Autorenname: Rechtsanwalt Hamburg

Neureglung des Werkvertragsrechts für sog. „nachträgliche Leistungsänderungen“ ab Januar 2018

  Viele Werkverträge mit umfangreichem Auftragsvolumen (wie z.B. Bauverträgen, IT Verträgen oder  Logistikverträgen) und einer längeren Umsetzungs- und Durchführungsphase kennen das Problem der nachträglichen Leistungsänderung. Solche nachträglichen Änderungen folgen in aller Regel entweder aus den geänderten Anforderungen des Projektes selbst oder aus geänderten Wünschen des Bestellers. Häufig resultieren hieraus in der Folgezeit Unstimmigkeiten zwischen dem […]

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Darf der Rückgabeort des Leasingobjektes zu Lasten des Leasingnehmers einseitig vom Leasinggeber festgelegt werden?

  „Beim Leasingvertrag spielt immer am Ende die Musik“…. Diesen Satz wird manch Leasingnehmer bereits bitter zu spüren bekommen haben, sei es bei der Endabrechnung seines geleasten KFZ´s mit zu viel gefahrenen Kilometern oder mit  kleinen „Schäden“, oder sei es bei dem überraschend geringen Restwert, von individuell angefertigten Dingen, wie z.B. Ladeneinrichtungen oder angepasster Software.

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Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Geschädigten bei einem groben Pflichtenverstoß

Prozesse werden häufig weniger danach entschieden, wer eigentlich Recht hat, sondern vielmehr danach, wer es auch beweisen kann. Daher ist die Frage der Beweislast – d.h. wer muss was genau im Verfahren beweisen – eine sehr entscheidende Frage für den Ausgang des Prozesses. In der Regel muss dabei der Anspruchsteller  das beweisen, was für ihn

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Die Leistungsbeschreibung als Haftungsbegrenzung

Oftmals begegnet uns in der anwaltlichen Praxis der Wunsch der Mandanten im Rahmen von Kauf-/ Werk- und Lieferverträgen nach einer deutlichen Haftungsbegrenzung. Dieser Wunsch ist allzu verständlich, aber nicht leicht umsetzbar, da er durch eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben beschränkt wird. So lassen sich Gewährleistungsansprüche nicht einfach ausschließen und noch schwieriger wird es, die Haftung 

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Umfassende vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht des IT-Dienstleisters gegenüber dem Auftraggeber

Den IT-Dienstleister trifft eine umfassende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn der IT-Dienstleister als Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlung erkennen kann, dass die praktische Einführung der neuen Software den Auftraggeber vor erhebliche personelle Schwierigkeiten stellen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die tatsächliche Einführung der Software im laufenden Geschäftsbetrieb des Auftraggebers mit den

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Zwingende gesetzliche Anforderungen an Software als Abnahmekriterium

Softwarehersteller und IT-Dienstleister haben bei der Programmierung, Erstellung und Anpassung von Software bestimmte zwingende gesetzliche und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem geltenden Datenschutz und IT-Sicherheitsgesichtspunkten und den entsprechenden zugrundeliegenden Gesetzen. Sie geltend nicht nur für Auftraggeber aus dem Bereich von Banken, Versicherungen oder Energieversorgern, sondern auch für andere Branchen. Sofern

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Je größer das Sicherheitsrisiko eines Produktes ist, um so eher wird das Vorliegen eines Fehlers des Produktes von der Rechtsprechung bejaht.

Der Hersteller eines möglicherweisen fehlerhaften Produktes (hier aus dem Bereich der Medizintechnik) haftet auch dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produktes bei dem jeweiligen konkreten Produkt (hier ein Herzschrittmacher) nicht im Einzelnen nachgewiesen wurde.   Der BGH hatte diesen Sachverhalt dem EUGH mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Der EUGH hat festgestellt, dass der Hersteller zur

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Der Hersteller eines Produktes muss auf seine besondere Gefährlichkeit hinweisen, sonst haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, wenn er auf die besondere Gefährlichkeit des Produktes nicht ausdrücklich nach § 1 Produkthaftungsgesetz hinweist, sogenannte Hinweispflicht.   Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein  „Allerwelts-Konsumprodukt“ handelt, sondern der Hersteller davon ausgehen kann, dass sich der Konsumentenkreis eigentlich aus Fachleuten und vorgebildeten Laien zusammensetzt. Bei

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Strom kann ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sein. Bei Spannungsschwankungen kann der Netzbetreiber als Hersteller für Schäden haften müssen.

Ein Netzbetreiber haftet  für Schäden an Haushaltsgeräten, wenn er „fehlerhaften Strom“ liefert. Er ist als „ Hersteller“ des Produktes „Elektrizität“ anzusehen und haftet daher als Produzent nach dem Produkthaftungsgesetz bei Überspannungs-Schäden, die in diesem Fall an Haushaltsgeräten entstanden waren. Auch Elektrizität ist – so der Bundesgerichtshof – nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes

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Spezial-Leasing

Spezial-Leasing: Von Spezial-Leasing spricht man, wenn der Leasinggegenstand so speziell auf die Anforderungen des Leasingnehmers angepasst wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Sache bei einem Dritten nicht mehr möglich ist. Die Absicherung des Leasinggebers erfolgt in der Regel zumindest teilweise über den Leasinggegenstand, d.h. die Möglichkeit des Leasinggebers die Sache auf dem  freien Markt anderweitig

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