Lizenzrecht: Arten der Nutzungsrechte – Das Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht:

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ob eine Verbreitungshandlung tatsächlich vorliegt, ist also unter Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit im § 15 UrhG festzustellen. Der Begriff des Anbietens umfasst zugleich Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Schalten von Werbung oder eben auch das Anbieten des Programmes an eine einzelne Person. Das in den Verkehr bringen kann durch jeglichen schuldrechtlichen Akt geschehen wie eben die Veräußerung, das Verschenken, das Verleihen etc.. Entscheidend ist eigentlich nur, dass die Gegenseite an dem Werkstück Besitz und/oder Eigentum erlangt hat.

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts:

Dieser Terminus technicus spielt insbesondere für die Beantwortung der Frage eine Rolle, ob Klauseln wirksam sind, die eine Weiterveräußerung „gebrauchter“ Software verbieten. Der Begriff „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ bedeutet Folgendes: Der Urheber eines Werkes soll bei der Veräußerung seines Werkes einmal die Gelegenheit bekommen, ausreichend vergütet zu werden. Sofern er das Werk veräußert und das Werkstück zumindest den Besitzer wechselt, verliert der Urheber alle Rechte, darüber zu bestimmen, wer und zu welchem Preis in Zukunft das Werk nutzen darf. Übertragen auf Software bedeutet dies: Sofern der Inhaber der Nutzungsrechte einmal mit dem Verkäufer handelseinig geworden ist und ein Werkstück an den Käufer übergeht, verliert der Verkäufer alle Rechte darüber zu bestimmen, wer in Zukunft zu welchem Preis die Software nutzen darf. Ebenso verliert der Verkäufer das Recht darüber zu bestimmen, ob der Käufer das Werk weiter veräußern darf oder nicht. Der § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG besagt, dass dann wenn eine Kopie eines Werkstücks oder das Original eines Werkstücks mit Zustimmung des Berechtigten auf den Käufer übergegangen ist und ein körperliches Werkstück in den Besitz des Käufers gelangt ist, der Veräußerer alle Recht verliert, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Software in Zukunft genutzt wird. Hiervon sind einige Einschränkungen zu machen, die weiter unten dargestellt werden. An dieser Stelle ist nur zu bemerken, dass der Erschöpfungsgrundsatz immer schon dann Anwendung findet, wenn das Werkstück im Bereich der Europäischen Union veräußert und übergeben wird. Der Erschöpfungsgrundsatz führt aber nicht dazu, dass der Erwerber mehr Rechte erhält, als durch den ursprünglichen Vertrag übertragen wurden. Wenn z.B. der Ersterwerber einer Software einen Datenträger erhält mit einer Lizenz, dieses Computerprogramm auf fünf Rechnern fest zu installieren und auf fünf Rechnern simultan ablaufen zu lassen, kann er den weiteren Käufern keine Rechte übertragen, das Programm z.B. auf zehn Rechnern zu installieren und dort simultan ablaufen zu lassen. Ebenso wenig werden andere Nutzungsrechte übertragen als die, die unmittelbar mit dem Verbreitungsrecht zusammenhängen.

Der Erschöpfungsgrundsatz greift nur beim Verkauf von Computerprogrammen ein, nicht anlässlich der Vermietung. Auch beim Leasingvertrag kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer sich nicht abschließend aller Rechte begibt, über das Schicksal der Software zu entscheiden. Eine Ausnahme wird allenfalls dann vorliegen, wenn der Leasingvertrag als Abzahlungskauf konzipiert ist.

Eine wirkliche Ausnahme stellt allerdings das sogenannte Vermietungsrecht dar. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt danach nicht für das Recht des Verkäufers, dem Erwerber die Weitervermietung des Programmes zu verbieten. Der Rechtserwerber muss immer die Zustimmung des Rechtsinhabers für die zeitweise Überlassung des Computerprogrammes erhalten. Allerdings ist unklar, wann eine solche Vermietung zu Erwerbszwecken vorliegt. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll dies nur dann der Fall sein, wenn ein geschäftliches Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen