Software contracts

Softwarelizenzrecht: ASP und § 69c Nr.4 UrhG

Für die Nutzung eines Computerprogramms im ASP ist nach Ansicht des OLG München (Urt.v.7.2.2008) auch dann die Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte an dem Programm erforderlich, wenn keine Übertragung von Programmdaten erfolgt. Nach §69c bedarf es für die Nutzung eines Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers. Der § 69c UrhG normiert eine Reihe von Nutzungshandlungen. Nach […]

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Softwarelizenz: Erwerb von Produkt Keys

Der Erwerb von Produkt-Keys ersetzt nicht den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte, so das LG Frankfurt. Die Entscheidung ist vom OLG Frankfurt bestätigt worden. Ein Händler warb über ein Online-Portal damit, daß  Product-Keys für bestimmte Hardware einsetzbar seien. Die Keys dienen zur Freischaltung der Software. Das Gericht entschied, daß die Keys nur für die reine Freischaltung

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Produkthaftung für Software

Nach herrschender Ansicht ist das Produkthaftungsgesetz zumindest für Standardsoftware anwendbar. Darüber ob das Produkthaftungsgesetz überhaupt anwendbar ist besteht deshalb ein Meinungsstreit, weil die Sacheigenschaft von Software in Rechtssprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt ist. Wie verschiedentlich dargelegt, setzt der § 90 BGB ja voraus, dass eine Sache eine körperliche Substanz aufweisen muss, was Software

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Softwarevertrag: Software as a Service II

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die

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Software Lizenzvertrag: Software as a service Teil I

Software soll wie ein Taxi oder wie Strom verwendet werden können. Der Kunde soll sich nicht mehr mit den Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Installation, der Auswahl der richtigen Hardware und Softwareumgebung, der Pflege der Software und der notwendigen Anpassung der Hardware auseinandersetzen müssen. Nach dem Zugriff via VPN oder über  über das Internet können problemlos bestimmte Programme

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Die Pflicht zur Datensicherung

Die Pflicht zur Datensicherung ist eine allgemeine Pflicht, die der Unternehmensführung obliegt. Sie wird einerseits aus dem Gesetz, genau aus dem § 91 Akt.2 AktG abgeleitet. Der § 91 Abs.2 AktG normiert nach seinem Wortlaut nur Pflichten, die die Führung von Aktiengesellschaften betreffen. Aber nach der herrschenden Ansicht sind die Prinzipien, die aus dieser Norm abgeleitet werden,

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Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user

In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user. Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff

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Software Lizenzrecht: Länderübergreifende Grundsätze des Schutzes von Computerprogrammen

Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des „Lizenzrechts für Software“ in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im

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Serversperrung bei geringfügigem Zahlungsverzug

Die Sperrung der Internetangebote eines Kunden durch den Accessprovider kann bei Bestehen eines nur geringfügigen Zahlungsverzugs (hier 8 Euro) rechtsmissbräuchlich sein und Schadensersatzansprüche des Kunden auslösen. Diese ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe (3.12.2007) zeigt erneut, daß man bei der Durchsetzung von Zahlungsforderungen  vorsichtig sein muß, wenn der Kunde infolge eines faktischen Zwangs nicht mehr in der

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Software Lizenzrecht Russland Grundlagen

Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke – vergleichbar mit dem deutschen Recht, das  Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen

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