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Softwarelizenzverträge Kauf, Miete oder Werkvertrag?

20. Januar 2009 von Stefan G. Kramer

Die Kanzlei & Partner ist auf die Erstellung von Softwarelizenzverträgen spezialisiert.

Eigentlich ist der Begriff “Lizenzvertrag” falsch. Lizenzen gibt es im Marken- und Patentrecht, nicht aber im Urheberrecht. Das Wort Lizenz stammt von dem lateinischen licencere ab, also dem Wort erlauben. Im Urheberrecht wird anstelle des Wortes Erlaubnis der Begriff Zustimmung verwendet. Und zustimmen kann man aus rechtlichen Gründen nur bestimmten Arten der Nutzung des Werkes. Im Urheberrecht bedeutet “LIzenzvertrag” also einen Vertrag, mittels dessen dem Nutzer die Zustimmung zu einer bestimmten Nutzungsart des Werkes eingeräumt wird.

Solche Verträge sind gemeinhin Kauf, Werk. Dienst- oder Mietverträge. Der amerikanische Begriff des Lizenzvertrags ist im deutschen Recht nicht nützlich. Denn die meisten Lizenzverträge, die verwendet werden, sind Standardverträge. Sie unterfallen deshalb dem Recht, welches auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar ist. Als solche müssen die Lizenzverträge nach dem deutschen Recht dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, welches sich meist aus dem BGB ableitet.

Ein Kaufvertrag über Software muß anderen Regelungen des BGB entsprechen als ein Mietvertrag. Zum Beispiel sind Weitergabeverbote bei gekaufter Software grundsätzlich unwirksam, im Rahmen eines Mietvertrags grundsätzlich wirksam. Das BGB besagt nach seinem Leitbild, daß der Eigentümer einer Sache grundsätzlich das Recht hat, Eigentum und Besitz auf einen anderen zu übertragen. Das BGB besagt nach seinem Leitbild aber auch, daß derjenige, der etwas vermietet, dem Mieter verbieten kann die Mietsache an Dritte zu vermieten.

Aus genau den Gründen ist der Begriff “Lizenzvertrag” für deutsche Juristen nicht ergiebig. Sie fragen nach der rechtlichen Einordnung in die Schemen des BGB, also danach, ob ein Kauf,Miet oder Werkvertrag vorliegt.

Die Unterscheidung zwischen einem Miet oder Kaufvertrag ist einfach: Nur dann, wenn der Lizenzgeber mit Zahlung des Kaufpreises entgültig und vorbehaltslos die Rechte an der Software übergehen lässt, liegt ein Kaufvertrag vor. Erfolgt die Übertragung ohne Entgeld, liegt Schenkung vor. In allen anderen Fällen erfolgt die Übertragung unter Vorbehalt oder zeitlich befristet. Entsprechend hat man es mit einem Mietvertrag oder Leihe zu tun.

Die Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht spielt für die Beurteilung der Wirksamkeit der lizenzrechtlichen Regelungen keine Rolle. Sie sei aus Gründen der Vollständigkeit erwähnt. Ist der Erfolg geschuldet und liegt die Projekthoheit beim Auftragnehmer, ist Werkvertragsrecht anwendbar (wegen der Einzelheiten siehe die Ausführungen zum § 651 BGB). In Arbeit nach dem aktuellem technischen und bewährtem Standard geschuldet und liegt die Projekthoheit beim Auftraggeber, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit Dienstvertragsrecht vor.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
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