IT – Recht: AIaaS = Artificial Intelligence as a Service Teil II

Teil II: Leistungspflichten konkretisieren

1.) Herstellung der Betriebsbereitschaft

Der erste Schritt ist für den Anbieter der AI lapidar, für den Kunden aber nicht: Welche technischen und fachlichen Voraussetzungen müssen erstellt werden, damit die Leistung überhaupt abgerufen werden kann?

a.) Die technischen Voraussetzungen müssen klar und deutlich vorliegen, so dass der Kunde weiß, welche Anforderungen er zu erfüllen hat. Generische Beschreibungen reichen hier nicht aus.

b.) Ganz wichtig im Hinblick auf alle Prozesse (und auch das gilt nur für die AI). Die meisten Menschen können nicht so klar formulieren, dass der Kunde ohne Zweifel weiß, welche Dinge er zu tun hat, damit die AI auch produktiv eingesetzt werden kann. Die AI funktioniert eben nicht wie ein Werkzeugkasten, bei dem der Kunde schon im Voraus in weiten Bereichen weiß, welche Anforderungen er zu erfüllen hat. Man arbeite am besten an Hand von Beispielen. Den meisten Menschen fällt es leichter, mit USER CASES zu arbeiten, als anhand abstrakter Anforderungen zu verstehen, welche Schritte sie gehen müssen. Die Erstellung von Bedienungsanleitungen ist für IT- Unternehmen eine echte Herausforderung, aber Fallbeschreibungen, Videos etc. reichen auch.

2.) Betrieb und Anlernphase

Wie in dem ersten Blog vertreten, bin ich nicht der Ansicht, dass die Überlassung einer AI dem Werkvertragsrecht zugeordnet werden kann oder darf. Ein solcher Wunsch des Auftraggebers entspricht dem Wunsch nach der Einräumung einer Zufriedenheitsgarantie. Wer einen Werkzeugkoffer kauft, kann nicht ernsthaft darauf beharren, den Werkzeugkoffer zurückgeben zu wollen, wenn er das gewünschte Resultat nicht erzielen kann. Das BGB sagt in dem Allgemeinen Teil, dass der Wegfall des Motivs, aus dem heraus man eine Sache kauft oder mietet, nicht zur Annullierung eines Vertrags herangezogen werden kann. Bei einem klassischen SaaS-Geschäft kann anhand bestehender Modelle überprüft werden, ob ein technisches System die Erwartungen erfüllt. Mangels bestehender Modelle kann das für eine AI nicht gelten. Das Werkvertragsrecht setzt das Bestehen fachlicher Anforderungen voraus, die dann technisch umzusetzen sind. Wie soll das Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen, wenn die technische Realisierbarkeit von fachlichen Anforderungen erst nach dem Vertragsabschluss festgestellt werden kann? Das Werkvertragsrecht besagt konkludent, dass der Anbieter das Versprechen abgibt, eine fachliche Anforderung auch realisieren zu können. Wenn der Anbieter genau diese Aussage weder anbieten kann oder will, ist die Verwendung des Werkvertragsrechts ein Gestaltungsmissbrauch.

Was aber auch stimmt: Die Vereinbarung des Miet-/ oder Dienstvertragsrechts besagt jetzt nicht, dass dem Kunden jetzt die Möglichkeit der Kontrolle genommen werden dürfte oder dass dem Kunden nun die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung genommen werden darf. Noch einmal zum Wording: Rücktritt bedeutet, dass alle einmal gewährten Leistungen zurückgefordert werden können. Kündigung bedeutet, dass alle noch zu erfüllenden Leistungen nicht mehr erbracht werden müssen.

Wenn ähnlich wie in einem Dienstvertrag die Parameter für die Inhalte der Leistung nicht festgelegt werden können, weil diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags einfach noch nicht feststehen (bzw. sich immer fortentwickeln und damit per se keinen Endstand kennen), dann sollten die Kündigungsmöglichkeiten des Kunden mit kurzen Intervallen und asynchron dazu die Kündigungsmöglichkeiten des IT- Unternehmens mit langen Intervallen ausgestaltet werden.

3.) Betrieb

Der Betrieb einer AI ist klassisches SaaS- Geschäft. Dem Kunden wird die Möglichkeit der Nutzung eines technischen Systems für die Laufzeit des Vertrags überlassen. Geschuldet ist die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit wie auch die Erbringung aller Maßnahmen, die zu Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

4.) Support und Scrum

Was den klassischen AI- Vertrag von dem SaaS -Vertrag unterscheidet, ist die Bewertung der Ergebnisse und die Reaktion hierauf. Es mag sich seltsam anhören, aber am besten geeignet erscheinen mir hier die auf der Scrum- Methodik basierenden Dienstverträge, weil diese in Zyklen arbeiten und einen Weg für die Zusammenarbeit bedingen. Im Grunde sind die AI- Verträge als Projektverträge zu qualifizieren, nur dass hier beide Parteien die Ergebnisse evaluieren müssen. „Was dabei herauskommt“ wissen beide Parteien nicht, allerdings kann im Team versucht werden, die von der Software erzielten Resultate zu analysieren und entsprechend dazu der Input so modifiziert werden kann, dass die Ergebnisse immer besser werden.

 

 

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen