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Softwarelizenzrecht:Gewährleistung, Hotfixes, Updates, Upgrades…

31. Juli 2010 von Stefan G. Kramer

In der letzten Zeit befassen mich eine Vielzahl von Problemen, die sich aus der Erfüllung von Verträgen für die Überlassung von Software und Softwarepflegeverträgen im Zusammenhang mit möglichen Mängeln der Software ergeben.

Einleitung: Wann besteht nach der juristischen Methodik ein Mangel?

Der Gesetzgeber hat definiert, dass ein Fehler dann besteht, wenn eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand vorliegt. Der Sollzustand wird im ersten Rang bestimmt durch die Vereinbarung, sofern diese fehlt oder missverständlich ist, durch aus dem Vertrag ersichtlichen Zweck, den der Kunde verfolgt und im letzten Rang durch den objektiven Standard, der für gleiche Produkte gilt. Der Sollzustand wird in den wenigsten Fällen durch eindeutige und detaillierte Vereinbarungen festgelegt. Lasten-/Pflichtenhefte, Beschreibungen, all diese Dokumente weisen in beinahe allen Fällen Lücken auf oder fehlen völlig. Zu den sich daraus ergebenden Problemen werde ich weiter unten Stellung nehmen.

Kann ein Mangel durch die Lieferung neuer Software behoben werden?

Ist die Software mangelhaft, hat der Kunde zunächst den Anspruch auf Nachbesserung. Nachbesserung bedeutet, dass man die Chance hat, die Software zu reparieren oder neue, fehlerfreie Software zu liefern.

Erfüllung durch Workaround

Eine solche Lieferung von neuer Software kann durch “Workarounds” geschehen, also durch Software, welche den schadhaften Teil des Quellcodes einfach umgeht. Solche Workarounds sind juristisch viel problematischer als es dem Techniker und Kaufmann lieb ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Nachbesserung dadurch erfolgt, dass eine vertragsgemäße Leistung durch eine andere ausgetauscht wird. Was vertragsgemäß ist, richtet sich ausschließlich nach dem Sollzustand. Im Idealfall kauft der Kunde die Software der Version 3.41.11 und erhält im Austausch die Software der Version 3.41.11 die keine Fehler aufweist. Soweit die Theorie. In der Praxis erhält der Kunde häufig die Version 3.41.17, die neben der Behebung der Fehler auch noch weitere “Features” enthält und zudem gar nicht so selten andere Systemvoraussetzungen plötzlich erforderlich macht. Die Lieferung der Version 3.41.17 ist als Nachbesserung für die Version 3.41.11 anszusehen.

Das Gesetz ist an dieser Stelle rigide: Egal ob Customizing, Kauf, Werkvertrag oder Softwarepflegevertrag: Für die Dauer der Gewährleistung hat die Software diejenigen Eigenschaften und Funktionen zu erbringen, die zu Beginn des Vertrags festgelegt wurden. Anders gesagt: Der Sollzustand muss für die Dauer der Gewährleistung erfüllt werden. Die Lieferung anderer Software wird vom Gesetz als aliud bezeichnet. Es wird etwas anderes geliefert als der Sollzustand. Da sich der Sollzustand über Funktionen und Eigenschaften definiert, bedeutet jede relevante Änderung im Leistungskatalog der neuen Software eine Abweichung.

Die Lieferung eines aliuds ist eine fehlerhafte Erfüllung des Vertrags. Wird anstelle der vereinbarten Version 3.41 die Version 3.41.17 geliefert, ist dies ein Change, der ohne Request erfolgt. Das gleiche gilt für die Nachbesserung. Die Lieferung einer Software, die andere Eigenschaften oder Funktionen aufweist als diejenige, über die der Vertrag zustande gekommen ist, ist eine fehlerhafte Leistung und führt grundsätzlich nicht zur Erfüllung der Nachbesserungsansprüche des Kunden.

Teil 2:

Kriterien für die Genehmigungspflicht des Kunden im Rahmen der Zumutbarkeit

Folgen bei Fehlen eindeutiger Leistungsbeschreibungen für den Inhalt der Nachbesserungspflicht

Fehlerbehebung im Rahmen von Updates, Upgrades

Vergütung für Fehlerbehebung

Sonderkonstellation für Customizing: Verpflichtung zum Nachführen der Individualsoftware, Standardrelease verursacht Fehler in der Individualsoftware.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
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