Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit im ausgeübten Beruf
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4. Berufsunfähigkeit im ausgeübten Beruf
Bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit ist die Beeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Beruf zu prüfen. Um überhaupt einschätzen zu können, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist zunächst der typische Ablauf eines Arbeitstages des Versicherungsnehmers zu Grunde zu legen.
Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit bei bereits gekündigtem Arbeitsverhältnis
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In einer aktuellen Entscheidung kommt das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass auch ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis die maßgebliche „zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sein kann (OLG Hamm, Entscheidung vom 18.6.08, Aktenzeichen 20 U 187/07). Auch wenn das Krankheitsbild maßgeblich durch den Wegfall des beruflichen Umfeldes geprägt werde, trete die Berufsunfähigkeit „infolge” Krankheit ein.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Auf welchen Beruf kommt es an?
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Berufsunfähigkeitsversicherung: Das versicherte Risiko, Teil 2
2. der ausgeübte Beruf
a) Maßgeblich ist in der Regel der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung.
Bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, für den der Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet wird und nicht auf den Zeitpunkt, ab dem Leistung begehrt wird. Denn der Versicherungsnehmer kann möglicherweise nach Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits eine andere, einfachere Tätigkeit aufgenommen haben. Es kommt dann trotzdem auf den bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf an.
Berufsunfähigkeitsversicherung: aktuelle Rechtsprechung zur Bewertung der Berufsunfähigkeit
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Nach der jüngsten Entscheidung des BGH erfordert die Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zunächst die Feststellung, welche konkrete Ausgestaltung der vom Versicherungsnehmer ausgeübte Beruf hat, sowie die sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Versicherungsnehmer. Soweit das entscheidende Gericht dieses außer Acht lasse, führe dies zu einer Verletzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf rechtliches Gehör.


