Vertragsrecht

Werkvertragsrecht: Mitwirkungspflichten des Bestellers Teil 1

Bei der Erstellung eines Werkes – gleich ob es sich hierbei um Software oder um eine Maschine handelt – ist es teilweise unerlässlich, dass der Besteller (also der Kunde) seinerseits bestimmte Leistungen erbringt. Das Gesetz bezeichnet diese Leistungen als Mitwirkungspflichten. Das Gesetz will in den  §§ 642 und 643 die Fälle regeln, in denen das […]

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AGB-Recht und Urheberrecht:

Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert hat als die Parteien erwartet haben, der Urheber sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer

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AGB-Vertragsrecht: Haftungsbeschränkungsklauseln Teil 1

Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, müssen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Hier sind die speziellen §§ 309 Nr.7 lit a. und lit.b BGB ebenso zu nennen wie die aus dem § 307 BGB folgenden Transparenzgebote und das Verbot, wesentlich von dem gesetzlichen Grundgedanken abzuweichen. Transparenzgebot Beispiele: aa) „Soweit in gesetzlicher Weise zulässig, wird die Haftung

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AGB-Recht: Verfallsklauseln

Die Vereinbarung von Verfallsklauseln im Rahmen von AGB ist problematisch, da die Wirksamkeit solcher AGB nur in einem strengen Rahmen zulässig ist. Verfallsklauseln werden als Sanktion für die Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags vorgesehen. Statt eine Vertragsstrafe für den Vertragsbruch zu vereinbaren, setzt der AGB-Verwender eine Verfallsklausel ein. Insoweit dient die Verfallsklausel der Sicherung

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Softwarelizenzrecht: Aufklärungs- und Beratungspflichten Teil 2

Beratungspflichten sind nach der juristischen Sichtweise Pflichten zur richtigen und in ausreichender Breite erfolgenden Beratung. Während eine Aufklärungspflicht eigeninitiativ erfüllt werden muß (man muß also von sich aus den Kunden informieren, wenn man erkennt daß Aufklärungsbedarf besteht), bestehen Beratungspflichten nach dem gesetzlichen Leitbild nur dann, wenn der Kunde fragt. Hier allerdings ist die Rechtsprechung rigide:

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AGB Vertrag: Individualvereinbarungen

Der von der Rechtsprechung verwendete Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung ist sehr weit. Er führt dazu, daß praktisch alle Regelungen, die auch nur mit der Absicht formuliert wurden, mehr als zwei mal im geschäftlichen Verkehr angewendet zu werden, den strengen Anforderungen der §§ 305 BGB unterliegen.  Praktisch jeder Standardvertrag, über den man abrufbereit im Computer verfügen

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Vertragsrecht: Einfache Schriftformklauseln

Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen,  dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können. Dies gilt gerade für Klauseln, die sehr häufig in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden. Klauseln, die

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Vertragsrecht: Schriftformklauseln

Grundsätzlich sind aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit keine Schriftformerfordernisse bei dem Abschluss von Verträgen, Vertragsänderungen, Zusätzen und Nebenabreden zu beachten. Es gibt nur wenige gesetzliche Abweichungen die zu beachten sind, z.B. bei Mietverträgen. Häufig ist es aber auch im Interesse der Parteien, die Vereinbarung in einer bestimmten Form zu fixieren. Entsprechend werden in Verträgen und

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Vertragsrecht: Die Wirksamkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen einer Schiedsgerichtsklausel

Im Rahmen von AGB werden vielfältig Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen geschaffen. Ist eine Schiedsklausel wirksam in den AGB in den Vertrag einbezogen, so kann der Verwender auch Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen über das Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere die §§ 1025 ff. BGB, bestimmen. Allerdings unterliegen diese Abweichungen auch der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1

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Vertragsrecht: Die generelle Wirksamkeit von Schiedsklauseln als AGB

Sind die erforderlichen Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel berücksichtigt worden, so bedeutet dies nicht in allen Fällen, dass diese Schiedsvereinbarung auch wirksam ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Schiedsvereinbarung nicht gegebenenfalls an § 307 Abs. 1 BGB scheitert. Nach § 307 Abs. 1 BGB ist eine allgemeine Geschäftsbedingung dann unwirksam, wenn

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