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Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Beendigung der Elternzeit

Während der Elternzeit kann der Abreitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten wird. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Ausgestaltung des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses einig sind. Aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich mit Zustimmung des Arbeitgebers auch die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber durchzuführen. Dies kann der Arbeitgeber nur mit trifftigen Gründen ablehnen.

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Ablehnung der Teilzeit während der Elternzeit

In einem Urteil vom 15.4.2008 hat sich das BAG mit dieser Frage unter dem AZ 9 AZR 380/07 auseinandergesetzt. Insbesondere ging es um die Frage, wann dem Teilzeitbeschäftigungsbegehren des Arbeitnehmers während der Elternzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die eine Ablehnung rechtfertigen.

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RA Klug, Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung nun auch bei 2. Elternzeit

Das BAG hat in Abkehr zu seiner vorherigen Rechtsprechung nun entschieden:

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm der ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).

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