IT-Recht

Medienrecht: E-Mailadresse gehört zu den Pflichtangaben im Impressum

Betreibt ein Unternehmen einen Internetdienst, schreibt § 5 Telemedien-Gesetz (TMG) eine Reihe von Impressumsangaben zwingend vor. Hierzu gehört auch eine E-Mail-Adresse, welche auch nicht durch das Vorhalten eines Online-Kontaktformulars ersetzt werden kann. Dies entschied das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 07.05.2013 – 3 U 32/12). Online-Kontaktformulare zwängten den Nutzer des Internetangebots in ein vom Anbieter […]

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Softwarelizenzrecht: Zustimmungs- und Vermessungsklauseln für Weiterverkauf unzulässig

Der Kampf um sog. Gebrauchtsoftware geht weiter. Der Europäische Gerichtshof und in der Folge auch der BGH hatten den Weiterverkauf von Software grundsätzlich für zulässig erklärt (siehe hierzu unseren Beitrag: http://anwaltskanzlei-online.local/2013/06/14/softwarelizenzrecht-klassische-lizenzmodelle-geraten-ins-wanken/). Viele Softwarehersteller reagierten hierauf mit Lizenzbedingungen, welche die Weitergabe zwar nicht mehr verbieten, sie aber dennoch erschweren. Das LG Hamburg hat jetzt bestimmte Klauseln

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Softwareurheberrecht: Anspruch auf Herausgabe des Quellcode – Entscheidung des BGH UniBasic-IDOS

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 20.09.2012 entschieden, dass für die Geltendmachung eines Anspruchs, gerichtet auf Besichtigung und Herausgabe des Quellcodes nach § 809 BGB keine allzu hohen Voraussetzungen zu stellen sind. Im Sachverhalt hatte das amerikanische Unternehmen DCI die Beklagte in Anspruch genommen auf Herausgabe des Quellcode mit der Begründung, die Beklagte vertreibe

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Rechtsprechung des BGH im Jahre 2012 zur Angemessenen Vergütung des Urhebers

Eine angemessene Vergütung kann auch eine Pauschalvergütung sein (BGH GRUR 2012, 1031 – Honorarbilligung freie Journalisten.) Ein auffälliges Missverhältnis will der BGH dann annehmen, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der aus der Perspektive ex post ersichtlichen angemessenen Vergütung beträgt. Verwertungsauslöser aus Verwertung im Ausland sind dann relevant, wenn die Anwendung deutschen Rechtes vereinbart

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Softwarevertragsrecht: Typische Fehler Teil IV Kompatibilität

Inkompatibilität Die Aussage, die Software solle kompatibel zur Systemumgebung sein setzt ersteinmal voraus, daß man weiß, zu welchen Systemen die Kompatitibilität eigentlich bestehen soll. Mangelnde Kompatibilität zu einem bestimmten Produkt wird juristisch nur dann als „Mangel“ im Sinne des Gewährleistungsrechts zu qualifizieren sein, wenn a.) die Kompatibilität zu einem bestimmten Produkt vereinbart war oder b)

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Softwarelizenzrecht – Typische Fehler III Verfügbarkeit der technischen Lösungen

Die dritte Fehlergruppe die in meiner Praxis oft auftritt, ist die der fehlenden Verfügbarkeit der technischen Lösung. Weniger abstrakt gesprochen: Die bestehende Software erleidet einen Totalabsturz (Fallgruppe 3a) oder die zum Betrieb des technischen Systems erforderliche Software wird nicht oder nur verspätet geliefert (Fallgruppe 3b). Beschreibung der Fallgruppe Diese Fallgruppe kann denktechnisch nur für die

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Softwarevertragsrecht: Funktion des Pflichtenhefts und Verantwortlichkeiten Teil 1

A. Begriff Zunächst einmal mehr darauf hinzuweisen, daß es in der Branche keinen einheitlichen Sprachgebrauch für das gibt, was man unter einem Pflichtenheft versteht. Zwar kann man unter Rückgriff auf die DIN 66231 (Programmentwicklungsdokumentation) oder DIN 69901 (Projektwirtschaft) eine Reihe von Anhaltspunkten gewinnen, was Inhalt eines Pflichtenhefts sein sollte. Das Problem an allen DIN´s im

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Softwarelizenzen: Tipps für den Auftraggeber zur Absicherung der Risiken infolge der Insolvenz des Herstellers

1.) Auftraggeber sind für den Fall der Insolvenz des Herstellers immer dem Risiko ausgesetzt, daß die Software sich als Fehlinvestition erweist. Software weist die Besonderheit auf, schnell zu veralten. Nicht der Softwarecode selbst, sondern die technische Systemumgebung und die faktischen Anforderungen selbst ändern sich und zwingen den Kunden dazu, sich mit dem Erfordernis der permanenten

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes II

Hierzu drei Punkte: 1. Bildschirmoberfläche Der EUGH hat in der Entscheidung BSA Kulturministerium festgestellt, dass grafische Benutzeroberflächen nicht vom Schutz des Urheberrechtes für Computerprogramme geschützt sind. Dies deshalb, weil eine grafische Benutzeroberfläche ein Element eines Computerprogrammes darstellt, mittels dessen die Benutzer Funktionen eines Programmes nutzen könnten. Geschützt sei der Code, der die Benutzeroberfläche generiere, nicht

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes I

Der EUGH hat in zwei Entscheidungen, nämlich BSA ./. Kulturministerium (EUGH, GRUR 2011, 220) und SAS Institute (EUGH, GRUR 2012, 814) über die Frage der Reichweite des Schutzes für Software Stellung genommen. Für den Juristen beginnt die Frage darüber, in welchem Umfang Software zu schützen ist, mit der Fragestellung, was Software eigentlich ist. Die Wipo

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