösung zu gelangen. Sie sehen allerdings eine ganze Reihe von schwerwiegenden Mängeln und rufen die Politik zu einer schnellen Nachverhandlung des Privacy Shields auf.

Besonders übel stößt es den Datenschützern auf, dass bis heute die Rechtsschutzinstrumente für EU-Bürger in den USA noch nicht voll funktionsfähig eingerichtet sind. Das, so die dringliche Forderung, müsse bis 25.05.2018 anders aussehen.

Weitere Bedenken haben die Behörden insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten und die Weiterübermittlung innerhalb der USA. Diese Mängel müssten, so fordern sie, bis zur zweiten Überprüfung des EU-US Privacy Shields abgestellt werden.

Würde den Bedenken nicht binnen der genannten Fristen Rechnung getragen, werden die Behörden, so kündigen sie es an, versuchen den gesamten Privacy Shield wiederum gerichtlich zu Fall zu bringen. Hierzu müsste z.B. eine Klage gegen eine Entscheidung einer Datenschutzaufsichtsbehörde wegen des Privacy Shields erhoben werden. Legt dann das angerufene nationale Gericht die Sache dem EuGH vor, könnte der tatsächlich – wie in der Safe Harbor-Entscheidung – auch den Privacy Shield für unwirksam erklären (s. auch die Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Andrea Voßhoff, vom 12.12.2017)

Bis dahin wird es zwar noch ein wenig dauern. Unternehmen, die Daten mit den USA austauschen, sollten aber unbedingt sorgfältig im Auge behalten, wie sich die Aufsichtsbehörden hier im Frühjahr 2018 positionieren werden.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!