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Arbeitsrecht: Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit

Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.1.2010 – 4 AZR 549/08

In einem Vorlagebeschluss des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.01.2010 hat dieser den 10. Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung der Tarifeinheit festhalten werde. Zuvor hatte der 4. Senat die bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit aufgegeben. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach den §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 TVG, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 I TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrere Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag (sogenannte Tarifpluralität). Nach Ansicht der Richter des 4. Senats war der Grundsatz der Tarifeinheit und Auflösung der Tarifpluralität im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Absatz 1 TVG aufzugeben. Die Rechtnormen eines Tarifvertrages gelten nach §§ 3 I, 4 I TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebs unmittelbar und zwingend. Diese durch das TVG vorgesehene, auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezogene Bindung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 I TVG mehr als ein Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse derselben Art gelten. Nach Ansicht des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts könne eine so eingetretene Tarifpluralität nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass nur ein Tarifvertrag für den Betrieb gilt. Ein entsprechender Rechtsgrundsatz bestehe nicht. Eine Verdrängung der geltenden tariflichen Normen sei weder auf Grund praktischer Schwierigkeiten noch wegen einer sonst erforderlichen Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen geboten. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung nicht vor, dass dies einer Anwendung der Tarifeinheit bereits entgegensteht. Schließlich sei die Verdrängung eines Tarifvertrages auch nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 III GG zu vereinbaren.

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