Hamburg

Vertragsstrafe in AGB

Vertragsstrafen sollen zum einen den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anhalten, zum anderen sollen sie dem Gläubiger auf einfache Weise zum Ersatz von Schäden verhelfen. Der Schuldner soll richtig und rechtzeitig leisten. Falls er zu spät oder nicht vertragsgemäß leistet, soll der Gläubiger nicht auch noch auf den langen Weg des Nachweisens des konkreten Schadens verwiesen werden. […]

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Wettbewerbsrecht: Jeder 100. Einkauf gratis

Der BGH hat mit Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 31/06, festgestellt, dass die Werbung „jeder 100. Einkauf gratis“ keine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt. Klägerin war der Verein für lauteren Wettbewerb e.V. Die Beklagte betreibt eine Vielzahl von „Extra Verbrauchermärkten“ und warb mit dieser Aktion für eine Woche. Die Klägerin hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, da einerseits

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Markenrecht: Die Nutzung eines Zeichens als Marke oder als Titel

Marken haben eine Herkunftsfunktion: Die Produkte eines Unternehmens sollen dadurch von denen eines anderen Unternehmens unterschieden werden. Titel hingegen haben die Funktion Werke, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Theaterstücke, Computerprogramme, etc. voneinander zu unterscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen sind Marken und Titel – obgleich sie beide im Markengesetz geregelt sind – nicht gleichzusetzen. Hat man eine

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Produkthaftung für Software

Nach herrschender Ansicht ist das Produkthaftungsgesetz zumindest für Standardsoftware anwendbar. Darüber ob das Produkthaftungsgesetz überhaupt anwendbar ist besteht deshalb ein Meinungsstreit, weil die Sacheigenschaft von Software in Rechtssprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt ist. Wie verschiedentlich dargelegt, setzt der § 90 BGB ja voraus, dass eine Sache eine körperliche Substanz aufweisen muss, was Software

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Markenrecht: Die Kollision von Marken und Unternehmenskennzeichen

Im Kennzeichenrecht herrscht der Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass das ältere Recht dem jüngeren vorgeht. Allerdings muss aber dann auch beachtet werden, welche Art der Kennzeichen sich gegenüberstehen. Denn Marken, Unternehmenskennzeichen und Titel haben unterschiedliche Funktionen. Eine Marke weist auf die Herkunft des Produkts oder die Dienstleistung hin; Unternehmenskennzeichen dienen als Namen eines Unternehmens; Werktitel unterscheiden

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Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Wenn kein anderes Schutzrecht hilft, dann gibt es den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG. Viele Bereiche sind durch individuell ausgestaltete Schutzrechte geschützt. So gibt es für Marken, geschäftliche Kennzeichen und Titel das Markengesetz, für Werke der geistigen Schöpfung das Urhebergesetz, für ästhetische Muster das Geschmacksmustergesetz. Technische Erfindungen und sonstige Erfindungen werden über

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Schutz der Datenbank: Schutz vor Verwendung in Konkurrenzprodukten

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2009 erkannt, daß die Übernahme von aktualisierten Änderungsdaten in eine Datenbank eines Konkurrenzanbieters rechtswidrig sei. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten sei eine Nutzung eines qualitativ wesentlichen Teils und damit nur mit Zustimmung des Datenbankbetreibers möglich. Unerheblich sei dagegen, daß der Datenbankbetreiber selbst bestimmte Teile qualitativ unwesentliche Teile

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Wettbewerbsrecht: Unlautere vergleichende Werbung nach einer aktuellen Entscheidung des BGH

Das deutsche Recht hat ursprünglich die vergleichende Werbung als wettbewerbswidrig erachtet. Erst das europäische Recht, namentlich die Richtlinie 97/55/EG, hat diese Auffassung geändert. In der aktuellen Fassung des UWG ist die vergleichende Werbung in § 6 UWG geregelt. Damit ist die vergleichende Werbung nicht schlichtweg rechtlich zulässig; das Gesetz normiert jedoch, wenn die vergleichende Werbung

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Wettbewerbsrecht: Handeln im Geschäftlichen Verkehr

Sowohl im Wettbewerbsrecht (als auch im Markenrecht) kann eine Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Begriff „geschäftliche Handlung “ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG geregelt. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob der Handelnde auf die Förderung des Absatzes des eigenen oder fremden

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Softwarevertrag: Software as a Service III

Fortsetzung von Teil II:   Teil III: Datenschutzrechtliche Besonderheiten   Hier darf auf die Ausführung zum Datenschutzrecht verwiesen werden. Zu beachten ist insbesondere der § 11 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Folgender Hintergrund besteht: Wer auch immer personenbezogene Daten eines Dritten erhebt, speichert und verarbeitet, bedarf der Zustimmung der betroffenen Person. Der Betreiber des Rechenzentrums wird

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