Urheberrecht

Urheberrecht: Übersicht über die it-relevanten Entscheidungen des EuGH und des BGH in dem Jahr 2012 Teil II

Verwertungsrechte Der Begriff der Verwertungsrechte nach dem Unionsrecht stimmt nicht mit dem Begriff im deutschen Urheberrecht überein. Wichtig ist, daß die nationalen Parlamente (und damit auch die durch Rechtsfortbildung befugten nationalen Gerichte) nicht berechtigt sind, den Rechtsinhabern weitergehende Verwertungsrechte zuzugestehen als dies durch das Unionsrecht in der Konkretisierung des EuGH erfolgt. Die durch die InfoSocRL […]

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Urheberrecht: Voraussetzungen für die Störerhaftung von File-Hosting-Diensten

File-Hosting-Dienste müssen im Rahmen des Zumutbaren alles tun, um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden – jedenfalls dann, wenn sie einen klaren Hinweis auf die Rechtsverletzung erteilt bekommen haben. Dies entschied der BGH und weitete damit die Verantwortlichkeit der Betreiber von Hosting-Plattformen deutlich aus (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11). Im konkreten Fall ging es

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Urheberrecht: Missbräuchliche Abmahnung hindert Klage des Urhebers nicht

Der BGH hat Urhebern weitgehende Freiheiten für die Geltendmachung ihrer Rechte eingeräumt (Versäumnisurteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10). Insbesondere stellten die Richter klar, dass selbst eine missbräuchlich ausgesprochene Abmahnung nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 I UrhG und damit zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage führt. Einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift

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Urheberrecht: Zulässigkeit des „Framing“ bleibt weiter unklar

Mit Spannung erwartet worden war die Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit des sogenannten „Framing“, also z.B. der Einbindung eines fremden, über Youtube abrufbaren Videos auf der eigenen Website. Doch die Richter riefen nun zunächst den Europäischen Gerichtshof zur Klärung an (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12). Die Rechtslage bleibt damit vorerst

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Cloudverträge: Vertragstypen in der Cloud

Unter dem Begriff der Cloud wird die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten an IT Systemen oder IT Strukturelementen oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen über Datennetze durch Dritte verstanden. Das ist meine Definition, die ich mir nach vielen Verträgen und Gesprächen mit Mandanten erarbeitet habe und die keinesfalls Allgemeingültigkeit beansprucht. Entweder überlässt der ITler dem Kunden

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Softwarelizenzrecht – Typische Fehler III Verfügbarkeit der technischen Lösungen

Die dritte Fehlergruppe die in meiner Praxis oft auftritt, ist die der fehlenden Verfügbarkeit der technischen Lösung. Weniger abstrakt gesprochen: Die bestehende Software erleidet einen Totalabsturz (Fallgruppe 3a) oder die zum Betrieb des technischen Systems erforderliche Software wird nicht oder nur verspätet geliefert (Fallgruppe 3b). Beschreibung der Fallgruppe Diese Fallgruppe kann denktechnisch nur für die

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Softwarevertragsrecht: Abgrenzung von Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht

Einleitung Die Abgrenzung zwischen Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht spielt für die IT an verschiedenen Stellen eine große Rolle. Das IT Unternehmen empfindet eine Qualifikation als Dienstvertrag zu Recht als vorteilhaft. Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung, der Lohn ist auch dann zu zahlen, wenn kein bestimmter Erfolg eintritt. Der Kunde wiederrum empfindet diese Einordnung aus den

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Softwarelizenzrecht: Typische Mängel I

Einteilung der Mängel Softwaremängel lassen sich in verschiedene Gruppen einordnen. Die Entäuschungen von Kunden lassen sich mindern, wenn Sie man sich darüber klar ist, welche Fehler in welcher Phase auftreten können und wie diesen Fehlern vorgebeugt werden kann. Software ist ein hochkomplexes technisches System und es ist falsch zu glauben, daß die Botschaften der Werbung

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes II

Hierzu drei Punkte: 1. Bildschirmoberfläche Der EUGH hat in der Entscheidung BSA Kulturministerium festgestellt, dass grafische Benutzeroberflächen nicht vom Schutz des Urheberrechtes für Computerprogramme geschützt sind. Dies deshalb, weil eine grafische Benutzeroberfläche ein Element eines Computerprogrammes darstellt, mittels dessen die Benutzer Funktionen eines Programmes nutzen könnten. Geschützt sei der Code, der die Benutzeroberfläche generiere, nicht

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes I

Der EUGH hat in zwei Entscheidungen, nämlich BSA ./. Kulturministerium (EUGH, GRUR 2011, 220) und SAS Institute (EUGH, GRUR 2012, 814) über die Frage der Reichweite des Schutzes für Software Stellung genommen. Für den Juristen beginnt die Frage darüber, in welchem Umfang Software zu schützen ist, mit der Fragestellung, was Software eigentlich ist. Die Wipo

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