Hamburg

Softwarelizenzrecht IV/1: Programmierer, Angestellter

Wer wird durch das Urheberrecht geschützt? Nach §§ 69a IV, 7 UrhG wird der einzelne Programmierer als natürliche Person geschützt. Auftraggeber, Ratgeber, Berater oder Ideengeber sind nach dem Urhebergesetz grundsätzlich keine Urheber. Sofern diese Personen selbst einen Anteil an der Urheberschaft inne haben möchten, muß dies vertraglich vereinbart werden. Ausnahme: Diese Personen leisten einen eigenen,

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Softwarelizenz: Entstehung des Schutzes nach dem Urheberrecht

Der Schutz des Urheberrechts entsteht mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes, also in dem Moment indem dem Programm eine eigene, geistige Schöpfung zugrunde liegt. Zusätzliche Formalien müssen nicht erfüllt werden. Es bedarf weder einer Registrierung wie bei der Entstehung des Patentschutzes noch sonst eines anderen formalen Aktes. Selbst unfertige Werke werden geschützt, sofern die

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Softwarelizenzrecht 2: Schutzgegenstand

<!–[endif]–> Geschützt sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Eine Legaldefinition dessen, was ein Computerprogramm ist, gibt es in Deutschland nicht. Durchgesetzt hat sich eine Formulierung, die unter Rückgriff auf § 1 (1) WIPO erfolgt. Danach sind Computerprogramme das in Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von

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Softwarelizenzrecht 1: Übersicht über die Regelungen

I. Übersicht über die Regelungen des Urheberrechts Die Regelungen über das „Softwarelizenzrecht“ finden sich im Urheberrecht. Wie in der gesetzlichen Regelungstechnik üblich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen. Die allgemeinen Regelungen werden über den § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Teil des Computerurheberrechts. Im § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG ist in Umsetzung der Regelungen

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Urheberrecht: Das Erlöschen von Nutzungsrechten

Der BGH hat nunmehr eine kontroverse Frage des Urheberrechts entschieden: Erlöschen die einfachen Nutzungsrechte, wenn die ausschließlichen Nutzungsrechte zurückgerufen werden? Der Urheber verwertet häufig nicht unmittelbar selbst sein Werk, sondern lizenziert es an einen anderen. Soweit vertraglich zulässig, kann wiederum der Lizenznehmer das Werk an einen Sublizenznehmer lizenzieren. Dabei erteilt der Urheber dem ersten Lizenznehmer

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Markenrecht – Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB

Nach § 89 b HGB kann der Handelsvertreter nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Handelsunternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen. Hat der Handelsvertreter Kunden für das Handelsunternehmen geworben, bekommt er eine Provision für diese Leistung. Scheidet er jedoch aus, obwohl die neuen Kunden ein Vertragsverhältnis mit dem Handelsunternehmen eingehen, so würde der Handelsvertreter seine Provision nicht

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Der Franchising Vertrag und AGB-Kontrollen

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 BGB als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt, definiert. Die Bedingungen eines Franchisevertrags erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen, da der Franchisegeber anstreben wird, gleichartige Verträge mit sämtlicher seiner Vertragspartner zu haben. In welchem Umfang AGB-Kontrolle nach

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Der Franchisenehmer als Arbeitnehmer

Das Franchising bietet einem Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit, ein selbständiges Geschäft zu etablieren und aufzubauen. Dieses Geschäftsmodell kann insoweit dem Sprung in die Selbständigkeit dienen. Der Franchisegeber ist ja gerade daran interessiert, dass der jeweilige Franchisenehmer selbständig ist, da er somit das eigene Geschäftsrisiko minimieren kann. Allerdings besteht im Rahmen des Franchising-Vertragsverhältnisses auch eine gewisse

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Rechenzentrumsvertrag Teil I

Mit einem Rechenzentrumsvertrag erreicht der Auftraggeber in erster Linie, daß er von dem Auftragnehmer Rechenzeiten und Speicherkapazitäten erhält und daß die gespeicherten und übertragenen Daten an einem Knotenpunkt zum Abruf bereit stehen. Weitere Leistungen können dazutreten: Pflege der Betriebssystemsoftware oder anderer Programme, Individualsoftware- programmierungen, SLA etc. Der Rechenzentrumsvertrag und das Outsourcing unterscheiden sich im Grunde

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