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IT-Recht: Keine Störereigenschaft von Usenet Betreibern

Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.1.2008 Usenetbetreiber trifft keine allgemeine Prüfungspflicht im Hinblick auf die zwischengespeicherten Inhalte, deren Einstellung und Verbreitung sie nicht beeinflussen, die sie nicht endgültig löschen und die sie auch nicht mittels technischer Hilfsmittel auffinden können. Das Gericht entschied kurz und knapp, daß das Usenet aufgrund seiner Komplexität derartige Anforderungen stelle, daß […]

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IT-Recht: Widerrufsrecht und unfreie Sendungen

Kurze Beschreibung der Entscheidung des HAns.OLG .3.12008, CR 08,396 Der Versender darf keine AGB verwenden, nach deren Inhalt Warensendungen, die unfrei versendet wurden, nicht angenommen werden. Der Hinweis „Wir nehmen unfrei versendete Sendungen nicht an“ bedeutet einen Widerspruch zum Widerrufsrecht des Verbrauchers, nach dessen Inhalt die Kosten der Rücksendung der Ware immer vom Versender zu

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IT-Recht: Keine Verkehrssicherungspflicht für den Admin C

Nach der BGH Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ stellt sich die Frage nach der Haftung der einzelnen Berufsgruppen neu. Der BGH hatte in dieser Entscheidung rechtsfortbildend erkannt, daß im Wettbewerbsrecht eine Verkehrshaftung für die Handlungen Dritter bestehen solle. Ich bin darauf an anderer Stelle ausführlich eingegangen. An dieser Stelle sollen kurz die Folgen für die einzelnen Kreise dargestellt

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IT-Recht: Mögliche Mängel in der neuen Widerrufsbelehrung v. 4.3.2008

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB Informationspflichtenverordnung vom 4.3.2008, die am 1. Apirl 2008 in Kraft trat, wurde eine neue Musterbelehrung über das Widerrufsrecht und eine neue Musterbelehrung über die Rückgabepflichten verabschiedet. Es wurde in der Literatur verschiedentlich darauf hingewiesen, daß auch diese Musterbelehrung möglicherweise nicht allen Vorgaben Rechnung trägt, die die Gerichte

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TK-Recht: Hinweispflicht des Anbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten

Entscheidung des AG Frankfurt a.M. vom 2.11.2007 Tatbestand: Der Kunde verwendete ein Handy. Auf einmal kam es zur wiederholten analogen Einwahl in das Internet, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt stattfand. Anstelle einer Normalen Handyrechnung sollte der Kunde über 2500 Euro bezahlen. Antwort des Gerichts: Dieses Verhalten sei derart ungewöhnlich und eigentlich nur durch einen

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IT-Recht: Das Pflichtenheft, Teil 2

          Prüfung des Pflichtenheftes   a)     Pflichten des Kunden   Sollten Sie meinem Ratschlag folgen, werden Sie versuchen, dem Kunden eine Prüfungspflicht für das Pflichtenheft aufzuerlegen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Kunden häufig überhaupt nicht in der Lage sind, die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit des Pflichtenheftes zu überprüfen. Das Pflichtenheft regelt aber

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Markenrecht: Einleitung, Eintragungsfähigkeit, Allgemeine Definitionen

A.       Einleitung Sämtliche Kennzeichnungsrechte sind im Markengesetz geregelt, wobei das Markengesetz unter dem Oberbegriff der Kennzeichen den Schutz der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben versteht. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel.  Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben können als Marken nach dem Markengesetz eingetragen werden. Auch eingetragen werden können Wörter (einschließlich Personennamen,

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IT- Recht: Geheimhaltungverpflichtungen im Angestelltenverhältnis im Bereich IT

  Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß Software und das mit ihr verbundene Know How ein extrem geheimhaltungsbedüftiges Feld sind. Es kommt nicht selten vor, daß nach oder gar noch während der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geheimnisse aus einem Unternehmen diffundieren. Während der Geltung des Arbeitsvertrags folgt die Pflicht zur Verschwiegenheit schon aus der allgemeinen Treuepflicht

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Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.

Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2 Problem: der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG.   Grundsätzlich sind im Rahmen der Vergütung keine keine Besonderheiten zu beachten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Rahmen der Zahlung des normalen Honorars oder Angestelltengehaltes. Zu beachten sind lediglich die Regelungen der §§ 32,

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Wettbewerbsrecht: Verkehrspflichten für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter

  Täterschaft aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.    Oder anders: Wann hafte ich für die wettbewerbswidrigen Handlungen eines Anderen?  Der BGH hat in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ die Verantwortung von Unternehmen für die wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter neu bestimmt.   Entstanden ist eine Rechtsfigur, die man als Verkehrssicherungspflicht für das wettbewerbsrechtliche Handeln Dritter beschreiben

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