Vertrag

AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt II

Die Befugnis zur Weiterveräußerung Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt, nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat. Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung […]

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt I

Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz.

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AGB-Recht: Haftung Teil I

Übersicht: In den Gesprächen mit unseren Mandanten in den Seminaren, die wir über IT- und AGB-Recht halten, wird immer wieder klar, dass Juristen einen Jargon sprechen, also eine Fachsprache sprechen, die sich ganz erheblich von dem anderer Menschen unterscheidet. Diese Reihe von Beiträgen gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die juristischen Regelungen, die zu bedenken

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II

Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden

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Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil IV

Die Leasingbank steht in dieser Situation vor einer Reihe von Problemen. Nach den AGB der Leasingbanken hat der Lieferant dafür einzustehen, daß sich das Leasinggut auch weiter übertragen lässt. Beispiel: Eine Maschine wird verleast (Abzahlungslease); über das Vermögen des Leasingnehmers (Kunde) wird insolvenz angemeldet. Die Bank kann aufgrund ihrer Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) die Sache bei dem

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil 1

Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen? I. Besonderheiten bei der Einbeziehung. Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf

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Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil III

Teil I : Problemaufriß Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware Das ergibt sich einfach daraus, daß das Leasinggeschäft in diesem Fall eben in seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht als Mietvertrag zu bewerten ist. Gegen die Vermietung von

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Softwarelizenzrecht: Kündbarkeit von Support und Pflegeverträgen nach der BGH Entscheidung vom 27 Januar 2011

Der BGH wartet in der letzten Zeit mit einer Vielzahl von Entscheidungen auf, die für leidenschaftliche Reaktionen sorgen. In diese Kategorie fällt auch die Entscheidung des BGH vom 27.01. 2011, AZ VII ZR 133/10. In der Sache ging es um die Kündbarkeit eines „Internet Systemvertrags“, eines Vertrags der neben dem Hosting für die entsprechende Webpage

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Werkvertragsrecht: Mitwirkungspflichten des Bestellers Teil 1

Bei der Erstellung eines Werkes – gleich ob es sich hierbei um Software oder um eine Maschine handelt – ist es teilweise unerlässlich, dass der Besteller (also der Kunde) seinerseits bestimmte Leistungen erbringt. Das Gesetz bezeichnet diese Leistungen als Mitwirkungspflichten. Das Gesetz will in den  §§ 642 und 643 die Fälle regeln, in denen das

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