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Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Auffassung einiger Gerichte, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vom Betroffenen hinreichend bestimmt, und somit konkretisiert werden muss.
...Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Auffassung einiger Gerichte, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vom Betroffenen hinreichend bestimmt, und somit konkretisiert werden muss.
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