Kosten

BGH: Kein Nutzungsentgelt bei mangelhafter Kaufsache

Darf der Händler von dem Kunden Geld für die Nutzung eines Kaufgegenstands verlangen, wenn der Gegenstand während der Gewährleistungszeit kaputt geht und Nachbesserungsversuche des Händlers endgültig fehlschlagen? Beispiel: Kunde (hier ein Verbraucher) kauft neuen, großen Flachbildschirm. Dieser wird nach Ablauf von einem Jahr schadhaft. Der Händler kommt in Übereinstimmung mit seinem Lieferanten darin überein, daß […]

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Das sei am Beispiel einiger Klauseln beispielhaft belegt: 1.) Präambel: Präambeln dienen

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IT-Recht: Webshop und Recht, Teil II – Preisangabenverordnung

Informationen über Produkte und Dienstleistungen I. Informationen, die wesentlich für die Kaufentscheidung sind. Alle für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen Informationen müssen angegeben werden, § 1 Abs1. Nr.4 BGB-InfoV. Darunter sind alle Merkmale zu verstehen, ohne die der Verbraucher – gemeint ist der durchschnittlich denkende und informierte Verbraucher – den Vertrag über das betreffende Produkt

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E-Commerce: Der rechtliche einwandfreie Webshop I

Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen wesentliche Informationen zu den Informationspflichten zu geben, die für die Betreiber eines Webshops bestehen. Liste der zu überprüfenden Punkte: Die zu überprüfenden Punkte lassen sich wie folgt aufteilen. 1.) Vorvertragliche Informationspflichten §§ 312c, 312e BGB iVm. InfVO, TMG und PAngV. a.) Unternehmensbezogene Angaben b.) Angaben zu dem Produkt oder

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf    § 377 HGB Die wichtigste Vorschrift, die der Käufer nach dem HGB zu beachten hat, ist der § 377 HGB. Gemäß § 377 HGB obliegt es bei einem beiderseitigen Handelskauf dem Käufer, die Ware unverzüglich zu untersuchen. Dabei zutage tretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt

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