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Zollrecht: Betrug und Fehler im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren – Haftung der Spedition gegenüber den Zollbehörden

Haftung im externen Versandverfahren:

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Wer als Spediteur externe Versandverfahren (z.B. T1) für Dritte eröffnet, trägt nach geltendem Zollrecht das volle Risiko für die Zahlung der Einfuhrabgaben, sollte die Ware auf dem Weg zur Bestimmungszollstelle verschwinden.

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