Verbraucher

eCommerce: Buttonpflicht – falsche Beschriftung kann abgemahnt werden

Die sog. Buttonlösung verpflichtet Unternehmer, im eCommerce mit Verbrauchern vor dem Vertragsschluss einen eindeutigen Hinweis darauf zu geben, dass der Verbraucher eine kostenpflichtige Leistung bestellt. Bereits seit 2012 in Kraft, bereitet die Regelung immer noch rechtliche Probleme. Viele Unternehmen geraten nach wie vor in Schwierigkeiten, weil die Buttons nicht korrekt gestaltet sind. Dies kann abgemahnt […]

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eCommerce: Verbraucher können Händler leichter in ihrem Heimatland verklagen

eCommerce kennt keine Staatsgrenzen – im Verkehr mit Verbrauchern sollten Anbieter dennoch vorsichtig sein, wie grenzenlos sie ihre Angebote ausgestalten. Im Streitfall drohen sonst unangenehme und unter Umständen sehr teure Prozesse vor ausländischen Gerichten. Denn der EuGH hat die Voraussetzungen für Verbraucherklagen in deren Heimatland entscheidend herabgesetzt (Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12). Um Verbraucher in

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Wettbewerbsrecht: Auch Autoreplies können wettbewerbswidrige Werbung sein

Die Zügel für die Zusendung unerwünschter – und damit wettbewerbswidriger und abmahnfähiger – Werbung werden noch einmal schärfer angezogen. Zumindest wenn ein Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt Schule macht. Das Gericht entschied, dass auch Autoreplies, also automatische generierte Mail z.B. zur Empfangsbestätigung, eine unzumutbare Belästigung für den Empfänger sein können (Urteil vom 25.04.2014 – 10

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Wettbewerbsrecht: Unzulässiger Gewährleistungsausschluss

Abmahnungen zwischen Mitbewerbern für wettbewerbswidriges Verhalten im Online-Handel sind immer wieder Thema. Jeder Betreiber eines Online-Shops muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung seiner Angebote und allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden. Es bleibt jedoch die Schwierigkeit, zu wissen, welche Klauseln und Formulierungen zulässig sind. Der BGH hat nunmehr bezüglich

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Wann liegt ein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG vor?

Dies soll am Beispiel von Trainingsgeräten im Fitnessstudio erläutert werden, die den Mitgliedern (Verbrauchern) zur Verfügung gestellt werden. § 2 Abs. 8 GPSG definiert das Inverkehrbringen zunächst als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Dies setzt voraus, dass der Empfänger des (Verbraucher-) Produktes dieses dergestalt erhält, dass er die Sachherrschaft über das

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Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG – wen betrifft es?

Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht

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